Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Abs. 1 ArbMedVV.