Abschnitt 4.2 - 4.2 Betriebsanweisung
Vor der erstmaligen Verwendung von Plattformen an Hydraulikbaggern und Ladern hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen. Diese basiert auf der in Abschnitt 4.1 genannten Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanleitungen der Hersteller. Die Betriebsanweisung muss am Einsatzort vorliegen.