DGUV Information 213-040 - Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

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Abschnitt 1.1 - 1 Allgemeiner Teil 
1.1 Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

1.1.1 Was sind Gefahrstoffe?

Arbeitsstoffe sind dann Gefahrstoffe, wenn sie bestimmte Eigenschaften aufweisen, z. B. gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften, gesundheitsgefährliche Eigenschaften für den Menschen sowie umweltgefährdende (ökotoxische) Eigenschaften. Gefahrstoffe sind somit alle Stoffe (Reinstoffe) oder Gemische (Gemenge oder Lösungen von Stoffen), die die Gesundheit oder die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können bzw. Erzeugnisse (zum Beispiel Spanplatten), aus denen Gefahrstoffe freigesetzt werden können.

Das europäische Chemikalienrecht regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging of Chemicals). Danach bezeichnen "Gefahrenklassen" die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit bzw. der Gefahr für die Umwelt, die von einem Stoff oder Gemisch ausgeht. Innerhalb jeder Gefahrenklasse sind Abstufungen in Abhängigkeit von der Schwere der Gefahr vorgesehen, "Gefahrenkategorien" genannt.

Stoffe und Gemische sind als gefährlich eingestuft, wenn sie mindestens einer Gefahrenklasse zugeordnet werden können.

Gefahrstoffe können auch bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen/Erzeugnissen entstehen, so z. B. Holzstaub bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz, Schweißrauche beim Schweißen, Dieselmotoremissionen bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff.

Bei der Chlorierung von Badebeckenwasser entstehen z. B. aufgrund des Harnstoffeintrags durch die Badegäste Chloramine, wobei das Trichloramin am flüchtigsten ist und für den typischen "Hallenbadgeruch" sorgt.

Tabelle 1 Gefahrenklassen

EigenschaftenGefahrenklasseGefahrenkategorien
Physikalische und physikalisch-chemische Gefahrenexplosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoffinstabil, explosiv
Unterklasse 1.1-1.6
selbstzersetzliche Stoffe oder GemischeTyp A, B, C, D, E, F, G
organische PeroxideTyp A, B, C, D, E, F, G
entzündbare GaseKat. 1, Kat. 2
entzündbare AerosoleKat. 1, Kat. 2
entzündbare FlüssigkeitenKat. 1, Kat. 2, Kat. 3
entzündbare FeststoffeKat. 1, Kat. 2
pyrophore FlüssigkeitenKat. 1
pyrophore FeststoffeKat. 1
selbsterhitzungsfähige Stoffe oder GemischeKat. 1, Kat. 2
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnKat. 1, Kat. 2, Kat. 3
oxidierende GaseKat. 1
oxidierende FlüssigkeitenKat. 1, Kat. 2, Kat. 3
oxidierende FeststoffeKat. 1, Kat. 2, Kat. 3
Gase unter Druckverdichtetes Gas
verflüssigtes Gas
tiefkalt verflüssigtes Gas
gelöstes Gas
korrosiv gegenüber MetallenKat. 1
Gesundheitsgefahrenakute Toxizität (nach Aufnahmeweg oral, dermal, inhalativ)Kat. 1, Kat. 2, Kat. 3, Kat. 4
Ätz- bzw. Reizwirkung auf die HautKat. 1A, Kat. 1B, Kat. 1C, Kat. 2
schwere Augenschädigung oder -reizungKat. 1, Kat. 2
spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition)Kat 1, Kat. 2
spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition)
  • Atemwegsreizung

  • narkotisierende Wirkungen

Kat. 3
spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition)Kat 1, Kat. 2
AspirationsgefahrKat. 1
Sensibilisierung der HautKat. 1A, Kat. 1B
Sensibilisierung der AtemwegeKat. 1A, Kat.1B
KrebserzeugendKat. 1A, Kat. 1B, Kat. 2
ReproduktionstoxizitätKat. 1A, Kat. 1B, Kat. 2 Zusatzkategorie für Wirkungen auf bzw. über Laktation
KeimzellmutagenitätKat. 1A, Kat. 1B, Kat. 2
Umweltgefahrenakut gewässergefährdendKat. 1
chronisch gewässergefährdendKat. 1, Kat. 2, Kat. 3, Kat. 4
Die Ozonschicht schädigendKat. 1

Informationsquellen für Gefahrstoffe

Gefahrstoffe erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung der Gebinde, die folgende Angaben enthalten muss:

  • die chemische Bezeichnung des Stoffes oder bei Gemischen der Handelsname

  • die Gefahrenpiktogramme mit dem Signalwort "Gefahr" oder "Achtung"

  • Gefahrenhinweise (H-Sätze)

  • Sicherheitshinweise (P-Sätze)

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten

Auch Gemische, die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. In diesen Fällen sind erforderlichenfalls Informationen vom Lieferanten oder von anderen Fachleuten einzuholen, um die Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können.

Alle Gefahrstoffe bzw. alle Gebinde müssen identifizierbar sein. Die Anforderung an die Kennzeichnung gilt auch für selbst hergestellte Gemische. Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden.

Umfangreichere Informationen zu Gefahrstoffen, wie z. B. zur Einstufung und Kennzeichnung mit Piktogrammen und H-Sätzen, enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern sind diese beim Lieferanten anzufordern. In den Fällen, in denen kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss (z. B. wenn das Produkt selbst kein Gefahrstoff ist), hat der Lieferant den anwendenden Betrieben die Informationen auszuhändigen, die dieser für eine Gefährdungsbeurteilung benötigt.

Die Auswahl der P-Sätze für die Kennzeichnung trifft der Lieferant je nach Anwendungsfall in eigener Verantwortung. Deshalb können für denselben Stoff die P-Sätze je nach Anwendungsfall und Lieferant variieren. Aus diesem Grund wurde im Gefahrstofflexikon dieser DGUV Information auf die Angabe der P-Sätze verzichtet. Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in den jeweiligen Kapiteln beschrieben.

In Anhang 4 ist der Aufbau der H- und P-Sätze erklärt, Anhang 5 enthält die Liste der H-und P-Sätze.