DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 6.1 - Tragfähigkeit und Trittsicherheit von Dachflächen und -einbauten

Als nicht ausreichend tragfähig sind Eindeckungen und Einbauten anzusehen, wie z.B.:

  • Faserzementplatten,

  • Faserzementwellplatten,

  • Asbestzementplatten,

  • Bitumenwellplatten,

  • Lichtplatten aus PVC,

  • Lichtkuppeln,

  • Oberlichter,

  • Glasdächer.

Zur Tragfähigkeit von Eindeckungen und Einbauten siehe auch Regel "Dacharbeiten" (BGR 203).

Die Trittsicherheit ist abhängig von der Dachneigung und der Oberflächenbeschaffenheit. Die Oberflächenbeschaffenheit wird durch Witterungseinflüsse verändert.

Auf glatten Oberflächen von Dächern, z.B. aus Glas, Metall oder Kunststoff, kann bereits bei geringen Neigungen eine erhöhte Rutschgefahr bestehen.

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Abb. 6.1.1: Einsatz von Metallrosten zur Kennzeichnung und trittsicheren Gestaltung eines Verkehrsweges auf einem geneigten Blechdach.

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Abb. 6.1.2: Beispiel für die Ausstattung einer glatten Dachfläche mit Antirutschstreifen.