DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen

4.2.1
Strahlung

In Abhängigkeit von der Ausrichtung und Ausrüstung der Praxis können bei bestimmten Untersuchungen (Röntgen) und Therapiemaßnahmen (Tumorbestrahlung, Lasertherapie) ionisierende (Röntgenstrahlung) oder nichtionisierende (Laserstrahlung, elektromagnetische Felder) Strahlungen auftreten.

Das Bundesamt für Strahlenschutz bietet allgemeine Informationen zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin, Laser und laserähnlicher Strahlenquellen sowie elektromagnetische Felder an. Die rechtlichen Grundlagen für ionisierende Strahlung sind in der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung nachzulesen, für künstliche optische Strahlung und elektromagnetische Felder in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OstrV.

Ausführliche Informationen siehe Abschnitt 8 "Radiologie".

Hinweise zum Arbeitsschutz von Lasern in der Medizin liefern die Fachausschuss-Informationen (FA i) des Fachausschusses Elektrotechnik, insbesondere die Betrieb von Laser-Einrichtungen für medizinische und kosmetische Anwendungen FA_ET005 (Stand: 11/2009).

4.2.2
Arbeiten im feuchten Milieu und Umgang mit hautschädigenden Stoffen

Siehe Abschnitte 2.2.2, 2.2.3 und 3.2.2.

4.2.3
Gefahrstoffe

Hinweise auf einschlägige Vorschriften und Regeln siehe Abschnitt 2.2.3. Ein Branchenübergreifendes und branchenspezifisches Unterstützungsangebot stellt die BGW mit den "Bausteinen zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe" zur Verfügung.

Zum Beispiel können Gefahrstoffe in Desinfektionsmitteln für die Geräte und Flächen enthalten sein. Nähere Informationen enthält die DGUV Information 207-206 "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen". Diese Broschüre geht speziell auf Haut-, Instrumenten-, Flächen-, Wäsche und Raumdesinfektion ein.

Bei der Durchführung ambulanter Operationen können Gefährdungen durch Narkosemittel und in radiologischen Praxen durch Röntgenchemikalien (Entwickler, Fixierer) nicht ausgeschlossen werden. In der Zahnmedizin ist bei der dentalen Versorgung (Zahnfüllstoffe, Quecksilber), bei der Abdrucknahme und Einpassung von Zahnersatz (Kunststoffe, Stäube, Methacrylate) von zusätzlichen Kontakten zu Gefahrstoffen auszugehen.

Verwendung von Zytostatika siehe Abschnitt 3.2.3.

4.2.4
Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen)

Das Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen ist bei seiner beruflichen Tätigkeit durch Infektionserreger der Risikogruppen 2, 3** und 3 gefährdet. Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen enthalten die Biostoffverordnung und die Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250). Viele Tätigkeiten sind allgemein der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Beim Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten ist von einer erhöhten Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen auszugehen. Hinweise zum sicheren Arbeiten geben das Gesundheitsdienstportal unter "Kleiner Stich mit Folgen", die DGUV Information 207-024 "Risiko Nadelstich" bzw. die BGW-Schrift "Risiko-Nadelschrift- Infektionen wirksam vorbeugen" (BGW 09-20-002/M612-E) und das "Verzeichnis sicherer Produkte" im online-Portal "sicheres-krankenhaus.de".

Siehe auch Abschnitt 2.2.4. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Materialien, die an zahntechnische Laboratorien weitergegeben werden, zuvor desinfiziert und geeignet verpackt werden müssen.

4.2.5
Brand- und Explosionsgefahr

Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände" ASR A2.2 beschreibt in Kapitel 5 die zur Bekämpfung von Entstehungsbränden an Arbeitsplätzen erforderlichen Melde- und Löscheinrichtungen. Zur Zahl und Art der Feuerlöscher berät die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

4.2.6
Verwendung von elektrischen Geräten und Medizinprodukten

Hinsichtlich der Prüfung elektrischer Endgeräten, zu denen Elektrogeräte (Lampen, Faxgerät, PC, Monitor u. Ä.) und Medizinprodukte (EKG, EEG, Sterilisator, UV-Leuchten u. Ä.) gehören, gelten die Vergaben der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Wie "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel" zu organisieren sind, beschreibt die gleichnamige DGUV Information 203-071.

Welche Pflichten Anwender und Betreiber von Medizinprodukten haben, ist in der Broschüre "Medizinprodukte - Was müssen Betreiber und Anwender tun" der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg zusammengestellt. Informationen findet man auch in den Sicheren Seiten der BGW für den Bereich Humanmedizin und Zahnmedizin.

siehe auch Abschnitt 11