DGUV Information 212-017 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Individualprävention

Im Hautarztverfahren wird der Unfallversicherungsträger zusammen mit allen Betroffenen individuelle Maßnahmen suchen, um dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin einen Verbleib am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Sofern sich der Verdacht bestätigt hat, dass eine Hauterkrankung beruflich bedingt ist oder sie durch die berufliche Tätigkeit verschlimmert wird, übernimmt der Unfallversicherungsträger alle anfallenden Kosten. Dies beinhaltet in der Regel eine ambulante hautfachärztliche Therapie, verbunden mit einer Optimierung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und gesundheitspädagogischen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden als sekundäre Individualprävention bezeichnet (SIP).

Im Hautarztverfahren kann der Besuch eines Hautschutzseminars angeregt werden. In diesem Seminar, meist ein- oder zweitägig, werden die Hautgefährdungen und die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Hautschutzes, der Hautpflege und der Hautreinigung ausführlich besprochen. Die Erfolge hinsichtlich der Möglichkeiten des Berufsverbleibs der Teilnehmenden sind meist sehr gut.

Falls die ambulanten Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen, kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer berufsdermatologischen Klinik durchgeführt werden. Bei dieser "tertiären Individualprävention (TIP)" wird durch ein 3-wöchiges stationäres Heilverfahren mit dermatologischer Therapie, gesundheitspädagogischen Maßnahmen und psychologischer Therapie versucht, die Hauterkrankung zur Abheilung zu bringen. Anschließend wird nach weiterer 3- wöchiger Arbeitskarenz (zur vollständigen Regeneration der Haut) ein Arbeitsversuch unter Beachtung der umfassenden Hautschutzmaßnahmen durchgeführt. Über 85% der Teilnehmenden können nach Teilnahme an einer TIP an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verbleiben.