DGUV Information 213-031 - Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung

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Abschnitt 5 - 5 Tätigkeiten mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen

Seit dem 01.06.2000 dürfen "alte" Mineralwolle-Dämmstoffe nicht mehr verwendet werden. Durch das Verwendungsverbot sind Tätigkeiten mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen daher nur noch im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Derartige Tätigkeiten sind in den Tabellen 1a und 1b dieser DGUV Information aufgeführt.

Wegen des Verwendungsverbots dürfen auch ausgebaute "alte" Mineralwolle-Dämmstoffe grundsätzlich nicht wieder eingebaut werden. Ausgenommen von dem Verbot der Remontage (Wiedereinbau) sind lediglich im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten demontierte Mineralwolle-Dämmstoffe, wenn dabei keine oder nur eine geringe Faser-Exposition zu erwarten ist (siehe Expositionskategorie E1 in den Tabellen 1a und 1b).

Liegen keine Informationen über die Eigenschaften der Fasern vor - dies wird in der Praxis bei Arbeiten an/mit eingebauten Produkten die Regel sein - ist bei der Beurteilung zunächst von "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen, d. h. von einer Krebsgefahr, auszugehen. Diese Beurteilung der eingebauten Produkte beinhaltet kein Gebot des Entfernens.

Jedoch wäre bei den Arbeiten - falls keine Ermittlungen zur Höhe der Faserbelastung vorliegen - der gesamte Maßnahmenkatalog der Expositionskategorie 3 der TRGS 521 heranzuziehen. Dies erscheint jedoch gerade bei Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur zu einer geringen Faserstaubbelastung führen, nicht angemessen.