DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

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Abschnitt 6 - 6 Wie kann man die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für die Erstellung der Betriebsanweisung nutzen?

Die Biostoffverordnung beinhaltet in den §§ 4 bis 7 als zentrale Forderung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, dass die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen umfassend beurteilt werden. Bei der Vorgehensweise und auch bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen werden dabei für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten unterschiedliche Wege beschrieben.

Da man bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen die Spezies und deren Risikogruppe nach § 3 der Biostoffverordnung kennt und die (mögliche) Exposition im Normalbetrieb ebenfalls bekannt ist oder gut abgeschätzt werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung hier entsprechend einfach durchzuführen.

Auch bei nicht gezielten Tätigkeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Allerdings wird in diesem Fall in aller Regel eine abschließende Beurteilung erschwert, weil das Spektrum der vorkommenden Mikroorganismen nicht bekannt, variabel oder nicht eindeutig charakterisierbar ist.

Hinweise und Beispiele zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 400, Stand 2018) enthalten.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechend § 7 der Biostoffverordnung schriftlich dokumentieren. Diese Dokumentation kann bei der Erstellung der Betriebsanweisungen sinnvoll genutzt werden.

Hinweis: Falls Sie eine elektronische Form der Dokumentation nutzen, ist sicherzustellen, dass die Dokumente jederzeit verfügbar und gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind.

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Häufig wird man bei nicht gezielten Tätigkeiten Biostoffe finden, die unterschiedlichen Risikogruppen zuzuordnen sind. Wichtig sind hier für die Beurteilung z. B. die Wahrscheinlichkeit des Auftretens, die Konzentration und die Übertragungswege. Die Zuordnung zu einer Schutzstufe hat in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu erfolgen.