DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

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Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung
(DGUV Information 213-016)

Information

(bisher BGI/GUV-I 853)

ccc_1968_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe April 2020

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InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Warum Betriebsanweisungen?1
Musterbetriebsanweisungen oder beispielhafte Betriebsanweisungen?2
Hier im Mittelpunkt: Biologische Gefährdungen3
Was sind Biostoffe4
Warum unterscheidet die Biostoffverordnung zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten?5
Wie kann man die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für die Erstellung der Betriebsanweisung nutzen?6
Ist der Unterschied zwischen "gezielten" und "nicht gezielten" Tätigkeiten für die Betriebsanweisung relevant?7
Gemeinsame Betriebsanweisungen für verschiedene Gefährdungsarten oder Einzelbetriebsanweisungen für jede Gefährdungsart?8
Gibt es weitere Möglichkeiten der Zusammenfassung?9
Wie sehen Aufbau und Umfang einer Betriebsanweisung für biologische Gefährdungen aus?10
Zu den einzelnen Abschnitten der Betriebsanweisung11
Gefahren für Mensch (und Umwelt)11.1
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln11.2
Verhalten im Gefahrfall11.3
Erste Hilfe11.4
Sachgerechte Entsorgung11.5
Weitere Informationen11.6
Anhang
Beispielhafte Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung Wassergemischter Kühlschmierstoff (KSS)
Wassergemischter Kühlschmierstoff (KSS)
Toilettenservice an Luftfahrzeugen (Fäkalien)
Raumluftechnische Anlagen auf Seeschiffen - Auswechseln und Entsorgen von Luftfiltern
Verwendung von Atemschutz
Abfallbehandlungsanlage - Anlieferung/Lagerung von Sortiergut
Wertstoffsortieranlage - Ballenpresse
Sortierkabine/Sortierband: Händisches Sortieren
Radladerfahrer/in
Basisinformationen im Bereich Forstwirtschaft und Gartenbau
Arbeiten in Zeckengebieten
Tollwut
Taubenkot
Biologisch/chemische Gefährdung durch Haare des Eichenprozessionsspinners
Desinfizierung von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken
Umgang mit gebrauchten Medizinprodukten zur Reparatur (Rückware)
Maßnahmen bei Arbeitsunfällen mit Infektionsrisiko (z. B. Nadelstichverletzungen)
Seniorenheim - Inkontinenzversorgung, Hilfe bei Toilettengängen, Wäschewechsel
Tierarztpraxis/Tierklinik - Umgang/Kontakt mit Kot
Wäschbearbeitung - unreine Seite
Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 im Labor
Tätigkeiten mit Clostridium tetani im Labor (nur in Verbindung mit Nr. 20)

Vorbemerkung

DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer oder die Unternehmerin und sollen ihm oder ihr Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann bei Beachtung der in dieser DGUV Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er oder sie die in Unfallverhütungsvorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese DGUV Information enthält Praxisbeispiele für Betriebsanweisungen nach § 14 der Biostoffverordnung. Sie gibt darüber hinaus einige Hinweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen