DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Erste Hilfe und psychologische Betreuung

Um mögliche psychische und physische Schäden zu minimieren, sind Einrichtungen und Sachmittel zur Sicherstellung der Ersten Hilfe und psychologischen Betreuung nach einem Überfall in der Planung zu berücksichtigen.

Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material sowie gegebenenfalls Rettungsgeräte, Transportmittel und Sanitätsräume.

Es wird empfohlen, die psychologische Betreuung nach einem Überfall in den Notfallplan zu integrieren. Dazu gehört das Festlegen von innerbetrieblichen und externen Meldewegen sowie von Verantwortlichkeiten.

Betreuung

Betroffene sollten direkt nach dem traumatischen Ereignis, möglichst noch am Unfallort, betreut werden. Dies übernehmen Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer oder psychologische Ersthelferinnen und Ersthelfer. Sie sollen sich ausschließlich um die Betroffenen kümmern, ohne gleichzeitig andere Aufgaben erfüllen zu müssen. Bei der Erstbetreuung kommt es auf ein möglichst zeitnahes "Sich-Kümmern" und "Nicht-Alleine-Lassen" an.

Siehe auch die DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! - Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen"

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.

Es ist sicherzustellen, dass Meldungen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten von einer besetzten hilfebringenden Stelle empfangen werden können.