DGUV Information 209-026 - Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Rechtsgrundlagen: Pflichten von Hersteller und Unternehmer

Ziel ist es, die Mitarbeiter bei der Benutzung von Werkzeugmaschinen (WZM) vor Brand- und Explosionsgefahren möglichst umfassend und wirksam zu schützen. Hierzu haben sowohl Hersteller als auch Betreiber (Arbeitgeber bzw. Unternehmer) von Werkzeugmaschinen folgende Pflichten:

Beim Einsatz brennbarer Kühlschmierstoffe ist der Unternehmer verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob sich daraus eine Gefährdung durch Brände oder Explosionen ergeben kann. Hierzu hat er zunächst beim Kauf einer Werkzeugmaschine darauf zu achten, dass diese Maschine für die vorgesehenen Kühlschmierstoffe geeignet ist.

Der Hersteller berücksichtigt diese Information bei seiner Risikoanalyse zum Ermitteln und Festlegen des Schutzkonzeptes der WZM. In seiner Betriebsanleitung gibt der Hersteller Informationen zum bestimmungsgemäßen Betrieb und macht Angaben zur Inbetriebnahme, Rüsten, Instandhaltung, Wartung sowie Anfahr- und Stillsetzungsvorgängen.

Mit diesen Informationen des Herstellers legt der Unternehmer dann die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen in seinem Betrieb fest. Diese Maßnahmen hängen von den Randbedingungen der Gesamtanlage und den betrieblichen Gegebenheiten ab. In der Regel wird die Werkzeugmaschine an eine bereits im Werk vorhandene Absauganlage angeschlossen. Für das Sicherheitskonzept der sich daraus ergebenden Anlage ist grundsätzlich der Unternehmer verantwortlich. Er kann sich jedoch durch den Hersteller beraten und von diesem das Schutzkonzept erstellen lassen.

HerstellungBereitstellung
Rechtsquellen auf europäischer Ebene2006/42/EG Maschinen-Richtlinie; ggf. weitere Richtlinien nach Artikel 95 des EWG-VertragsArbeitsschutz-Rahmenrichtlinie; weitere Richtlinien, z. B. Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie
Umsetzung in nationales RechtProduktsicherheitsgesetz
(ProdSG)
insbesondere Verordnung
(9. ProdSV)
AdressatenHersteller, Importeure, HändlerUnternehmer
(Arbeitgeber)
GegenstandSichere ProdukteAuswahl sicherer und für die vorgesehene Verwendung geeigneter Arbeitsmittel

Tabelle 1 Gesetzliche Grundlagen/Übersicht

Das Brand- und Explosionsrisiko wird sicher beherrscht bei der Anwendung der Maßnahmen nach Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG Anhang 1 Nr. 1.5.6 und 1.5.7. Die ergänzende Anwendung der RL 94/9 EG ist grundsätzlich nicht notwendig, soweit die Maschine nicht in einem explosionsgefährdeten Bereich betrieben wird.