DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Öffnungen im Regal

Bei bestimmungsgemäß gleichzeitigem Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen in einem Schmalgang dürfen bis zu zwei Metern Höhe über Flur keine Öffnungen im Regal vorhanden sein, in die sich Personen begeben könnten. Diese Bedingung kann als erfüllt angesehen werden, wenn keine Öffnungen bestehen, die höher als 1 m und breiter als 0,4 m sind.

Das hat zur Konsequenz, dass bei Palettenlagerung in den unteren Ebenen eines Regals kein bestimmungsgemäß gleichzeitiger Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen in einem Schmalgang zulässig ist, da nicht sichergestellt ist, dass die Forderung in jedem Fall erfüllt wird.