Abschnitt 4.4 - Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
Ist der Einsatz von Schutzmaßnahmen nach Abs. 4.1 bis 4.3 nicht möglich oder aus betriebstechnischen Gründen nicht sinnvoll, ist das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen unter Anwendung von PSAgA durchzuführen. Der Unternehmer wählt die PSA entsprechend dem Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung aus.
Abb. 11 Beispiel für den Einsatz von Steigbolzen mit Sicherheitseinrichtung in einer Traverse.
Siehe u.a. Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)
Informationen zur Ausführung einzelner persönlicher Schutzausrüstungen sind in den europäischen Normen (siehe Anhang) enthalten.
Die Versicherten haben die PSAgA beim Begehen von Zugangswegen und beim Arbeiten auf Freileitungen zu benutzen.
Die PSAgA wird so eingesetzt, dass auch bei einem Wechsel der Anschlagpunkte ein ununterbrochener Schutz gegen Absturz besteht.
Abb. 12 Versicherter mit angelegter PSAgA vor dem Besteigen eines Freileitungsmastes mit der Schlaufenmethode
Abb. 13
Nach gesichertem Aufstieg am Mastschaft durch die Verwendung eines mitlaufenden Auffanggerätes an beweglicher Führung steigt der Versicherte auf eine Traverse um. Vor dem Lösen des Auffanggerätes hat sich der Versicherte mittels Verbindungsmittel an der Traversenkonstruktion gesichert. Der Einsatz des Halteseils stellt keine Maßnahme zum Schutz gegen Absturz dar und dient lediglich der Positionierung des Versicherten am Arbeitsplatz.