Abschnitt 4 - 4 Sehbehinderung
Bei Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die Beurteilung des Sehvermögens nach durchgeführter Untersuchung durch den Augenarzt in Zusammenarbeit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.
Entscheidend für die Auswahl des Ausgleiches ist die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes - zum Beispiel mit elektronischen Hilfsmitteln -, um die visuellen Defizite des Sehbehinderten (Sehschärfe 0,3 und weniger) auszugleichen.
Folgende Maßnahmen sind zum Beispiel in Erwägung zu ziehen:
Erhöhung des Kontrastes zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund,
Vergrößerung der Schrift durch größere Monitore und Vergrößerung der Schrift durch entsprechend angepasste Software bei gleich großen Monitoren (Visus 0,3 bis 0,05),
Einsatz einer zusätzlichen Braille-Schrift-Zeile (Visus 0,05 bis 0,02),
Einsatz einer Braille-Schrift-Zeile und Sprachausgabe (Blindheit).
Die Anpassung der spezifischen Maßnahmen muss unbedingt durch Fachpersonal der auf Seite 30 aufgeführten Rehabilitationseinrichtungen begleitet werden. Die Rehabilitationseinrichtungen haben Adressen von Firmen, die Bildschirmarbeitsplätze für Sehbehinderte und Blinde einrichten.
Durch dieses Vorgehen soll eine dauerhafte berufliche Integration von Personen mit deutlicher Einschränkung des Sehvermögens erreicht werden.
Adressen dieser Zentren und Einrichtungen sind zum Beispiel: | |
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