Abschnitt 2.1 - 2.1 Kriterien
Einäugigkeit oder Blindheit schließt Arbeit an Bildschirmgeräten grundsätzlich nicht aus.
2.1.1
Dauernde gesundheitliche Bedenken
Entfällt.
2.1.2
Befristete gesundheitliche Bedenken
Entfällt.
2.1.3
Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
Bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen kann ein Ausgleich geschaffen werden durch
technische oder organisatorische Maßnahmen bzw.
ärztliche Therapie.
Vorschläge für die Änderung der Arbeitsplatzverhältnisse können dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. In Einzelfällen können ärztliche Empfehlungen für verkürzte Untersuchungsintervalle ausgesprochen werden. Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die Beurteilung in Zusammenarbeit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.
2.1.4
Keine gesundheitlichen Bedenken
Entfällt.