DGUV Information 201-034 - Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser

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Abschnitt 6.1 - 6 Tauchausrüstung
6.1 Tauchausrüstung

Die Tauchausrüstung muss für den Einsatz in kontaminierten Flüssigkeiten geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn die Tauchausrüstung einen direkten Kontakt des Tauchers oder der Taucherin mit dem kontaminierten Wasser mit ausreichender Sicherheit verhindert.

6.1.1 Schlauchversorgtes Leichttauchgerät

Im Falle des einzusetzenden Tauchgerätes kann der direkte Kontakt mit dem kontaminierten Wasser, beispielsweise durch die Verwendung eines schlauchversorgten Leichttauchgerätes mit konstantem Volumenstrom (DIN EN 15333-2:2009-07 / "freeflow") vermieden werden. Das Auslassventil im Atemanschluss muss den Eintritt von kontaminiertem Wasser in allen Tauchlagen sicher verhindern. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Tauchgerät in seiner Gesamtheit eine ausreichende Beständigkeit gegen die auftretende Kontamination aufweist.

6.1.2 Tauchanzug

Um die Kontamination des Tauchers oder der Taucherin zu verhindern, muss der zu verwendende Tauchanzug einen direkten oder indirekten Kontakt der Haut mit dem kontaminierten Medium verhindern (z. B. Tragen eines Trockentauchanzugs nach DIN EN 14225-2). Das Material des Tauchanzugs - einschließlich Handschuhe, Füßlinge, Helm, Einlass- und Auslassventils des Tauchanzugs - muss gegen die auftretende Kontamination ausreichend beständig sein und zusätzlich eine ausreichende Barriere gegen Penetration und Permeation durch die Kontamination sein. Gegebenenfalls ist der Widerstand des Materials des Tauchanzugs gegen Penetration (Durchdringung durch Löcher, Nähte) und Permeation (Durchtritt auf molekularer Ebene) durch die vorhandene Kontamination durch eine Prüfung des Anzugmaterials gemäß DIN EN ISO 6530:2005-05 bzw. DIN EN ISO 6529:2003-01 (Bestimmung der Durchbruchszeit) nachzuweisen. Liegen keine Daten zum Permeationsverhalten des Tauchanzugsystems gegen die vorhandenen Kontaminationen vor, sollte unter Einbeziehung des Herstellers geprüft werden, ob sich die im Wasser vorhandenen Gefahrstoffe im Material des Tauchanzugsystems anreichern kann und dadurch eine Gefährdung für den Taucher oder die Taucherin bestehen könnte. Die Verbindung der Handschuhe mit dem Tauchanzug muss gegen den Zutritt des kontaminierten Wassers dicht sein. Dies ist gegeben, wenn die Handschuhe z. B. angeschweißt, angeklebt oder mit doppelten O-Ringen am Tauchanzug befestigt sind. Die Auslassventile des Tauchanzuges müssen in allen Tauchlagen den Eintritt von dem kontaminierten Wasser sicher verhindern.

6.1.3 Schutz vor Kontamination an der Tauchstelle

Die über Wasser befindlichen Personen der Tauchgruppe müssen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor den Gefahren durch die im Wasser enthaltenen Kontaminationen geschützt werden. Sind keine derartigen Maßnahmen durchführbar, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu tragen.

Ein Schutz kann z. B. durch automatisch wirkende Dekontaminationseinrichtungen für den Einsatztaucher bzw. die Einsatztaucherin oder durch räumliche Abgrenzung der Ausstiegsstelle des Tauchers oder der Taucherin erreicht werden.