DGUV Information 201-033 - Tauchereinsätze mit Mischgas

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Sauerstoffgrenzwerte

Bei der Verwendung von Mischgasen sind folgende Sauerstoff-Werte einzuhalten:

  • Reiner Sauerstoff darf nur im Verlauf der Behandlung einer Dekompressionskrankheit eingeatmet werden.

  • Der Partialdruck des Sauerstoffes im zugeführten Atemgas darf 0,16 bar nicht unterschreiten.

  • Der Partialdruck des Sauerstoffes im zugeführten Atemgas darf die in der Tauchgangsberechnung angegebenen Werte nicht überschreiten. D. h., der Maximalwert darf 1,4 bar nicht überschreiten (siehe IMCA D048).