Abschnitt 4.3 - 4.3 Sauerstoffgrenzwerte
Bei der Verwendung von Mischgasen sind folgende Sauerstoff-Werte einzuhalten:
Reiner Sauerstoff darf nur im Verlauf der Behandlung einer Dekompressionskrankheit eingeatmet werden.
Der Partialdruck des Sauerstoffes im zugeführten Atemgas darf 0,16 bar nicht unterschreiten.
Der Partialdruck des Sauerstoffes im zugeführten Atemgas darf die in der Tauchgangsberechnung angegebenen Werte nicht überschreiten. D. h., der Maximalwert darf 1,4 bar nicht überschreiten (siehe IMCA D048).