DGUV Information 201-033 - Tauchereinsätze mit Mischgas

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Qualifikation des Mischgas-Tauchers bzw. der Mischgas-Taucherin

Als Tauchpersonal für das Mischgas-Tauchen dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, die

  • geprüfte Taucher oder geprüfte Taucherin sind oder eine vergleichbare Qualifikation (siehe DGUV Vorschrift 40) besitzen,

  • mindestens 400 Taucheinsatzstunden aufweisen können,

  • sich einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge nach § 7 Abs. 1 ArbMedVV berechtigten Arzt bzw. Ärztin unterzogen und keine gesundheitlichen Einschränkungen für das Tauchen haben und

  • einen oder mehrere Lehrgänge (modularer Aufbau) zum Mischgastaucher bzw. zur Mischgastaucherin mit Erfolg absolviert haben.