Abschnitt 4.2 - 4.2 Qualifikation des Mischgas-Tauchers bzw. der Mischgas-Taucherin
Als Tauchpersonal für das Mischgas-Tauchen dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, die
geprüfte Taucher oder geprüfte Taucherin sind oder eine vergleichbare Qualifikation (siehe DGUV Vorschrift 40) besitzen,
mindestens 400 Taucheinsatzstunden aufweisen können,
sich einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge nach § 7 Abs. 1 ArbMedVV berechtigten Arzt bzw. Ärztin unterzogen und keine gesundheitlichen Einschränkungen für das Tauchen haben und
einen oder mehrere Lehrgänge (modularer Aufbau) zum Mischgastaucher bzw. zur Mischgastaucherin mit Erfolg absolviert haben.