Abschnitt 1.2 DGUV Information 201-033
1.2
Das Tauchen mit Mischgas stellt eine Abweichung von der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" dar und bedarf einer Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
1.2
Das Tauchen mit Mischgas stellt eine Abweichung von der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" dar und bedarf einer Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.