DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - Tätigkeiten in Bereichen, die stark mit Taubenkot verunreinigt sind

Werden Tätigkeiten in Arbeitsbereichen durchgeführt, die stark mit Taubenkot kontaminiert sind, müssen vor Beginn der Tätigkeiten die Bereiche sachgerecht gereinigt und danach soweit möglich desinfiziert werden1. Auch diese Tätigkeiten sind entsprechend der BioStoffV der Schutzstufe 2 zuzuordnen.

Eine Staubfreisetzung ist so weit wie möglich zu vermeiden.

Die Reinigung dieser Arbeitsbereiche sollte daher nicht unter Verwendung von Schaufeln und Besen, Hochdruckreinigern oder durch Abbürsten (s. Abbildung 2) geschehen, da Mikroorganismen bei den beschriebenen Tätigkeiten zusammen mit Staub- oder Flüssigkeitspartikeln verstärkt in die Luft freigesetzt werden.

bgi-892_abb03.jpg

Abbildung 3a, b: Taubenkotkontamination, die gut absaugbar ist

Häufig liegt der Taubenkot fein verteilt auf dem Boden oder entsprechenden Einrichtungsgegenständen, wenn die Tauben nicht lange Zutritt zu dem Gebäude hatten oder die Räumlichkeiten nicht als Nistplätze nutzten (vgl. Abb. 3a, b). Solche Flächen können meist abgesaugt werden, wodurch die Staubfreisetzung minimiert wird (Filter der Kategorie H, vgl. Angaben zu Abschnitt 5.2.1). Aufgrund der geringeren Staubbelastung ist die unter 5.2.2 aufgeführte Persönliche Schutzausrüstung bei solchen Tätigkeiten ausreichend.

Bei stärkeren Kotablagerungen ist ein einfaches Absaugen oft nicht möglich, da hier der Kot zunächst mit zusätzlichen Mitteln, wie z.B. Schaufeln aufgelockert werden muss. Dadurch ist eine erhöhte Staubbildung gegeben und die Schutzmaßnahmen entsprechend Abschnitt 5.2.3 sind anzuwenden.

Eine Liste geeigneter Desinfektionsmittel enthält die Desinfektionsmittelliste des VAH (Verband für Angewandte Hygiene e.V.).