DGUV Information 203-033 - Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Voraussetzungen

6.1.1 Qualifikation der mit Ausästarbeiten Beschäftigten

Zusätzlich zu Abschnitt 3 müssen alle Beschäftigten, die Ausästarbeiten durchführen (einschließlich eingesetzter Nachunternehmen und deren Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung) mindestens zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person für Ausästarbeiten durch eine Elektrofachkraft mit Anlagenkenntnissen ausgebildet sein. Die Ausbildung muss mindestens 8 Unterrichtseinheiten umfassen und beinhaltet auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung mindestens folgende Punkte:

  • Grundlagen der elektrischen Energieversorgung,

  • Einführung in die Elektrotechnik,

  • Gefahren des elektrischen Stromes, Unfallgeschehen,

  • Verantwortlichkeiten, Anlagenverantwortung, Arbeitsverantwortung,

  • Aufsichtsführung des Arbeitsverantwortlichen,

  • Arbeiten in der Nähe von MS- und NS- Freileitungen,

  • Arbeiten unter Spannung beim Gebrauch einer isolierenden Messstange,

  • Gefährdungsbereiche,

  • Sicherheitsabstände,

  • Messung des Abstandes des Bewuchses zur Freileitung,

  • Einsatz von isolierenden Werkzeugen,

  • Sicherheitstechnische Bewertung und Dokumentation.

Die Inhalte der Ausbildung zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person für Ausästarbeiten werden durch Vorträge und Praxisbeispiele vermittelt und durch eine Kenntnisabfrage auf Verständnis geprüft.

6.1.2 Sicherheitstechnische Bewertung vor Ort mittels Checkliste

Vor Beginn der Ausästarbeiten ist vom Arbeitsverantwortlichen eine spezielle sicherheitstechnische Bewertung der Gefährdung vor Ort mittels Checkliste, siehe bspw. Anhang 2, durchzuführen und einschließlich etwaiger Abweichungen zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers zu dokumentieren.

6.1.3 Abstandsermittlung mittels isolierender Messstange oder Laser-Messgerät

Um das optionale Arbeitsverfahren anwenden zu können, ist vor Arbeitsbeginn durch den Arbeitsverantwortlichen eine Messung des Abstandes vom Bewuchs zur Freileitung mittels isolierender Messstange oder eines geeigneten Laser-Meßgerätes zwingend durchzuführen (siehe Abschnitt 6.2). Die gemessenen Abstände sind zu dokumentieren, z. B. gemäß Checkliste Anhang 2.

6.1.4 Einsatz von isolierenden Verlängerungen für Werkzeuge und Arbeitsgeräte

Ausästarbeiten werden bei diesem Verfahren ausschließlich mit isolierten Werkzeugen Arbeitsgeräte vom Boden oder dem Hubarbeitsbühnenkorb - nicht vom Baum - ausgeführt.

Werden Werkzeuge und Arbeitsgeräte, z. B. Sägen, mit Verlängerung verwendet, so müssen diese Verlängerungen isolierend ausgeführt und für die Nennspannung geprüft und zugelassen sein (auch bei Niederschlag).

Die Handhabung der isolierenden Verlängerungen für Werkzeuge und Arbeitsgeräte hat nach den Herstellerangaben zu erfolgen. Dabei ist die gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche persönliche Schutzausrüstung, z. B. Schutzhelm, Augenschutz etc. zu tragen.

6.1.5 Jährliche Unterrichtung

Wegen der besonderen Risiken bei Ausästarbeiten sind die mit den Ausästarbeiten Beschäftigten durch den Anlagenbetreiber vor Saisonbeginn zu unterrichten. Sie werden zu Saisonbeginn generell über

  • sicheres Verhalten,

  • zulässige Arbeitsbereiche,

  • besondere Gefahrenquellen,

  • notwendige Schutzabstände,

  • Zugangsregelung,

  • Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation,

  • Ansprechperson

unterrichtet. Die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Leitung und Aufsicht der mit Ausästarbeiten betrauten Beschäftigten durch eine Elektrofachkraft mit Anlagenkenntnissen zu gewährleisten.