DGUV Information 203-032 - Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Mechanische Anforderungen

Transportable Stromerzeuger müssen mit Tragevorrichtungen ausgerüstet sein.

Ab einer Gesamtmasse von 50 kg müssen Anschlagpunkte für den Hebezeugtransport oder Vorrichtungen für den Transport mit Flurförderzeugen vorhanden sein.

Besteht beim Einsatz von Stromerzeugern mit Kurbelstarteinrichtung, z. B. bei Dieselmotoren, die Gefahr von Verletzungen durch Rückschlag, sind geeignete Rückschlagsicherungen oder Sicherheitskurbeln zu verwenden. Bei Seilstarteinrichtungen ist darauf zu achten, dass eine Seilfangeinrichtung vorhanden ist und das Starten gegen die Drehrichtung des Motors verhindert wird.

Stromerzeuger müssen durch die Gestaltung des Gehäuses oder des Aufstellortes so geschützt sein, dass äußere Einwirkungen durch Fremdkörper, Wasser oder Feuchtigkeit die Sicherheit nicht beeinträchtigen.

Stromerzeuger müssen zur uneingeschränkten Verwendung im Freien mindestens der Schutzart IP 54, bei Verwendung in Gebäuden mindestens der Schutzart IP 43 entsprechen (siehe DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen"). Beim Einsatz von Geräten mit geringerer Schutzart, allerdings mindestens IP 23, sind zusätzliche Maßnahmen, z. B. Einhausung, erforderlich.