DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4 - 3.4 Schutzeinrichtungen an Kraftübertragungselementen

ccc_1797_as_5.jpg

Abb. 4
Der Keilriemenantrieb der Pumpe ist durch eine Verkleidung gesichert.

ccc_1797_as_6.jpg

Abb. 5
Die sich drehenden Teile stellen eine Fangstelle dar und sind durch Verkleidung gesichert. Die feststehende trennende Schutzeinrichtung ist verschraubt und lässt sich nur mithilfe von Werkzeug entfernen.

Für die Absicherung von Gefahrstellen an Kraftübertragungselementen, wie Keilriementrieben, Zahnrädern, Gelenkwellen und Kupplungen, sind feststehende trennende Schutzeinrichtungen gefordert, aber auch verriegelte trennende Schutzeinrichtungen mit Zuhaltung zulässig. Da die unmittelbare Absicherung einer Gefahrstelle immer die beste Lösung darstellt, sollte bei mehreren Wahlmöglichkeiten die Verkleidung (Abbildungen 4 und 5) an erster Stelle stehen.

Verkleidung heißt: Die Gefahrstelle ist durch eine feststehende (verschraubte, verschweißte) Schutzeinrichtung gegen Zugriff von allen Seiten gesichert. Falls zur Herstellung kein geschlossenes Material wie Blech oder Acrylglas, sondern Material mit Öffnungen, wie Wellgitter oder Lochblech, verwendet wird, sind neben den Anforderungen nach DIN EN ISO 14120 auch Sicherheitsabstände nach DIN EN ISO 13857 zu berücksichtigen.

Beispiel:

Wird Wellgitter wie in Abbildung 4 verwendet, muss bei einer Maschenweite von 40 mm der Keilriemenauflauf mindestens 200 mm vom Schutz nach innen entfernt sein. Für eine Maschenweite von 30 mm reduziert sich der Mindestabstand auf 120 mm. Grundsätzlich gilt aber: Bei Beschädigung der Verkleidung ist diese sofort zu reparieren oder auszutauschen.

Wenn es vorhersehbar ist, z. B. zu Wartungszwecken, dass die feststehende trennende Schutzeinrichtung entfernt wird, müssen die Befestigungsmittel an der trennenden Schutzeinrichtung oder der Maschine befestigt bleiben. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Entfernen nicht regelmäßig erforderlich ist, z. B. nur bei Generalüberholung der Maschine.