Abschnitt 4.2 - Abstand
Die Isolierschlauchleitung des Kabelschneidgerätes muss vollständig ausgerollt werden. Nur bei Einhaltung dieses Abstandes kann eine Gefährdung der Versicherten durch ein unter Spannung stehendes Kabel ausgeschlossen werden.
Die Isolierschlauchleitung des Kabelschneidgerätes muss vollständig ausgerollt werden. Nur bei Einhaltung dieses Abstandes kann eine Gefährdung der Versicherten durch ein unter Spannung stehendes Kabel ausgeschlossen werden.