DGUV Information 203-025 - Gestaltungsregeln für Siebdruckmaschinen

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Anhang 1 - Nachrüstungen

Bei den nachfolgend aufgeführten Maschinen sind durch den Betreiber Nachrüstungen zu veranlassen, wenn sie vor dem 1. Januar 1995 ausgeliefert wurden (Ende der Übergangsfrist für die Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie). Diese Nachrüstungen betreffen Maschinen, bei denen zur Anlage des Bedruckstoffs bzw. zur Entnahme betriebsmäßig regelmäßig (zyklisch) zwischen Druckwerk und Druckbasis gegriffen werden muss.

Siebdruckmaschinen mit zyklischem Eingriff:

  • Winkelöffnender Handdrucktisch mit kraftbetriebener Druckformaufnahme

  • Winkelöffnender Halbautomat

  • Winkelöffnender Dreiviertelautomat

  • Parallel öffnender Handdrucktisch mit kraftbetriebener Druckformaufnahme

  • Parallel öffnender Halbautomat

  • Parallel öffnender Dreiviertelautomat

a. Mechanische Sicherheit

  • Die Gefahrstelle zwischen dem kraftbetätigten Druckwerk und der Druckformaufnahme muss durch eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktiongesichert werden.

    • Ist dies eine Schaltleiste, muss sie so angebracht sein, dass sie bei jeder Art des Eingriffs zwischen Siebdruckrahmen und Drucktisch wirkt. Die Betätigungskraft darf max. 300 N betragen.

    • Ist dies eine "berührungslos wirkende Schutzeinrichtung", z. B. Lichtschranke, muss sie so angebracht sein, dass ein Durchgriff zwischen den Lichtstrahlen oder ein Umgreifen nicht möglich ist.

b. Steuerung

  • Die Positionsschalter zur Sicherung der Schließbewegung müssen so angebracht sein bzw. nachgerüstet werden, dass in jeder Schaltposition der Schaltleiste immer zwei Schalter gleichzeitig ansprechen. Diese müssen der EN 60947-1-5 entsprechen. Beim Nachrüsten muss davon mindestens 1 Schalter als "Öffner" geschaltet sein.

  • Damit die Schutzeinrichtungen nicht auf Dauer durch Schwingungen der Maschine oder ähnliche Einflüsse unwirksam werden, müssen die Positionsschalter bzw. Lichtschranken gegen Lageänderung gesichert werden, z. B. durch Verstiften oder Verschrauben ohne Langlöcher. Verschraubungen müssen gegen Selbstlockern gesichert werden, z. B. durch Federscheiben, Zahnscheiben, Verkleben der Verschraubung.

  • Die Steuerung muss sicher und zuverlässig wirken. Das bedeutet für ältere Maschinen:

    • Die Struktur der sicherheitsrelevanten Teile der Steuerung muss mindestens die Kategorie 3 gemäß Norm EN ISO 13849-1 entsprechen.