DGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.5 - Betrieb

4.5.1
Die Steuerung für den Betrieb darf nur von der Transportbühne aus erfolgen. Der Notablass darf nicht betriebsmäßig benutzt werden.

4.5.2
Der Betrieb der Transportbühne muss bei einer Windgeschwindigkeit über 15 m/s eingestellt werden.

4.5.3
Die Versicherten müssen während des Betriebs entsprechend den örtlichen Verhältnissen persönliche Schutzausrüstung benutzen, grundsätzlich aber Schutzhelm und Sicherheitsschuhwerk.

4.5.4
Die gemäß Betriebsanleitung vorgesehene Personenzahl und die zulässige Belastung dürfen nicht überschritten werden. Die erforderliche Lastverteilung ist zu berücksichtigen.

4.5.5
Transportgut darf während des Fahrens nicht über den Grundriss der Plattform hinausragen.

4.5.6
Das Transportgut ist so auf die Plattform aufzubringen, dass die Gefahr des Verrutschens oder Umfallens ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

4.5.7
Transportbühnenrampen und betriebsmäßig zu öffnende Teile der Umwehrung dürfen nur an Zugangsstellen geöffnet werden.

4.5.8
Während des Betriebs darf sich niemand unter der Plattform aufhalten. Dieser Bereich ist freizuhalten.

4.5.9
Bei Störungen, welche die Sicherheit gefährden, ist der Betrieb einzustellen.

4.5.10
Die Behebung von Störungen darf nur durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt werden.

4.5.11
Bei Arbeitsunterbrechung muss der Antrieb der Transportbühne mittels Hauptschalter ausgeschaltet werden. Der Hauptschalter muss gegen Wiedereinschalten gesichert werden.