DGUV Information 213-716 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Galvanotechnik und Eloxieren

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Persönliche Maßnahmen

Bei Arbeiten an Prozessbehältern sind bei dermaler Exposition abhängig von der Gefährdungsbeurteilung zu benutzen:

  • Chemikalienschutzkleidung

  • Schutzbrille/Gesichtsschutz

  • chemikalienbeständige Schutzhandschuhe

  • Fußschutz, z. B. chemikalienbeständige Schutzstiefel

  • Gummischürze

Gegebenenfalls sind weitere Schutzmaßnahmen wie z. B. Gehörschutz bei Tätigkeiten an Trommelanlagen heranzuziehen.

Bei Anwendung technischer Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere einer wirksamen technischen Lüftung (siehe Abschnitt 6.3), kann bei den untersuchten Tätigkeiten wie der Anlagenbedienung, dem Aufstecken- und Abnehmen der Werkstücke und der Trommelbe- und -entladung im Normalbetrieb auf Atemschutz verzichtet werden. Bei allen anderen Tätigkeiten ist bezüglich des Tragens von Atemschutz eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung muss jedem Beschäftigtem individuell zur Verfügung stehen.

Zur richtigen Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung und zum Hautschutz muss eine Gefährdungsermittlung durchgeführt werden; siehe auch TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" [23], DGUV Information 212-017 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung" [24], DGUV Regel 112-189 [25] "Benutzung von Schutzkleidung", DGUV Regel 112-195 [26] "Benutzung von Schutzhandschuhen" und DGUV Regel 112-192 [27] "Benutzung von Augen und Gesichtsschutz".

Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu unterweisen.

Hierbei ist auf folgende Punkte besonders zu achten:

  • Schutz, Reinigung und Pflege der Haut unter Einhaltung eines Hautschutzplanes vor Arbeitsbeginn, vor jeder Pause und am Ende des Arbeitstages

  • Tragen der richtigen Handschuhe unter Einhaltung der Tragezeitbegrenzung

  • Sofortiger Wechsel beschädigter (defekter) Handschuhe

  • Sofortiger Wechsel von durchtränkter oder beschmutzter Arbeitskleidung

  • Hinweis auf Nutzung von Augen- und Notdusche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkung von Säuren und Laugen.