DGUV Information 213-713 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung

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Abschnitt 5.2 - Organisatorische Maßnahmen

  • Spritzlackierarbeiten dürfen nur Arbeitnehmern übertragen werden, die mit den auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind. Sie sind z.B. zu unterrichten, wie Schadstoffkonzentrationen und Overspray zu verringern sind und zu Brand- und Ex-Schutzmaßnahmen. Bei feuergefährlichen Arbeiten, z.B. Schweißarbeiten in Lackierräumen oder in den gesonderten Bereichen für die Aufstellung von Spritzeinrichtungen, ist ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden (Schweißerlaubnis).

  • Zugänge zu Lackierräumen oder die gesonderten Bereiche mit Ex-Gefahren sind entsprechend zu kennzeichnen. Zur Zoneneinteilung siehe die "Verarbeitungsbeispiele mit Angabe der explosionsgefährdeten Bereiche" nach den Anhängen zur BG-Information "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" (BGI 740).

  • Brennbare Beschichtungsstoffe in Lackierräumen und gesonderten Bereichen dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Menge - höchstens Bedarf einer Arbeitsschicht - bereitgestellt werden, möglichst im Originalgebinde.

  • Für Gefäße, Gebinde, Behälter am Arbeitsplatz gilt: Gekennzeichnet nach der Gefahrstoffverordnung, abgedeckt halten, leere täglich aus den Spritzbereichen entfernen.

  • Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, z.B. leitfähige Werkstückauflagen oder Gebinde, werden elektrostatisch geerdet. Das gilt insbesondere beim Airless-Spritzen oder Umfüllen.

  • Beschichtungsstoffe, deren Ablagerungen leichtentzündlich sind, z.B. Nitrolacke, die bei der Trocknung Wärme entwickeln (Öllacke, bestimmte Kunstharzlacke) und Mehrkomponenten-Reaktionslacke, z.B. PUR-Lacke, sollten auf getrennten Spritzlackiereinrichtungen verarbeitet werden (gegebenenfalls Lieferanten befragen). Anderenfalls müssen bei Lackwechsel Filter gewechselt werden und z.B. Auflageeinrichtungen gründlich gereinigt werden.

  • Alle Arbeitnehmer, die Atemschutz tragen, sollten nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G26 "Atemschutzgeräte" untersucht sein. Ob vom Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten vor Lösemitteln arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden müssen, richtet sich nach der Lösemittelzusammensetzung und der Nennung unter Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 3 der Gefahrstoffverordnung. Arbeitsmedizinische Beratung auch zu Vorsorgeuntersuchungen gegenüber Isocyanaten ist erforderlich.

  • Der Hautkontakt zu Spritzlack, Verdünnern und Reinigungsmitteln ist wegen der Gefahr der Hautresorption und der Sensibilisierung zu vermeiden.

  • Beschäftigte dürfen ohne sorgfältiges vorheriges Händewaschen nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen.

  • Sonderfall Betriebe ohne Spritzkabine oder -stand: Sofern räumlich getrennte Spritzbereiche nicht vorhanden sind, müssen Spritzarbeiten zeitlich so gelegt werden, dass andere Beschäftigte nicht exponiert werden.