DGUV Information 201-020 - Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Einsatz von Maschinen und Einrichtungen

3.2.1 Maschinenführende

Mit dem selbstständigen Führen und Warten von Maschinen des grabenlosen Bauens dürfen nur Personen beauftragt werden,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • die im Führen und Warten der Maschinen sowie in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin nachgewiesen haben und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.

Bei der Unterweisung muss insbesondere der Inhalt der Betriebsanleitung sowie der übrigen für den sicheren Betrieb der Maschinen notwendigen Regelwerke vermittelt werden. Die Unterweisung muss neben dem theoretischen Teil auch die praktische Einweisung an der Maschine sowie Übungsarbeiten unter Aufsicht beinhalten.

3.2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung

Maschinen und Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

Die Betriebsanleitung des Herstellers muss an der Einsatzstelle vorhanden sein.

Die bestimmungsgemäße Verwendung ist dann gegeben, wenn

  • die dafür festgelegten Angaben des Herstellers der Maschine und ihrer Ausrüstung in der Betriebsanleitung und

  • die für den Betrieb maßgebenden Vorschriften eingehalten werden.

Fehlen Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in der Betriebsanleitung, so muss der Unternehmer oder die Unternehmerin die Betriebsanweisung in Absprache mit dem Hersteller der Maschinen und Einrichtungen erstellen.

3.2.3 Standsichere Aufstellung der Maschinen

Maschinen des grabenlosen Bauens dürfen nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt, betrieben und verfahren werden.

Müssen Maschinen beim Einsatz abgestützt oder verankert werden, so sind hierbei die Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers und die örtlichen Gegebenheiten zu beachten.

3.2.4 Lastentransport, Lastaufnahmemittel

Lasten sind so anzuschlagen, dass sie gegen Herabfallen gesichert sind.

Wegen der oft räumlich beengten Verhältnisse in den Schächten muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass sich Lasten verhängen können. Deshalb müssen Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel unter Berücksichtigung des erhöhten Gefahrenpotenzials bei Schachtbeschickung so vom Unternehmer ausgewählt werden, dass die Last bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann, z. B. durch formschlüssige Sicherungen.

Der Lastentransport in den und aus dem Schacht ist in einer Betriebsanweisung zu regeln.

In dieser Betriebsanweisung sind u. a. festzulegen:

  • zu verwendende Anschlagmittel

  • zu verwendende Hebezeuge

  • Verhalten der Versicherten auf der Schachtsohle

  • Sicherung der Last

Insbesondere dürfen die zulässige Belastung nicht überschritten und lose Teile nur in geeigneten Behältern transportiert werden.

Siehe DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb".

Werden Spülrohre oder Förderschnecken in den Produktenrohren liegend in den Schacht eingehoben, so muss durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, dass auch beim Verhängen der Last ein Herausrutschen dieser innenliegenden Rohre nicht möglich ist.

3.2.5 Lagern von Bohrelementen und Rohren

Bohrelemente und Rohre sind so zu lagern, dass sie gegen Abrollen und Abrutschen gesichert sind. Die Entnahme einzelner Elemente muss möglich sein, ohne die Stabilität des restlichen Lagers zu gefährden.

Werden Rohre als Ringbund angeliefert, so ist durch geeignete Einrichtungen sicherzustellen, dass das Abrollen des Rohres ohne Gefährdung möglich ist.

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Rohrbundwagen mit Einrichtungen, die eine kontrollierte Rohrabwicklung zulassen.

3.2.6 Bagger als Hebezeuge

Bagger dürfen nur dann als Hebezeuge eingesetzt werden, wenn sie mit den für den Hebezeugbetrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen ausgerüstet und wenn diese Einrichtungen betriebsbereit sind.

Derartige Zusatzausrüstungen sind z. B. beschrieben in:

  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DIN EN 474-5 "Hydraulikbagger - Sicherheit"

  • DIN EN 474-12 "Seilbagger - Sicherheit"

Der Aufenthalt von Personen unter der kraftschlüssig gesicherten Last ist verboten (vgl. Betriebssicherheitsverordnung).

3.2.7 Krane als Hebezeuge

Krane sind entsprechend ihrer Montageanweisung standsicher aufzubauen und dürfen nur von einem durch den Unternehmer oder die Unternehmerin schriftlich beauftragten Kranführer bedient werden.

Siehe auch DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 "Krane".

3.2.8 Personenbeförderung

Für die Personenbeförderung - z. B. in Schächten - dürfen nur geeignete Hebezeuge mit Personenaufnahmemitteln verwendet werden.

Geeignete Systeme sind z.B.:

  • Kran mit Personenförderkorb

  • Personenaufzug

Siehe auch:

  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

  • DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 "Krane"

3.2.9 Sicherungsmaßnahmen im Bereich des drehenden Gestänges

Beim Betrieb drehender Gestänge oder Schnecken ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen nicht erfasst und verletzt werden können.

Sicherungsmaßnahmen können z. B. sein:

  • Verkleidungen, Verdeckungen

  • ortsbindende Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung

  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, z. B. Schaltleinen, Schaltleisten (siehe DIN EN 791)

Sind solche Sicherungsmaßnahmen vom Hersteller nicht vorgesehen, lassen sich solche Einrichtungen nicht nachrüsten oder aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden, muss der Gefahrbereich auf andere Weise abgesichert werden.

Dies kann geschehen z. B. durch:

  • Absperrmaßnahmen

  • organisatorische Maßnahmen

Das abgeförderte Erdmaterial darf von Hand nur bei Stillstand der Schnecke ausgeräumt werden.

3.2.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Schächten

Arbeitsplätze und Verkehrswege gelten in Bezug auf elektrische Anlagen als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.

Siehe auch DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung".

Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit einem Nennfehlerstrom LAN ≤ 30 mA betrieben werden.

Kabel und Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV müssen durch eine Einrichtung überwacht werden, die im Fehlerfall unverzögert abschaltet. Ein selbsttätiges Wiedereinschalten muss ausgeschlossen sein.

Stromerzeuger müssen außerhalb des Schachtes aufgestellt sein.

Sind in Schächten elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit vorhanden, müssen in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt werden.

Siehe auch DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung".

Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die Versicherten im Schacht mit sich bringen, müssen auf der Baustelle Ersatzstromerzeuger mit ausreichender Leistung vorhanden sein und in Bereitschaft gehalten werden (Probelauf wöchentlich).

3.2.11 Beleuchtung

In Schächten darf nur bei ausreichender Beleuchtung (mindestens 100 Lux) gearbeitet werden (vgl. ASR A 3.4 Beleuchtung).

Z. B. beleuchtet 1 Leuchtstofflampe 100W in 3m Höhe ca. 25 m2ausreichend.

3.2.12 Lüftung

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Schächten müssen so belüftet sein, dass

  1. 1.

    an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,

  2. 2.

    die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,

  3. 3.

    explosionsfähige Atmosphäre nicht in gefahrdrohender Menge entstehen kann.

Durch Freimessen werden die Gefahrstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt vor und während der Arbeiten ermittelt. Die Messungen haben an repräsentativer Stelle (z. B. im Bereich der Rohrsohle bei Beachtung der Strömungsrichtung), von einer gesicherten Position aus, zu erfolgen. Während der Arbeiten ist im Bereich der Arbeitsstelle eine kontinuierliche Überwachung der Atmosphäre notwendig. Für das Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.

Sind diese Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen, oder werden Arbeitsverfahren eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, muss künstlich belüftet werden.

Siehe auch DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".