Abschnitt 5.6 - 5.6 Abschluss der Tätigkeiten
Nach Abschluss der Tätigkeiten müssen alle Einrichtungen, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen, die mit den Arbeiten im Zusammenhang standen, auf Funktion geprüft werden.
Nach abnahmepflichtigen Instandsetzungen darf der Betrieb der Aufzugsanlage erst wieder nach der Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen.
(siehe Betriebssicherheitsverordnung, Maschinenverordnung und Technische Regel für Betriebssicherheit "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen" (TRBS 1121))