DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 4.8 - Schutz gegen herabfallende Gegenstände

4.8.1
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig gearbeitet wird, sofern nicht die unteren Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.

4.8.2
Gefahrbereich

4.8.2.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ein Gefahrbereich nach Tabelle 2 festgelegt wird. Dabei ist jeweils von der äußeren Kante des Bauwerks auszugehen.

Tabelle 2:
Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

jeweilige Höhe h der baul. Anlage (m)erforderl. Radius abhängig von herforderl. Mindestradius in m
h bis60h/58,00
h >60bis100h/512,50
h >100bis150h/620,00
h >150bis200h/725,00
h >200h/830,00

4.8.2.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Gefahrbereich durch eine Absperrung so gesichert wird, daß ein unbewußtes Betreten verhindert wird. Er hat den Gefahrbereich deutlich erkennbar und dauerhaft durch das Warnzeichen W09 "Warnung vor einer Gefahrstelle" zu kennzeichnen. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen. Eine Absperrung durch Flatterleine ist nicht zulässig.

4.8.2.3
Bei kurzzeitig bestehendem Gefahrbereich ist abweichend von Abschnitt 4.8.2.2 eine Sicherung der Gefahrstelle durch Warnposten zulässig.

4.8.3
Arbeitsplätze im Gefahrbereich

4.8.3.1
Arbeitsplätze im Gefahrbereich sind zu vermeiden. Ist dies vom Ablauf der Arbeiten her nicht möglich, müssen Schutzeinrichtungen nach den Abschnitten 4.8.3.2 bis 4.8.3.6 vorhanden sein. Dies gilt auch für kurzfristige Arbeiten.

Kurzfristige Arbeiten sind z.B. das Anschlagen von Lasten.

4.8.3.2
Hochgelegene Arbeitsplätze müssen

  • mit Auffangnetzen und Auflegenetzen unterspannt sein, die von der Oberkante des Seitenschutzes bis unterhalb des Arbeitsplatzes möglichst dicht an das Bauwerk herangeführt werden, wobei der Abstand vom Bauwerk 5 cm nicht überschreiten darf,

    oder

  • die Gerüstbeläge müssen bis an die bauliche Anlage herangeführt und der Seitenschutz als geschlossene Schutzwand ausgeführt sein.

Auffangnetze und Auflegenetze siehe "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (ZH 1/560).

4.8.3.3
Untengelegene Arbeitsplätze müssen innerhalb des gesamten Gefahrbereiches durch waagerechte Schutzdächer überdeckt sein.

4.8.3.4
Abweichend von Abschnitt 4.8.3.3 sind Schutzdächer zulässig, die

  • mindestens 30° zur baulichen Anlage hin geneigt sind,

  • unmittelbar an die bauliche Anlage anschließen

    und

  • mindestens 3,00 m breit sind, wobei die Breite waagerecht von der Außenkante der baulichen Anlage in der jeweiligen Arbeitsebene gemessen wird.

4.8.3.5
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzdächer nach DIN 4420-1 zu bemessen sind. Als Abdeckung sind jedoch zwei Lagen kreuzweise verlegter Gerüstbohlen (Querschnitt mindestens 25 cm x 4 cm) mit dazwischenliegender Dämmschicht von 10 cm Dicke zu verwenden.

4.8.3.6
Werden auf Arbeitsplätzen, die über einem Schutzdach liegen, Bauteile oder Baumaterialien während des Einbaues über den Seitenschutz hinweggeschwenkt, muß das Schutzdach um das Maß verbreitert werden, um welches das Bauteil über den Seitenschutz hinausragt.

Dachkonstruktionen von vorhandenen baulichen Anlagen im Gefahrbereich gelten als Schutzdächer, wenn sie mindestens die Anforderungen nach Abschnitt 4.8.3.5 erfüllen.

Baumaterialien sind z.B. Bewehrungsstäbe.

4.8.4
Verkehrswege im Gefahrbereich

4.8.4.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verkehrswege im Gefahrbereich vermieden werden. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, daß die über den Verkehrswegen gelegenen Arbeitsplätze nach Abschnitt 4.8.3.2 gesichert sind.

4.8.4.2
Verkehrswege im Gefahrbereich müssen

  • mindestens 1,00 m breit,

  • mit einem beidseitigen Geländer aus Geländer- und Zwischenholm abgesperrt

    und

  • mit einem Schutzdach nach Abschnitt 4.8.3.5 überdeckt

sein.

4.8.5
Abwerfen von Gegenständen

Müssen Gegenstände oder Massen abgeworfen werden, ist der Gefahrbereich nach Abschnitt 4.8.2 zu sichern.