Abschnitt 4.3 - 4.3 Grundsätzliche Regelungen für die Infrastruktur sonstiger Bahnen
Die Betriebsleitung hat Anweisungen für die grundsätzliche Abwicklung zur Durchführung von Arbeiten festzulegen.
Regelungen bzgl. der Warnkleidung sind nach Vorgaben des jeweiligen Infrastrukturbetreibers umzusetzen.