DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Tätigkeiten an SF6-Gasräumen

Tätigkeiten mit SF6 dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die über einen Sachkundenachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verfügen.

Bei Tätigkeiten ist die Freisetzung von SF6 grundsätzlich nicht zulässig (vgl. ChemKlimaschutzV).

Während der Tätigkeiten mit SF6 sind im Anlagenraum Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung, z. B. Schweißarbeiten und das Rauchen verboten. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" hinzuweisen.

Siehe Anhang 1 der Arbeitsstättenrichtlinie A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

3.5.1
Erstmontage

Für einen Füllvorgang sind geeignete SF6-Gaswartungsgeräte und -Füllvorrichtungen für den direkten Anschluss von SF6-Druckgasbehältern zu benutzen.

Bei der Erstmontage wird in der Regel neues SF6-Gas gehandhabt.

Beim Einsatz von SF6-Gaswartungsgeräten ist die Betriebsanleitung des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6-Anlagen zu berücksichtigen.

Nach dem Anschließen eines SF6-Gaswartungsgerätes an einen SF6-Gasraum und/oder an einen SF6-Druckgasbehälter sind die Verbindungen auf Dichtigkeit zu prüfen.

Die Dichtheit der Gasräume ist nach den Herstellervorgaben zu prüfen.

3.5.2
Nachfüllen der SF6-Gasräume

Für den Füllvorgang sind geeignete SF6-Gaswartungsgeräte und -Füllvorrichtungen für den direkten Anschluss von SF6-Druckgasbehältern zu benutzen.

Beim Einsatz von SF6-Gaswartungsgeräten ist die Betriebsanleitung des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6-Anlagen zu berücksichtigen.

Nach dem Anschließen eines SF6-Gaswartungs gerätes an einen SF6-Gasraum und/oder an einen SF6-Druckgasbehälter sind die Verbindungen auf Dichtigkeit zu prüfen.

3.5.3
Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten mit Gasrückgewinnung sowie Außerbetriebnahme und Demontage

SF6-Gasräume dürfen erst geöffnet werden, wenn sie vollständig entleert und anschließend mit Luft geflutet sind sowie der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt wurde. Dabei ist zu beachten, dass ein geschlossener SF6-Kreislauf entsteht und die Vorgaben zur Erstmontage sowie zum Nachfüllen erfüllt werden.

Für das Öffnen von SF6-Gasräumen und für Arbeiten an oder in geöffneten, nicht gereinigten SF6-Gasräumen, die noch mit SF6-Zersetzungsprodukten kontaminiert sind, hat der Unternehmer die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen und arbeitstäglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen (§ 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1), § 7 Abs. 5 GefStoffV).

Folgende persönliche Schutzausrüstungen können erforderlich sein:

  • Schutzhandschuhe

  • Schutzbrille

  • Schutzanzug

  • Überschuhe

  • Atemschutzgerät

  • Hautschutz

Siehe Anhang 4 Hinweise zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Feste Zersetzungsprodukte in geöffneten SF6-Gasräumen sind sachgerecht zu entfernen. Zum Absaugen losen Staubes sind Industriestaubsauger zu verwenden, die der Staubklasse H (hoch) entsprechen. Die Arbeitsweise sollte so gestaltet werden, dass möglichst kein Staub entsteht oder aufgewirbelt wird.

Zu den Staubklassen von Industriestaubsaugern siehe Anhang AA, DIN EN 60335-2-69.

Zum Entfernen fest anhaftender Zersetzungsprodukte sind z. B. wasserfreie Reinigungsflüssigkeiten oder nicht fasernde Reinigungstücher geeignet.

Während des Öffnens von SF6-Gasräumen und während der Arbeiten an oder in geöffneten, ungereinigten SF6-Gasräumen sind das Rauchen, Trinken und Essen sowie das Aufbewahren von Nahrungsmitteln im Anlagenraum verboten (§ 8 Abs. 3 GefStoffV). Auf die Verbote ist erforderlichenfalls mit den Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten" oder P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und P022 "Essen und Trinken verboten" hinzuweisen.

Siehe Anhang 1 der Arbeitsstättenrichtlinie A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

Vor den Arbeitspausen und nach der Arbeit sind Gesicht, Hals, Arme und Hände gründlich zu reinigen. Auf die Haut gelangter Staub ist sofort zu beseitigen. In die Augen gelangter Staub ist sofort durch gründliches Spülen mit viel Wasser zu entfernen. Im Anschluss ist ein Arzt aufzusuchen.

Feste Zersetzungsprodukte, gebrauchte Reinigungsmittel und Einweganzüge sowie gebrauchte Filter aus SF6-Anlagen, Wartungsgeräten, Industriestaubsaugern oder Atemschutzgeräten sind sachgerecht zu entsorgen.

Infrage kommt z. B. das Sammeln in besonderen, speziell gekennzeichneten Behältern zur Abgabe an einen Entsorgungsfachbetrieb.

Abfallschlüssel (siehe AVV):

150202(z. B. für feste Zersetzungsprodukte, Reinigungstücher, etc.)
161001(z. B. für Reinigungsflüssigkeiten)