Abschnitt 6 - 6 Gefährdungsbeurteilung
Siehe auch DGUV Information 213-080 "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Merkblatt M 053 der Reihe "Gefahrstoffe")", Kap. 3.1 |
Die Gefährdungsbeurteilung ist die wichtigste Grundlage für die Auswahl und Festlegung von betrieblichen Schutzmaßnahmen, mit denen Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen verhindert werden sollen. |
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei müssen die Gefährdungen ermittelt, bewertet und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen sich Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen vergewissern, ob die von ihnen ergriffenen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind schriftlich zu dokumentieren.
Zur Bewertung der Gefährdung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Gefahrstoffen ermitteln. Dazu haben sie folgende Möglichkeiten:
Messungen durchführen oder beauftragen
oder
die Exposition auf andere Weise beurteilen (anhand von vorgefertigten Gefährdungsbeurteilungen oder rechnerisch).
Ziel dabei ist, die Arbeitsbedingungen an Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen so zu gestalten, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte (Luftgrenzwerte) eingehalten werden. Als hilfreiche Informationsquellen, in denen zum Teil auch Hinweise auf mögliche Expositionshöhen gegeben werden, bieten sich dafür besonders an:
Branchen- oder tätigkeitsbezogene Hilfestellungen (zum Beispiel Regeln, Informationsschriften und Expositionsbeschreibungen der Unfallversicherungsträger); diese werden unter anderem auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaften aufgeführt.
Branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel
die Datenblätter in GisChem, dem Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),
die GISBAU-Informationen in WINGIS, dem Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).
Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der Reihe 500 (Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), zum Beispiel die TRGS 553 für Holzstaub
Aktuelle Sicherheitsdatenblätter (müssen vom Hersteller oder Lieferanten mitgeliefert werden)
Kennzeichnungsetikett auf den Gefahrstoffbehältern oder -verpackungen, Gebrauchsanweisungen, Technische Merkblätter
Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Das Überprüfungsintervall ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegen.
Auch bei besonderen Anlässen muss die Gefährdungsbeurteilung geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, zum Beispiel bei
Einführung eines neuen Gefahrstoffs in den Arbeitsbereich,
Änderungen der Tätigkeiten oder der Arbeitsbedingungen (Mengen, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Lüftungsverhältnisse),
Vorliegen von Erkenntnissen aus der regelmäßigen Wirksamkeitskontrolle von Schutzmaßnahmen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
Änderungen von gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel Arbeitsplatzgrenzwerte),
neuen Erkenntnissen zu gefährlichen Stoffeigenschaften (zum Beispiel aus Einstufung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt),
Änderungen von Regelwerken (zum Beispiel der TRGS oder DGUV Informationen),
Auftreten von Unfällen, Erkrankungen, Beinahe-Unfällen, Schadensfällen, kritischen Situationen und Zuständen.