DGUV Information 209-031 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien/Tischlereien

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Sonstige Sägemaschinen

4.2.1 Stationäre handbetätigte Gehrungskappkreissägemaschinen

Risiko

Gefährdungsstufe II. Es besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko am Sägeblatt infolge:

  • nicht ausreichender Verdeckung in der oberen Ausgangsstellung

  • falscher Arbeitsweise, weil das Sägeblatt nicht ganz in die obere Schutzstellung geführt wird, während gleichzeitig das Werkstück vorgeschoben wird.

Beschaffenheit**

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Maschine mit Schleppschutzhaube

Betrieb

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Maschine mit Linienlaser
  • Bei langen Werkstücken zusätzliche Werkstückauflage anbringen

  • Werkstück fest gegen den Werkstückanschlag drücken

  • Beim Verschieben des Werkstückes oder beim Entnehmen von Abschnitten nie unter das ungesicherte Sägeblatt greifen

  • Zum einfachen Erkennen der Schnittfuge möglichst Linienlaser einsetzen

  • Prüfen, ob das Sägeaggregat selbsttätig in die obere Ausgangsstellung zurückkehrt

Stand der Absaugtechnik

Abgesaugte Gehrungskappkreissägemaschinen entsprechen dem Stand der Staubminderungstechnik, sofern Anhang 1 von [23]* eingehalten ist.

Stand der Lärmminderungstechnik

Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz (Arbeitsgeräusch) nach [57]* : 86 bis 89 dB(A) je nach Sägeblattdurchmesser. Die Möglichkeiten des Anwenders zur Lärmminderung beschränken sich auf den Einsatz sogenannter lärmarmer und scharf gehaltener Sägeblätter.

Prüfen im Betrieb

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4.2.2 Handbetätigte Pendelkreissägemaschinen

Risiko

Gefährdungsstufe III. Es besteht ein geringes Verletzungsrisiko am Sägeblatt in Ruhestellung.

Bei Beschäftigten, die ausschließlich schwere Bretter und Massivholzbohlen zuschneiden, kann die Wirbelsäule durch Heben und Tragen der Lasten geschädigt werden (Gefährdungsstufe II).

Betrieb

  • Bei langen Werkstücken zusätzliche Werkstückauflage anbringen

  • Werkstück fest gegen den Werkstückanschlag drücken

  • Beim Verschieben des Werkstückes oder Entnehmen von Abschnitten nie vor das ungesicherte Sägeblatt greifen

  • Teile der Werkstückanschläge austauschen, wenn Durchtrittsöffnung für das Sägeblatt zu groß

  • Nur spezielle Querschnittsägeblätter mit Spanwinkel <= 5° verwenden

  • An Arbeitsplätzen mit ständigem oder häufigem Zuschnitt schwerer Bretter und Massivholzbohlen Hebeeinrichtungen zur Verfügung stellen

  • Prüfen, ob das Sägeaggregat selbsttätig in die hintere Ausgangsstellung zurückkehrt

Beschaffenheit**

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Regelausstattung
  1. 1

    Schutzhaube

  2. 2

    Sägeblattverdeckung in Ausgangsstellung

  3. 3

    Bolzen für Einrastklinke (Festhaltevorrichtung der Säge in Ausgangsstellung)

  4. 4

    Selbsttätige Rückführung des Sägeaggregates in die Ausgangsstellung

  5. 5

    Absauganschluss

  6. 6

    Tisch (ggf. mit abklappbarer Tischverbreiterung)

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Durchtrittsöffnung für das Sägeblatt im Anschlag (max. Breite 8 mm)

Stand der Absaugtechnik

Abgesaugte Pendelkreissägemaschinen entsprechen dem Stand der Staubminderungstechnik, sofern sie mit einer Späneerfassung nach Anhang 1 von [23]* ausgerüstet sind. Das Bild "Regelausstattung" zeigt einen nachrüstbaren Optimierungsvorschlag mit einem Absaugkanal unter dem Sägeblatt, der bis zur Vorderkante des Tisches reicht.

Stand der Lärmminderungstechnik

Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz (Arbeitsgeräusch) nach [60]* : 89 bis 94 dB(A), je nach Sägeblattdurchmesser. Neben der Auswahl lärmarmer Sägeblätter empfiehlt es sich, die obere und untere Schutzhaube schallabsorbierend auszukleiden. Allerdings darf der Abstand zwischen Auskleidung und Sägeblatt nicht kleiner als 20 mm sein.

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Sägeblattverkleidung mit schallabsorbierender Auskleidung

Prüfen im Betrieb

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4.2.3 Handbetätigte Auslegerkreissägemaschinen

Risiko

Gefährdungsstufe III. Es besteht ein geringes Verletzungsrisiko am Sägeblatt in Ruhestellung.

Bei Beschäftigten, die ausschließlich schwere Bretter und Massivholzbohlen zuschneiden, kann die Wirbelsäule geschädigt werden (Gefährdungsstufe II).

Betrieb

  • Bei langen Werkstücken zusätzliche Werkstückauflage anbringen

  • Werkstück fest gegen den Werkstückanschlag drücken

  • Beim Verschieben des Werkstückes oder Entnehmen von Abschnitten nie vor das ungesicherte Sägeblatt greifen

  • Teile der Werkstückanschläge austauschen, wenn Durchtrittsöffnung für das Sägeblatt zu groß

  • Nur spezielle Querschnittsägeblätter mit Spanwinkel <= 5° verwenden

  • An Arbeitsplätzen mit ständigem oder häufigem Zuschnitt schwerer Bretter und Massivholzbohlen Hebeeinrichtungen zur Verfügung stellen

  • Prüfen, ob das Sägeaggregat selbsttätig in die hintere Ausgangsstellung zurückkehrt

Beschaffenheit**

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  1. 1

    Schutzhaube

  2. 2

    Sägeblattverkleidung in Ausgangsstellung

  3. 3

    Festhaltevorrichtung (Einrastklinke)

  4. 4

    Werkstückanschlag

  5. 5

    Selbsttätige Rückführung des Sägeaggregates in Ausgangsstellung

  6. 6

    Absauganschluss

Stand der Absaugtechnik

Abgesaugte Auslegerkreissägemaschinen entsprechen dem Stand der Staubminderungstechnik, sofern Anhang 1 von [23]* eingehalten ist.

Stand der Lärmminderungstechnik

Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz (Arbeitsgeräusch) nach [59]* : 89 dB(A), je nach Sägeblattdurchmesser. Neben der Auswahl lärmarmer Sägeblätter empfiehlt es sich, die obere und untere Schutzhaube schallabsorbierend auszukleiden. Allerdings darf der Abstand zwischen Auskleidung und Sägeblatt nicht kleiner als 20 mm sein.

Optimierungsvorschlag für Maschinen für Gehrungsschnitte

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Variante für gerade Schnitte

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Variante für beliebige Gehrungsschnitte

Prüfen im Betrieb

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4.2.4 Vertikal-Plattenkreissägemaschinen

Risiko

Gefährdungsstufe III. Es besteht ein geringes Risiko der Sägeblattberührung in Ausgangsstellung und während des Schnittes.

Baujahrabhängige Einzelheiten sind in der Tabelle 9 des Anhangs 3, Seite 176 zusammengestellt.

Betrieb

  • Grundsätzlich Spaltkeil verwenden Beim Einsetzschneiden darf der Spaltkeil ausgeschwenkt sein.

  • Bewegliches Schutzhaubenteil auf Leichtgängigkeit überprüfen

Stand der Absaugtechnik

Abgesaugte Vertikal-Plattenkreissägemaschinen entsprechen dem Stand der Staubminderungstechnik, sofern Anhang 1 von [23]* eingehalten ist.

Stand der Lärmminderungstechnik

Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz (Arbeitsgeräusch) nach [56]* : 77-88 dB(A), je nach Sägeblattdurchmesser. Dies wird i.d.R. durch ausgekleidete Sägeaggregate erreicht. Nachträgliche Lärmminderungsmaßnahmen durch den Betreiber beschränken sich auf die Auswahl lärmarmer Sägeblätter.

Beschaffenheit**

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Regelausführung
  1. 1

    Gestell (Werkstückauflage)

  2. 2

    Sägewagen

  3. 3

    Sägeaggregat

  4. 4

    Bedienelemente

  5. 5

    Handgriff

  6. 6

    Notaus-Schalteinrichtung

  7. 7

    Absaugung

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Selbsttätig schließende Sägeblattverkleidung

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Sägeblattwechsel

Prüfen im Betrieb

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4.2.5 Horizontal-Plattenkreissägemaschinen

Risiko

Gefährdungsstufe III. In Schreinereien/Tischlereien mit einem großen Anteil an Plattenbearbeitung besteht ein geringes Risiko der Sägeblattberührung während des Schnitthubes.

Bei Personen, die ausschließlich mit Plattenzuschnitt beschäftigt sind, kann die Wirbelsäule durch Heben und Tragen der Lasten geschädigt werden (Gefährdungsstufe II).

Betrieb

  • Beschädigte Lamellen austauschen

  • An Arbeitsplätzen mit ständigem Plattenzuschnitt Hebeeinrichtungen zur Verfügung stellen

Stand der Absaugtechnik

Abgesaugte Horizontal-Plattenkreissägemaschinen entsprechen dem Stand der Staubminderungstechnik, sofern Anhang 1 von [23]* eingehalten ist.

Stand der Lärmminderungstechnik

Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz (Arbeitsgeräusch) nach [56]* : 80-82 dB(A). Nachträgliche Lärmminderungsmaßnahmen durch den Betreiber beschränken sich auf die Auswahl lärmarmer Sägeblätter.

Beschaffenheit**

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Regelausrüstung
  1. 1

    Druckbalkensicherung (Schaltleiste)

  2. 2

    Lamellenvorhang als Sicherung des Schneidbereichs neben den Werkstücken

  3. 3

    Absauganschluss

  4. 4

    Zugriffsicherung von der Rückseite (z. B. durch Umzäunung)

  5. 5

    Verkleidung des Sägeblattes in den Endstellungen

  6. 6

    Elektrische Verriegelung der beweglichen Verkleidung in der Sägeblattwechselstellung mit dem Sägeblattantrieb und Zuhaltung bis zum Werkzeugstillstand

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Hebeeinrichtung

Prüfen im Betrieb

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4.2.6 Mehrblattkreissägemaschinen mit Plattenbandvorschub

Risiko

Gefährdungsstufe II. In Schreinereien/Tischlereien mit einem großen Anteil an Vollholzbearbeitung besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko durch Rückschläge von Werkstücken und Werkstückteilen.

Bei Beschäftigten, die ausschließlich mit Vollholzzuschnitt beschäftigt sind, kann die Wirbelsäule durch Heben und Tragen der Lasten geschädigt werden (Gefährdungsstufe II).

Betrieb

  • Rückschlaggreifer und Splitterfänger leichtgängig, Rückschlaggreifer scharfkantig halten

  • Druckwerk nur verstellen, wenn sich kein Werkstück mehr in der Maschine befindet

  • Beim Beschicken der Maschine direkt vor der Einschuböffnung Lederschürzen mit Splitterschutz tragen

  • Zum Wechsel schwerer Sägepakete Hebehilfen einsetzen und Schutzhandschuhe tragen

  • An Arbeitsplätzen mit ständigem Vollholzzuschnitt Hebeeinrichtungen zur Verfügung stellen

Stand der Absaugtechnik

Abgesaugte Mehrblattkreissägemaschinen mit Plattenbandvorschub entsprechen dem Stand der Staubminderungstechnik, sofern Anhang 1 von [23]* eingehalten ist.

Stand der Lärmminderungstechnik

Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz (Arbeitsgeräusch) nach [58]* : 85 bis 86 dB(A). Nachträgliche Lärmminderungsmaßnahmen durch den Betreiber beschränken sich auf die Auswahl lärmarmer Sägeblätter.

Beschaffenheit**

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Regelausstattung

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Anordnung der Rückschlag- und Splitterfangeinrichtungen
  1. 1

    Greiferrückschlagsicherung (unterschiedliche Systeme und Kombinationen möglich)

  2. 2

    Obere Splitterfangeinrichtung (unterschiedliche Systeme und Kombinationen möglich)

  3. 3

    Seitliche Splitterfangeinrichtung (bei neuen Maschinen Teil des Maschinengehäuses)

  4. 4

    Untere Splitterfangeinrichtung

  5. 5

    Tür zum Sägeblattwechsel (ab Baujahr 1990 Verriegelung mit dem Sägeblattantrieb und Zuhaltung bis zum Stillstand der Sägeblätter)

  6. 6

    Absauganschluss

Prüfen im Betrieb

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[23]*, [56]*, [57]*, [58]*, [59]*, [60]* siehe Literatur- und Quellenverzeichnis, Seite 114/115

entsprechend staatlichem Recht