DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 - 3 Zur Pressenprüfung befähigte Personen

Die Qualifizierungsanforderungen an zur Pressenprüfung befähigte Personen sind in der BetrSichV, der sie konkretisierenden TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" und der VDI-Richtlinie 4068, Blatt 1 "Zur Prüfung befähigte Personen - Qualifikationsmerkmale und Beauftragung" aufgeführt.

Gemäß § 2 Abs. 6 der BetrSichV ist eine Person zur Prüfung befähigt, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt und bei Bedarf weitere Anforderungen erfüllt.

Was unter "Berufsausbildung", "Berufserfahrung" und "zeitnahe berufliche Tätigkeit" zu verstehen ist, wird in der TRBS 1203 näher ausgeführt:

Berufsausbildung (Abschnitt 2.2 der TRBS 1203)

"Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt. Die Feststellung kann auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.

Als abgeschlossene technische Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes technisches Studium."

Berufserfahrung (Abschnitt 2.3 der TRBS 1203):

"(1) Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.

(2) Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung. Dabei muss sie u. a. vertraut sein mit

  • der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen,

  • Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,

  • typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftigten,

  • außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und

  • Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel."

Zeitnahe berufliche Tätigkeit (Abschnitt 2.4 der TRBS 1203):

"(1) Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung.

Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder die Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.

Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert werden.

(2) Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen so weit verfügen, dass sie insbesondere

  • den Istzustand ermitteln,

  • den Istzustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand vergleichen sowie

  • die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewerten kann."

Nach VDI 4068 Blatt 1 "Befähigte Personen - Qualifikationsmerkmale und Beauftragung" bestimmen die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualität der Personen, die Pressen vor der erstmaligen Verwendung oder wiederkehrend prüfen. Danach ist die Komplexität von Pressen meist als "hoch" anzusehen, die potenzielle Gefährdung durch Pressen ebenfalls als "hoch" und der Prüfaufwand als "mittel". Daraus resultiert nach VDI 4068 ein Qualitätsmerkmal "C".

Personen, die das Qualitätsmerkmal "C" nach VDI 4068 Blatt 1 erfüllen, verfügen über Berufserfahrung und haben an einer arbeitsmittel- und prüfmittelbezogenen Schulungsmaßnahme mit einer Erfolgskontrolle erfolgreich teilgenommen. Sie bilden sich regelmäßig weiter und tauschen Erfahrungen aus. Die Prüftätigkeit ist wesentlicher Bestandteil der beruflichen Tätigkeit solcher Personen. Sie verwenden mängelfreie und, sofern erforderlich, kalibrierte Prüfmittel.

Zur Pressenprüfung befähigte Personen sind Personen mit Spezialkenntnissen des maschinenbaulichen und/oder elektrischen Teils von Pressen, zum Beispiel Personen, die

  • bei Pressenherstell- oder -betreiberfirmen,

  • bei Herstellfirmen von sicherheitsrelevanten Pressenkomponenten, z. B. von programmierbaren Sicherheitssteuerungen oder von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen,

  • bei Pressenprüf- und -umbaufirmen,

  • bei Prüfinstitutionen

beschäftigt sind.

Als zu BWS-Prüfungen befähigte Personen gelten neben den befähigten Personen, die bei BWS-Herstellfirmen arbeiten, auch Personen, die die Qualifikation anderweitig erworben haben (z. B. in einem Seminar bei einer BWS-Herstellfirma).