DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.3 - 5.3 Wiederkehrende Prüfungen (§ 14 Abs. 2 der BetrSichV)

Pressen sind in aller Regel Schäden verursachenden Ereignissen ausgesetzt und fallen daher unter § 14 Abs. 2 der BetrSichV.

Tabelle 1
Empfehlung für die bewährte Pressen-Prüffrist aus der TRBS 1201 (Tabelle in deren Anhang 4):

Fortl. Nr.ArbeitsmittelPrüffristHinweise zur Prüfung
12Pressen der Metallbe- und verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen wie Handschutz, Steuerung, Antrieb bei Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine Die Prüfvorgaben der Herstellfirma sind dabei zu berücksichtigen.

Zumindest die Betriebsanleitungen neuerer Pressen mit "CE" werden aufgrund normativer Festlegungen konkrete Prüfhinweise der Pressenherstellfirma enthalten, bei Fehlen solcher Hinweise kann der Anhang 8 "Prüfhinweise" dieser Schrift Orientierung bieten.

Auf das Zerlegen von Komponenten, die durch die Pressensteuerung überwacht werden (z. B. Pressensicherheitsventile oder Kupplungs-Brems-Kombinationen an mechanischen Pressen mit Nachlaufüberwachungseinrichtung) kann bei wiederkehrenden Prüfungen von Pressen verzichtet werden, ebenso auf die Rissprüfung von Einzelteilen - es sei denn, es liegen andere Erfahrungen oder einschlägige Prüfhinweise der Pressenherstellfirma vor.

Wenn BWS eingesetzt werden, führen BWS-Herstellfirmen teils weiter die früher in berufsgenossenschaftlichen Schriften vorgeschriebene separate wiederkehrende BWS-Prüfung durch. Bei alten BWS mit Verschleißteilen ist eine separate BWS-Prüfung durch die BWS-Herstellfirmen wegen der erforderlichen speziellen Prüfausrüstung unverzichtbar. Die BWS-Herstellfirmen verfügen über ein sehr umfangreiches spezifisches Erfahrungswissen.