Abschnitt 4.3 - 4.3 Windsicherung
Dem Wind ausgesetzte fahrbare Traggerüste sind bei Sturm und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festzulegen.
Dem Wind ausgesetzte fahrbare Traggerüste sind bei Sturm und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festzulegen.