IFA-LSA 01-400 - Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüfen, ob eine Lärmgefährdung besteht (§ 3 LärmVibrationsArbSchV). Dabei ist der Lärm nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Gehörgefährdung zu betrachten, sondern auch hinsichtlich "einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten". Damit sind also genau genommen alle möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Unfallgefahren durch Lärm zu betrachten (siehe z. B. VDI 2058 Blatt 3 [6]).

Bei einer gleichzeitigen Belastung der Beschäftigten durch Lärm und Vibrationen sind die gewonnenen Ergebnisse bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen, um damit mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen zu berücksichtigen. Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Teil Lärm empfehlen bei entsprechenden kombinierten Belastungen schon ab Erreichen der unteren Auslösewerte präventive Schutzmaßnahmen sowie arbeitsmedizinische Vorsorge (TRLV Lärm, Teil 3, 4.7.2).

Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind zudem mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen bei gleichzeitiger Belastung durch Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall werden in den Technischen Regeln präventive Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge bereits ab Erreichen der unteren Auslösewerte empfohlen (TRLV Lärm, Teil 3, 4.7.1). Es wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher durch arbeitsbedingte ototoxische Substanzen verursachter Hörverlust bei Einhaltung der dafür gültigen Grenzwerte wenig wahrscheinlich ist (TRLV Lärm, Teil 1, 6.5 (3)).

Zur Ermittlung der Lärmexposition kann sich der Unternehmer neben der direkten Messung auch auf Angaben von Maschinenherstellern, auf eigene Erfahrungswerte oder auf geeignete Datenbanken stützen. Als Hilfestellung sind im Teil 1 der TRLV Lärm als Anlage 1 zahlreiche Arbeitsverfahren, Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel und Berufe zusammengestellt, für die eine Gefährdung gegeben sein kann. In der Anlage 3 dieses Teils 1 wird erläutert, wie sich die Lärmexposition aus Geräuschemissionswerten abschätzen lässt. Die objektive messtechnische Erfassung der Lärmexposition ist nur dann gefordert, wenn sich die Einhaltung der gegebenen Auslösewerte nicht zweifelsfrei feststellen lässt.

Anmerkung:

Nach einer Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 19. Juli 2010 hat der Arbeitgeber "Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen". Dabei sind die Worte "überschritten werden kann" leider etwas missverständlich. So könnte man darunter verstehen, dass man nun die denkbar ungünstigste akustische Situation annehmen muss, wie sie sich beispielsweise ergibt, wenn alle Maschinen unter höchster Last und gleichzeitig betrieben werden. Das entspräche aber einer völlig unrealistischen Situation, die hier keinesfalls gemeint sein kann und nichts mit der für die Gefährdungsbeurteilung maßgebenden längerfristig typischen Situation zu tun hat. An fast jedem Arbeitsplatz können sich von einem Tag zum anderen unterschiedliche Lärmexpositionen ergeben. Der für die Beurteilung der Lärmexposition maßgebende Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ist jedoch in jedem Fall für den "repräsentativen Arbeitstag" zu bestimmen, der sich bei entsprechenden Schwankungen von Tag zu Tag aus der Mittelung der Geräuschimmission über mehrere Tage ergibt (TRLV Lärm, Teil 2, 6.2.1 (1)).