IFA-LSA 01-400 - Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Auslösewerte und damit verbundene Maßnahmen

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt die in der Tabelle 1 angegebenen Auslösewerte für den Tages-Lärmexpositionspegel und den C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel vor, die jeweils bestimmte Präventionsmaßnahmen nach sich ziehen, wenn sie erreicht oder überschritten werden. Darüber hinaus werden auch maximal zulässige Expositionswerte eingeführt, die die maximale Geräuschbelastung unter dem Gehörschutz beschreiben und unter keinen Umständen überschritten werden dürfen.

Gemäß Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist der "Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h[...] ein A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel, der (personenbezogen) für die Dauer eines repräsentativen Arbeitstages zu ermitteln und auf eine Achtstundenschicht (Zeitdauer von acht Stunden) zu beziehen ist. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse." Weiter wird festgelegt: "Der Spitzenschalldruckpegel LpC,peakist der Höchstwert des Schalldruckpegels mit der Frequenzbewertung "C" und der Zeitbewertung "peak" innerhalb des Messzeitraums. Dieser Zeitraum ist so zu wählen, dass die lautesten Schallereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht erfasst werden."

Tabelle 1:
Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte nach der LärmVibrationsArbSchV [1]

Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8hSpitzenschalldruckpegel LpC,peak
untere Auslösewerte80 dB(A)135 dB(C)
obere Auslösewerte85 dB(A)137 dB(C)
maximal zulässige Expositionswerte85 dB(A)137 dB(C)

In Abhängigkeit von der Lärmexposition sind vom Unternehmer die in der Tabelle 2 zusammengestellten Maßnahmen zu ergreifen.

Tabelle 2:
Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [1] erforderliche Maßnahmen

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LEX,8h ≥ 80 dB(A) oder LpC,peak ≥ 135 dB(C)
  • Beschäftigte informieren und über die Gefahren durch Lärm unterweisen

LEX,8h > 80 dB(A) oder LpC,peak > 135 dB(C)
  • Geeignete Gehörschützer bereitstellen

  • Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten

LEX,8h ≥ 85 dB(A) oder LpC,peak ≥ 137 dB(C)
  • Beschäftigte müssen Gehörschutz benutzen

  • Bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes ist sicherzustellen

  • Regelmäßig Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge)

LEX,8h > 85 dB(A) oder LpC,peak > 137 dB(C)
  • Lärmbereiche kennzeichnen und Zugang beschränken

  • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen

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Obwohl hier verschiedene Maßnahmen erst bei Überschreitung der Auslösewerte gefordert sind, empfiehlt sich die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen bereits bei Erreichen der Werte, weil eine so feine Differenzierung der Pegel im Grenzbereich (Erreichen/Überschreiten) kaum möglich ist. So ist beim Erreichen der Auslösewerte im unmittelbaren Bereich der Lärmquellen auch mit einer Überschreitung der entsprechenden Werte zu rechnen. Die im Zusammenhang mit der Ermittlung der Lärmexposition bedeutenden Aktionen seien in den folgenden Abschnitten kurz erläutert.