DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 14 - Brand- und Explosionsschutz bei Flüssiggasanlagen

Beim Umgang mit Flüssiggas muss insbesondere wegen möglicher Undichtheiten mit Brand- und Explosionsgefahren gerechnet werden. Grundsätzlich ist deshalb in Flüssiggas-Lagern verboten:

  • Rauchen, Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, Umgang mit nicht explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln.

  • Abstellen von Kraftfahrzeugen, da sie durch ihre elektrischen Einrichtungen eine Zündgefahr darstellen.

  • Zusammenlagern mit explosionsfähigen, brennbaren oder selbstentzündbaren Stoffen.

  • Verwendung von Heizkörpern mit Oberflächentemperaturen über 250 °C.

  • Verwendung von Handleuchten in nicht ex-geschützter Ausführung.

Im Bereich von Flüssiggas-Lagern müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in der erforderlichen Anzahl vorhanden sein (Bild 14-1). Sie müssen im Gefahrfall sicher und schnell erreicht werden können, d.h. der beste Platz dürfte im Lager selbst unmittelbar am Zugang oder außerhalb, in unmittelbarer Nähe des Zuganges sein.

bgi-645_bild73.jpg

Bild 14-1: Pulverlöscher, für das Löschen von Flüssiggasbränden geeignet

Siehe auch BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Verbrauchseinrichtungen sollen grundsätzlich nicht in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahren betrieben werden.

Bereiche mit Brandgefahren sind z.B. solche, in denen brennbare Stoffe vorhanden sind (Isolierstoffe, Dachpappe, Bitumen, Fette, Öle, Farben, brennbare Flüssigkeiten, Textilien, Packmaterial, Holz, Holzwolle, Staubablagerungen).

Explosionsgefährdete Bereiche sind solche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (siehe auch BG-Regel "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" [BGR 104]). Vor dem Einsatz von Flüssiggas-Verbrauchseinrichtungen in solchen Bereichen ist sicherzustellen, dass das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre für die Zeit des Einsatzes sicher ausgeschlossen ist.

Lässt sich die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, müssen die Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer Betriebsanweisung festgelegt werden.

Hierzu gehören z.B.:

  • Fernhalten brennbarer Stoffe und Gegenstände von den Verbrauchseinrichtungen,

  • Abschirmen oder Abdecken verbleibender Gegenstände oder Stoffe vor Beginn der Arbeiten,

  • Aufstellen von Verbrauchseinrichtungen auf nicht brennbaren Unterlagen,

  • Kontrolle der brandgefährdeten Bereiche und ihrer Umgebung nach Durchführung der Arbeiten,

  • Festlegen der Flucht- und Rettungswege,

  • Abdichten von Öffnungen im gefährdeten Bereich und

  • Bereithalten geeigneter Feuerlöscheinrichtungen (Pulverlöscher).

Werden Undichtheiten an Behältern, Armaturen, Leitungen und Verbrauchsgeräten festgestellt, sind diese sofort zu beheben. Beim Verdacht auf Undichtheiten müssen mögliche Zündgefahren sofort beseitigt werden. Das Aufspüren der verdächtigen Stellen geschieht z.B. durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln (Seifenwasser u.a.) (Bild 14-2) oder durch geeignete Gasspürgeräte.

bgi-645_bild74.jpg

Bild 14-2: Durch schaumbildendes Mittel sichtbar gemachte Undichtheit an gasführenden Leitungsteilen

Strömt aus einer Flasche unbeabsichtigt Gas aus, das bereits entzündet ist, muss - solange es noch ohne Gefahr möglich ist - das Flaschenventil geschlossen werden. Gegebenenfalls kann die Flamme mit Hilfe eines Handfeuerlöschers erstickt oder vom ausströmenden Gasstrahl weggeblasen werden.

Im Brandfall sind Flüssiggasflaschen aus dem brandgefährdeten Bereich zu entfernen, weil mit dem Bersten der Flaschen gerechnet werden muss. Ist eine Entfernung nicht möglich, müssen diese durch Kühlen mit Wasser - aus geschützter Stellung - vor zu starker Erhitzung bewahrt werden. Die Feuerwehr ist auf das Vorhandensein von Druckgasflaschen im Brandbereich oder dessen Nähe aufmerksam zu machen.

Gasflaschen die gebrannt haben, örtlich erhitzt oder der Brandhitze ausgesetzt waren, müssen deutlich als "Brandflasche" gekennzeichnet und an das Füllwerk zurückgegeben werden.

Bezüglich des Brandschutzes bei Autogenarbeiten, wie Flammlöten, Brennschneiden usw., in brandgefährdeten Bereichen wird auf die BG-Information "Gasschweißer" (BGI 554) verwiesen.

bgi-645_bild75.jpg

Bild 14-3: Für das Löschen von Gasbränden (Brandklasse C) geeignete und zugelassene Feuerlöscher