DGUV Information 213-003 - Sicherheitstechnische Hinweise über das Verwenden von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten bei der Herstellung von Porenbeton

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Abschnitt 9.1 - 9 Beseitigung von Aluminiumabfällen

9.1

Aluminiumkehricht ist ohne Fremdabfall in geschlossenen, nicht brennbaren Gebinden trocken zu sammeln und spätestens am Schichtende aus den Produktions- und Lagerräumen zu entfernen.

9.2

Aluminiumabfälle, insbesondere Aluminiumkehrichtabfälle, sind trocken zu lagern und anschließend zu entsorgen.

9.3

Aluminiumkehrichtabfälle kann man z.B. im freien Gelände in einem oben offenen Fass (maximal 200 l) mit einem erheblichen Wasserüberschuss abreagieren lassen. Der Anteil des Aluminiumkehrichtabfalls darf 1/3 des Volumens des Wassers nicht überschreiten. Wenn nach ausreichender Wartezeit noch keine Reaktion sichtbar geworden ist, kann eine geringe Menge Kalk zugegeben werden, um die Reaktion zu beschleunigen. Die Reaktion ist beendet, wenn dem Gemisch kein Wasserstoff mehr entweicht und das Gefäß erkaltet ist.

9.4

Bei den Tätigkeiten sind Rauchen, Feuer und offenes Licht verboten (Wasserstoffentwicklung).

9.5

Bei den Tätigkeiten sind persönliche Schutzausrüstungen (Brille, Handschuhe, Schutzkleidung, Fußschutz) zu benutzen.

9.6

Ausreagiertes Aluminium ist nach Absprache mit der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß zu entsorgen, z.B. auf einer Baustoffdeponie.