DGUV Information 213-003 - Sicherheitstechnische Hinweise über das Verwenden von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten bei der Herstellung von Porenbeton

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.1 - 7 Organisatorische Maßnahmen

7.1

Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung.

7.2

Der Arbeitgeber hat, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorliegen kann, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

Siehe § 6 der Betriebssicherheitsverordnung und Abschnitt 6 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

7.3

Der Arbeitgeber hat besondere Betriebsanweisungen über den Umgang mit Aluminium in Form von Pulver, Pellets oder Pasten aufzustellen.

Siehe Abschnitt 2.2 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

7.4

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den sicheren Umgang mit Aluminiumpulver, -pellets und -pasten zu unterweisen. Die Unterweisung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu wiederholen. Dazu gehört auch eine Unterweisung über das Verhalten bei Alarm wegen unzulässiger Temperaturerhöhung, bei Bränden oder nach Explosionen. Die Unterweisung ist vom Beschäftigten schriftlich zu bestätigen.

Siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

7.5

Der Arbeitgeber darf für Arbeiten mit Aluminiumpulver, -pellets und -pasten nur zuverlässige, besonders unterwiesene Personen beauftragen.

7.6

Die Arbeitsverfahren sind so einzurichten, dass die Dauer des Aufenthalts des Bedienungspersonals in den Lager-, Bereitstellungs- und Verarbeitungsräumen so kurz wie möglich gehalten wird.

7.7

Beim Umgang mit offenen Gebinden mit Aluminiumpulver und für spezielle Tätigkeiten, z.B. Reparatur- und Reinigungsarbeiten, Entsorgung von Kehrichtabfall, Umgang mit unter Druck stehenden Fässern, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutz (Staubmaske P 2) und Schutzkleidung, zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Materialien nach DIN EN 531 "Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter" und DIN EN 533 "Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung" oder Baumwollkleidung aus Zwirnpilot mit einem Mindestflächengewicht von 360 g/m2 hat sich bewährt. Die Schutzkleidung ist regelmäßig zu reinigen, da sie im ungereinigten Zustand keinen hinreichenden Schutz vor Brandverletzungen durch die Entflammbarkeit des Stoffes bietet. Wird speziell behandelte Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, ist diese entsprechend der Herstellerangaben zu behandeln.