DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Gefährdungsermittlung

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist dazu verpflichtet, sich Informationen über die möglichen Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, bevor der Umgang mit diesen Stoffen beginnt.

Das beinhaltet Informationen über die einzusetzenden chemischen Arbeitsstoffe, über die durchzuführenden Tätigkeiten, über Möglichkeiten zur Substitution sowie mögliche und vorhandene Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit. Außerdem können Schlussfolgerungen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge einfließen.

Die wichtigsten Informationsquellen sind die Kennzeichnung der Gebinde sowie das Sicherheitsdatenblatt. Im Sicherheitsdatenblatt gibt es zahlreiche Informationen über den Gefahrstoff, wie die Einstufung und Kennzeichnung, die Grenzwerte, die geeignete persönliche Schutzausrüstung, die Erste-Hilfe-Maßnahmen, die sichere Handhabung und die Lagerung. Angaben zu Gefahrstoffen, die bei der Be- und Verarbeitung freigesetzt werden können, findet man hier ebenfalls.

Weitere Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung bieten unter anderem Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Technische Merkblätter sowie branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen (GISBAU, GisChem).

Es kann erforderlich sein, dass noch weitere Personen (z. B. der auftraggebenden, der herstellenden oder der bauenden Seite) an der Informationsermittlung mitwirken müssen. Wenn beispielsweise nicht bekannt ist, aus welchem Material (Asbest, "alte" Mineralwolle, "neue" Mineralwolle) eine Isolierung besteht, ist Kontakt mit den Fachleuten des herstellenden Betriebs aufzunehmen, um anhand von alten Dokumenten zu klären, worum es sich bei dem verwendeten Material handelt. Gegebenenfalls kann eine Materialprobe analysiert werden. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Für diese Tätigkeiten ist eine Informationsbeschaffung über die Art, das Ausmaß, die Dauer und den Verlauf der Exposition gegenüber den Gefahrstoffen notwendig. Im Vordergrund stehen hier der Hautkontakt und die inhalative Exposition. Falls erforderlich, ist zusätzlich eine unbewusste orale Aufnahme der Gefahrstoffe durch mangelnde Hygiene zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Beurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sollte zunächst geprüft werden, ob diese unter die sogenannten "Standardisierten Arbeitsverfahren" fallen. Dabei handelt es sich unter anderem um stoff- oder tätigkeitsbezogene Technische Regeln für Gefahrstoffe, branchen- oder tätigkeitsbezogene Hilfestellungen oder Expositionsszenarien im erweiterten Sicherheitsdatenblatt. Für den Instandhaltungsbereich gelten folgende Beispiele:

  • TRGS 430 (Montageschäume, 2 K-Kleber, 2 K-Lacke und Dichtmassen, die Isocyanate enthalten)

  • TRGS 519 (Asbest)

  • TRGS 521 ("alte" Mineralwolle)

  • TRGS 524 (kontaminierte Bereiche)

  • TRGS 528 (Schweißtechnische Arbeiten)

  • TRGS 558 (Aluminiumsilikatwollen)

Wenn es für die durchgeführten Tätigkeiten kein standardisiertes Arbeitsverfahren gibt oder diese nicht zutreffend sind, ist eine Beurteilung der inhalativen, der dermalen, der physikalisch-chemischen und der sonstigen Gefahren, die durch den Gefahrstoff entstehen, durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin notwendig.

Unter bestimmten Umständen (u. a. niedrige Expositionsdauer und -höhe) kann die Gefährdungsbeurteilung zur Einschätzung einer "geringen Gefährdung" gelangen. Wenn Gefahrstoffe in engen Räumen und Behältern eingesetzt werden, liegt, aufgrund der ungünstigen Arbeitsbedingungen, grundsätzlich keine geringe Gefährdung vor.

Gefahrstoffe können in Form von Gasen, Dämpfen, Aerosolen oder Stäuben in der Atemluft der Beschäftigten vorhanden sein. Die inhalative Exposition ist nach der Höhe und der Dauer zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei können messtechnische ("Arbeitsplatzmessungen") und nicht messtechnische Ermittlungsmethoden (z. B. Messergebnisse von vergleichbaren Arbeitsplätzen, Berechnungen) herangezogen werden. Bei Arbeitsplatzmessungen muss die Messstelle fachkundig sein und über die entsprechenden Einrichtungen verfügen.

Vorrangig müssen zur Beurteilung der inhalativen Exposition die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW nach TRGS 900) angewendet werden. Falls es sich um krebserzeugende Stoffe handelt, ist die TRGS 910 heranzuziehen. In den sonstigen Fällen kann man auf andere Beurteilungsmaßstäbe zurückgreifen:

  • Grenzwertvorschläge der DFG-Kommission

  • Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (98/24/EG)

  • ausländische Grenzwerte

  • "DNEL"-Werte

In einigen Bereichen kann es notwendig sein, tragbare Gaswarngeräte mitzuführen. Diese können Gefahren durch vorhandene oder entstehende Gase erkennen und die Beschäftigten bei der Überschreitung bestimmter Konzentrationen alarmieren.

Eine dermale Gefährdung liegt vor, wenn bei Feuchtarbeit oder Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten besteht. Bei Feuchtarbeit handelt es sich um Tätigkeiten von mehr als 2 Stunden pro Tag im feuchten Milieu, häufige oder intensive Reinigung der Hände oder das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen, das ebenfalls länger als 2 Stunden pro Tag dauert.

Hautgefährdend sind Stoffe oder Gemische, die eine hautschädigende Wirkung (ätzend, reizend, irritativ und/oder sensibilisierend) haben. Solche Gefahrstoffe sind unter anderem mit den H-Sätzen 314, 315 oder 317 oder dem EUH-Satz 066 gekennzeichnet. Allerdings gibt es auch hautgefährdende Stoffe und Zubereitungen, die nicht mit den oben genannten H-Sätzen gekennzeichnet sind. In diesen Fällen sind unter anderem Kühlschmierstoffe oder einige entfettend wirkende Lösemittel anzuführen. Hautgefährdend können außerdem mechanische Einwirkungen (z. B. durch Mineralwolle) sein.

Es ist möglich, dass Organerkrankungen entstehen, wenn hautresorptive Stoffe über die intakte oder über die vorgeschädigte Haut aufgenommen werden. Hautresorptive Stoffe werden nicht mit einem eigenen Gefahrenpiktogramm, sondern über spezielle H-Sätze (H310, H311 und H312 sowie alle Kombinationen mit diesen) kenntlich gemacht. In der TRGS 900 und 905 sind darüber hinaus weitere hautresorptive Stoffe gelistet. Gängige hautresorptive Stoffe sind beispielsweise:

  • Butanon (Methyethylketon)

  • Fluorwasserstoffsäure

  • Methanol

  • Tetrahydrofuran

  • Ethylbenzol, Toluol, Xylol, Benzol

Die Beurteilung der Hautgefährdung erfolgt nach der Gefährdungsmatrix der Anlage 4 in der TRGS 401. Bei Feuchtarbeit liegt eine mittlere Hautgefährdung vor.

Bei den physikalisch-chemischen Gefahren stehen die Gefährdungen durch Brände und durch Explosionen im Vordergrund. Derartige Gefährdungen entstehen beispielsweise bei Tätigkeiten mit:

  • explosionsgefährlichen beziehungsweise explosiven oder explosionsfähigen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen

  • brennbaren oder entzündbaren Gasen, Aerosolen, festen Stoffen und Flüssigkeiten

  • selbstentzündlichen Stoffen

  • Stoffen, die in Berührung mit Wasser oder feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln

  • aufgewirbelten brennbaren Stäuben

  • chemisch oder thermisch instabilen Stoffen (z. B. organischen Peroxiden)

Man unterscheidet zwischen einer normalen, einer erhöhten und einer hohen Brandgefährdung. Eine normale Brandgefährdung besteht, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe nur in geringer Menge vorhanden sind, die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung sowie die Gefährdung der Beschäftigten durch Rauch und Wärme vergleichbar gering sind, wie bei einer Büronutzung (geringes Brandpotenzial).

Eine hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe nicht nur in geringer Menge vorhanden sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen ist, und eine schnelle und unkontrollierte Brandausbreitung oder eine große Rauch- oder Wärmefreisetzung zu erwarten ist. Das kann zum Beispiel in folgenden Arbeitsbereichen der Fall sein:

  • in petrochemische Anlagen

  • in Anlagen zur chemischen Synthese

  • in Galvaniken

  • in der Leichtmetallverarbeitung

  • in Spanplattenwerken, Sägewerken, Furnierwerken

  • in Lackieranlagen und Reinigungsanlagen, die mit brennbaren Lösemitteln arbeiten

  • in Lagern für brennbare und oxidierende Gefahrstoffe (die nicht nur in geringer Menge vorliegen)

  • bei Tätigkeiten mit oxidierenden, entzündbaren oder selbstentzündlichen Gefahrstoffen (die nicht nur in geringer Menge vorliegen) in geschlossenen Räumen

Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn ein Kriterium der normalen Brandgefährdung nicht erfüllt ist oder nicht alle Kriterien für eine hohe Brandgefährdung. Hinsichtlich der Explosionsgefährdungen ist die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1112 Teil 1 heranzuziehen. Grundsätzlich werden die Instandhaltungsarbeiten in drei Bereiche unterteilt:

  • Arbeiten in Bereichen, die laut Explosionsschutzdokument explosionsgefährdet sind

  • durch die Arbeiten selbst entsteht eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (z. B. die Verwendung entsprechender Stoffe oder die Aufwirbelung von abgelagerten Stäuben)

  • Arbeiten in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die aber Auswirkungen in benachbarte explosionsgefährdete Bereichen haben (z. B. durch Funkenflug)

Sonstige Gefährdungen durch Gefahrstoffe sind beispielsweise:

  • Tätigkeiten mit erstickenden Gasen (z. B. Einsteigen in enge Behälter oder Gruben, in denen der Luftsauerstoff durch andere Gase verdrängt wurde)

  • Tätigkeiten mit tiefkalten oder heißen Flüssigkeiten, Dämpfen oder Gasen (z. B. Flüssigstickstoff, Trockeneis, Metallschmelzen)

  • Tätigkeiten mit Klebstoffen (z. B. Zusammenkleben der Finger durch Cyanacrylatkleber)