DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 4 - 4 Absturzgefahr

Häufig sind Instandhaltungsarbeiten an hochliegenden Arbeitsplätzen wie Förderanlagen, Heizungs- Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen sowie hochgelegenen Maschinenteilen notwendig. Leider zeigt das Unfallgeschehen, dass bereits während der Planungsphase diese Gefährdungen nur unzureichend berücksichtigt werden.

Die häufigsten Absturzursachen des Instandhaltungspersonals an hochgelegenen Arbeitsplätzen sind:

  • fehlende oder ungeeignete oder unvollständige Aufstiege, Zugänge, Arbeitsbühnen

  • fehlende Absturzsicherungen und fehlende Podeste an Maschinen, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen bei regelmäßig wiederkehrenden Instandhaltungsarbeiten

Auch heute noch werden Instandhaltungsarbeiten größeren Umfangs in unzulässiger Weise von Leitern und ungesicherten hochgelegenen Arbeitsplätzen aus durchgeführt. Das ist verboten! Es gibt sogar Instandhaltungspersonal, das an Maschinen und Einrichtungen ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz hinaufklettert. Dabei sieht die anzuwendende Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1) bereits ab 0,2 m Höhe eine Beurteilung der Gefährdung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vor.

Ein Unfallbeispiel

Der Unfall ereignete sich beim Ausbau eines Flächenkühlers aus einer Gießanlage. Der Instandhalter befand sich in ca. 2,2 m Höhe auf einem Maschinenaggregat. Während des Lösens einer Rohrverbindung mithilfe eines 32 mm Maulschlüssels verlor er das Gleichgewicht, stürzte von der Anlegeleiter zu Boden und schlug mit dem Kopf auf ein Maschinenteil. Schwere Kopfverletzungen sowie Prellungen und Verbrennungen waren die Folge. Am häufigsten erfolgten Abstürze (siehe Abb. 4-1) von Leitern und Gerüsten.