DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Anforderungen an den Kranführer

Wegen der Vielzahl der Gefährdungsmöglichkeiten darf der Kranführer niemals spontan reagieren.

Leitgedanke für jeden Kranführer muss daher sein:

  • Wegen der großen Kräfte, die ich freisetze, aber nicht jederzeit beherrschen kann, beispielsweise beim Pendeln der Last, muss ich mich vor jeder Kranbewegung vergewissern, dass niemand durch die Last oder das Lastaufnahmemittel gefährdet werden kann.

Um mit dem Kran ständig sicher zu arbeiten, muss der Kranführer folgende Anforderungen einhalten:

  • Offensichtlich zu schwere Lasten nicht anheben, denn die Tragfähigkeit des Kranes darf nicht überschritten werden.

    Beachte:

    1. 1.

      Hat ein Kran mehrere Hubwerke, so ist die zulässige Höchstlast für jedes der Hubwerke anzugeben, z. B. 200/80/32 t (Bild 5-19). Die größte Traglastangabe ist zugleich als maximale Tragfähigkeit des Kranes anzusehen. Ist bewusst eine Summierung der Lasten als maximale Tragfähigkeit vorgesehen, muss darauf besonders hingewiesen werden, z. B. 200+80+32 t.

    2. 2.

      Krane, die unter den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen, müssen seit dem 1.1.1995 ab einer Tragfähigkeit von mindestens 1.000 kg bzw. einem Kippmoment von mindestens 40.000 Nm mit einer Einrichtung zur Belastungskontrolle (Überlastsicherung/Lastmomentbegrenzung) ausgerüstet sein. Bei älteren Kranen wird eine solche Einrichtung nur an Kranen gefordert, die den Bestimmungen der §§ 16, 37 Abs. 2 Nr. 2 und 38 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) unterliegen.

  • Festsitzende Lasten (z. B. Bären in Stahlwerken, festgefrorene Lasten) dürfen nur mit Kranen angehoben werden, deren bestimmungsgemäße Verwendung dies ausdrücklich erlaubt.

  • Mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen dürfen festsitzende Lasten überhaupt nicht losgerissen werden.

  • Schräg hängende Lasten nach dem Anheben sofort wieder absetzen und Anschlagmittel korrigieren lassen.

  • Zum Wenden von Lasten geeignete Einrichtungen verwenden, damit die Last nicht in das Anschlagmittel fällt und damit keine unzulässigen Stöße auf den Kran einwirken.

  • Lasten nicht schräg ziehen oder schleifen sowie Anhänger und Waggons nicht mit dem Kran verziehen, weil durch das nicht lotrechte Auflaufen des Seiles hierbei

    • das Kranseil über die Bordscheibe der Trommel laufen und dabei beschädigt werden kann,

    • die Seilführungseinrichtung beschädigt und die Einstellung des Endschalters verändert und unter Umständen unwirksam werden kann,

    • unzulässig hohe Seitenkräfte auf Kran, Katze und Kranbahn einwirken können,

    • die Last beim Anheben pendelt.

  • Fahrzeuge nicht über Begrenzungen hinaus beladen.

  • Fahrzeuge nicht über das zulässige Gewicht hinaus belasten.

  • Beim Lagern in Hürden nicht über die Rungen hinaus stapeln.

  • Lasten oder Teile davon nicht in Verkehrswege hineinragend absetzen (Bild 5-20).

  • Lasten nicht in Verkehrswegen - auch nicht vorübergehend - absetzen.

  • Lasten nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen absetzen und lagern.

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Bild 5-19: Kran mit drei Hubwerken

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Bild 5-20: Lasten ragen in den markierten Verkehrsweg. Eine Last ist sogar hier abgesetzt

Folgende Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden:

Unterer Sicherheitsabstand:

zwischen den kraftbewegten unteren Teilen des Kranes, beispielsweise der Kranbrücke, dem Führerhaus, der Unterflanschlaufkatze und gelagertem Material muss ein Mindestabstand von 0,5 m eingehalten werden.

Seitlicher Sicherheitsabstand:

zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes, beispielsweise der Portalstütze und gelagertem Material, muss mindestens 0,5 m Abstand vorhanden sein.

Sicherheitsabstand zu Eisenbahnfahrzeugen und anderen spurgeführten Fahrzeugen:

im Verkehrs- und Arbeitsbereich muss zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen von Eisenbahnfahrzeugen und gelagertem Material ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.

Wenn der Kranführer die o. g. Sicherheitsabstände eingehalten hat, hat er zum Schutz der auf Hallenflur befindlichen Personen beigetragen.

Trotz aller Vorsicht kann es dennoch geschehen, dass eine Last beim Anheben oder beim Verfahren pendelt. Deshalb ist ein Grundprinzip des umsichtigen Kranführers, dass er oder andere Personen sich niemals zwischen der anzuhebenden Last und anderen Hindernissen, z. B. Gebäudewänden, Säulen, Maschinen, gelagertem Material und Ähnlichem, aufhalten, weil dadurch die Ausweichmöglichkeit versperrt wird.

Werden feuerflüssige Massen mit flurgesteuerten Kranen transportiert, muss sich der Kranführer so weit von der Pfanne entfernt aufhalten, dass er weder durch überschwappende noch durch auslaufende Massen gefährdet wird, z. B. bei plötzlichen Bremsmanövern oder bei Pfannendurchbruch. Zusätzlich muss er beim Füllen, Umfüllen oder Abgießen von feuerflüssigen Massen einen Standplatz einnehmen, von dem er den Füll- oder Entleerungsvorgang beobachten kann, ohne von wegspritzenden Massen getroffen zu werden.

Für derartige Krane bietet sich deshalb die kabellose Steuerung an. Sie schafft die Voraussetzungen, dass sich der Kranführer weit genug von der Last entfernt aufhalten und einen zweckentsprechenden Standplatz einnehmen kann.

Puffer und Auflaufböcke sind Fahrbahnendbegrenzungen. Sie sollen verhindern, dass Kran oder Katze die Fahrbahn verlassen können. Sie dürfen nicht betriebsmäßig angefahren werden.

Die Endbegrenzungen sind rechnerisch so ausgelegt, dass sie nur eine Energie aufnehmen können, die ein Kran mit voller Belastung und 85% seiner Höchstgeschwindigkeit entwickelt. Deshalb darf ein Kran nie in der großen Geschwindigkeitsstufe gegen die Puffer gefahren werden. Ganz zu schweigen davon, dass die Last unkontrolliert ins Pendeln gerät, aus dem Lastaufnahmemittel fallen oder gar die Hallenwand durchschlagen kann.

Häufig ist zu beobachten, dass Kranführer die Hubbewegung durch das Anfahren des Notendschalters beenden. Diese Arbeitsweise ist aus folgenden Gründen unzulässig:

  • Durch das ständige Benutzen der Schaltelemente wird ein vorzeitiger Verschleiß verursacht, sodass im Verlauf der Arbeitsschicht eine lebenswichtige Sicherheitseinrichtung plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.

  • Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Notendhalteinrichtung während des Betriebes defekt wird. Deshalb ist es wichtig, dass der Kranführer den Hubvorgang nicht unbeobachtet lässt und die Hubbewegung nicht erst durch die Notendhalteinrichtung unterbrochen wird. Er muss vielmehr die Hubbewegung ständig unter Kontrolle halten und vor Erreichen der Notendhalteinrichtung die Hubbewegung ausschalten.

Wenn aus betrieblichen Gründen häufig die höchstmögliche Hakenstellung angefahren werden muss, darf die Hubbewegung nicht durch die Notendhalteinrichtung beendet werden. Sie muss vielmehr durch einen Betriebsendschalter, welcher der Notendhalteinrichtung unter Berücksichtigung des Nachlaufweges vorgeordnet ist, ausgeschaltet werden.

Stellt der Kranführer Unregelmäßigkeiten im Kranverhalten fest, z. B.

  • längerer Bremsweg,

  • Blockierung eines Steuerelementes (z. B. Verklemmen eines Drucktasters),

  • Weiterlauf eines Antriebes, obwohl das Steuerelement auf Null gestellt ist,

  • Anlauf einer Kranbewegung ohne Betätigung der Steuerung,

  • sonstige Unregelmäßigkeiten,

muss er den Kran durch Betätigen des Not-Halt-Schalters (meist der Kranschalter) stillsetzen und sofort den Vorgesetzten verständigen.

In den Betriebsvorschriften der BGV D6 sind die wichtigsten Aufgaben und Pflichten des Kranführers festgelegt. Sie müssen für den Kranführer jederzeit einsehbar sein und werden deshalb üblicherweise in der Krankabine oder in der Nähe des Netzanschlussschalters angebracht.

Soweit die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten es erfordern, muss der Verantwortliche beim Betreiber, der die betrieblichen Verhältnisse kennt, entscheiden, ob für die durchzuführenden Arbeiten zusätzlich eine Betriebsanweisung erforderlich ist oder nicht.

Besondere Anforderungen an den Kranführer bei teilkraftbetriebenen Kranen

Kleinere Schwenkarmkrane sind üblicherweise mit Elektrozügen und Rollfahrwerk ausgerüstet. Das Verfahren des Elektrozuges und das Schwenken des Auslegers erfolgt durch Verziehen der angehobenen Last von Hand (teilkraftbetrieben).

Da zum Abbremsen der Bewegung genauso viel Kraft und Zeit gebraucht wird wie vorher zum Ingangsetzen, muss der Kranführer den entsprechenden Nachlauf der Last einkalkulieren. Gefährlich wird es für den Kranführer, wenn er sich zwischen der Last und gelagertem Material, Hallenstützen, Wänden oder Maschinen befindet.

Deshalb muss er sich beim Schwenken stets hinter der Last aufhalten. Die Last wird ziehend abgebremst.