DGUV Information 209-011 - Gasschweißen

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Schweißarbeiten an oder in Behältern mit gefährlichem Inhalt

Für Schweißarbeiten an oder in Behältern, zum Beispiel Tanks, Silos, Fässern, Apparaten, Rohrleitungen, Kanälen und dergleichen, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten oder enthalten haben können, müssen vor Beginn der Arbeiten sachkundig die erforderlichem Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und die Durchführung der Arbeiten sind durch die Unternehmerinnen und Unternehmer oder ihre Beauftragten zu überwachen.

Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen haben eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften:

  • explosionsgefährlich,

  • brandfördernd,

  • hochentzündlich,

  • leicht entzündlich,

  • entzündlich,

  • krebserzeugend,

  • sehr giftig,

  • giftig,

  • gesundheitsschädlich,

  • ätzend

und

  • reizend.

Auch geringe Reste solcher Stoffe können - besonders unter Schweißhitze - gefährlich werden. Solche Stoffe sind zum Beispiel auch Heizöl, Dieselkraftstoff, Öle, Fette, bituminöse Massen.

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Ergänzende Informationen können der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" entnommen werden.

Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen umfassen in der Regel das Entleeren und Reinigen des Behälters sowie eine flammenerstickende Schutzfüllung während der Arbeiten, gegebenenfalls auch gefahrloses Abführen von Schadstoffen.

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Abb. 17 Schutzfüllung mit Stickstoff

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Abb. 18 Schutzfüllung mit Kohlendioxid

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Abb. 19 Arbeitstechnik beim Schweißen von Fässern oder ähnlichen Hohlkörpern

Die Eigenschaften des Behälterinhalts können zum Beispiel folgende Maßnahmen beim Entleeren und Reinigen erfordern:

  • Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen,

  • Potenzialausgleich zum Vermeiden elektrostatischer Aufladungen,

  • funkenfreies Öffnen der Verschlüsse,

  • Verwenden funkenfreier Entnahmeeinrichtungen,

  • Verwenden geeigneter Auffangbehälter.

Eine flammenerstickende Schutzfüllung ist erforderlich bei Behältern, die zum Beispiel explosionsgefährliche oder entzündliche Stoffe enthalten haben.

Die Schutzfüllung kann zum Beispiel aus Wasser, Stickstoff oder Kohlendioxid bestehen.

Beispiellösungen dafür zeigen die Abbildungen 17 bis 19.

An geschlossenen Behältern darf nur geschweißt oder brenngeschnitten werden, wenn darüber hinaus Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, die das Entstehen eines gefährlichen Überdrucks verhindern.