DGUV Information 209-010 - Lichtbogenschweißen

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Bereiche mit Explosionsgefahr

Wenn sich explosionsfähige Stoffe und Gegenstände durch bauliche Gegebenheiten und betriebstechnische Gründe nicht vollständig entfernen lassen, sind zum Verhindern einer explosionsfähigen Atmosphäre folgende ergänzende Maßnahmen erforderlich:

  1. 1.

    Sicheres Abdichten gegenüber der Atmosphäre z. B. von fest eingebauten Behältern, Apparaten oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthalten bzw. enthalten haben

  2. 2.

    Sicheres Abdichten gegenüber anderen Arbeitsbereichen z. B. durch Lehm, Gips, Mörtel, geeignete Massen oder feuchten Sand

  3. 3.

    Lüftungstechnische Maßnahmen in Verbindung mit messtechnischer Überwachung z. B. mit Gaswarngeräten während der Arbeiten

  4. 4.

    Überwachen der Wirksamkeit der Maßnahmen während der Arbeiten, z. B. Beobachten der Gaskonzentration mit Warngeräten und augenblickliches Einstellen der Arbeiten bei Erreichen der unteren Explosionsgrenze

Lassen sich Gefahren durch eine explosionsfähige Atmosphäre trotz der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausschließen, dürfen schweißtechnische Arbeiten nicht durchgeführt werden.