DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 5.11 - 5.11 Umgang mit Akkumulatoren

Beim Laden der Batterien entstehen bei zu hoher Ladespannung und beim Überladen der Batterien größere Mengen Wasserstoff an einem Pol und Sauerstoff am anderen Pol.

Beide Gase bilden das hochexplosive Knallgas. Um das Entstehen explosionsfähiger Gemische zu verhindern, müssen die Ladestationen und Laderäume für Akkumulatoren stets ausreichend belüftet werden.

Die zugeführte Frischluft soll in Bodennähe in den Laderaum eintreten. Die Abluft soll möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Stelle des Raumes ins Freie entweichen, sodass eine wirksame Querlüftung entsteht.

In einem großen Werkstattraum ist das Aufladen einer einzelnen Starterbatterie für ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor sicherlich nicht gefährlich. Das ist anders, wenn z. B. Batterien für Flurförderzeuge geladen werden müssen. Dann muss der Laderaum besonders wirkungsvoll gelüftet werden.

Planungshilfen zur Belüftung und zum Explosionsschutz werden auf den Internetseiten der BGHM und DGUV angeboten.

Beim

  • An- und Abklemmen von Anschlussleitungen,

  • Anlegen elektrischer Messwerkzeuge zur Prüfung des Ladezustandes,

  • Benutzen von Starthilfekabeln

entstehen zündfähige Funken, die das Knallgas entzünden können, wenn nicht entsprechend sichere Geräte verwendet werden.

Sichere Geräte sind solche, die einen Ein-/Ausschalter besitzen, der ein funkenfreies Ansetzen ermöglicht.

Erst nach dem Ansetzen bzw. Anklemmen wird durch Schalterbetätigung der Stromkreis geschlossen.

Bei Batterieladegeräten muss der Schalter in der Minusstellung des Ladestromkreises angeordnet sein.

Vor dem Abklemmen muss der Stromkreis durch den Schalter wieder geöffnet werden. Damit wird auch sichergestellt, dass das Gerät für den nächsten Einsatz betriebsbereit ist.

Viel Werbung wird mit so genannten wartungsfreien Batterien gemacht. Diese Aussage der Batteriehersteller ist nur bedingt richtig: durch einen stark abgesunkenen Säurestand sind die Platten nicht mehr mit Flüssigkeit bedeckt, können korrodieren und der Gasraum wird gleichzeitig vergrößert, sodass das Volumen des zündfähigen Wasserstoff-Sauerstoff-Gemisches vergrößert wird.

Durch das Entladen einer Batterie verringert sich die Säuredichte; das heißt, je tiefer eine Batterie entladen ist, desto dünner wird die Säure. Dadurch wird der Gefrierpunkt heraufgesetzt. Insofern reichen bereits wenige Minusgrade aus, die Elektrolyte einfrieren zu lassen, sodass eine Batterie zum Starten eines Fahrzeugmotors nicht mehr genügend Energie liefern kann.

Häufig wird dann zum Starten mithilfe eines Überbrückungskabels eine "Spenderbatterie" eingesetzt. Unbedingt müssen dabei Zündfunken vermieden werden, um eine Zündung des im Gasraum der Batterie befindlichen Wasserstoffs und damit einen Batterie-Zerknall zu vermeiden.

Folgende Punkte müssen beachtet werden:

  • Nur Starthilfekabel nach DIN 72553:1994-04 verwenden.

  • Richtige Reihenfolge beim Anklemmen der Starthilfekabel

  • Masseanschluss (schwarzes Kabel) möglichst weit von der Batterie entfernt anklemmen.

  • Abklemmen in umgekehrter Reihenfolge

  • Nur isolierte Werkzeuge verwenden.

Durch starke Gasung bei extremen Einsatzbedingungen (z. B. hohe Stromentnahme, Hitze usw.), einen externen Funken aus dem Werkstattbereich oder einen internen Funken durch Kurzschluss kann es zum Batterie-Zerknall mit hohem Verletzungsrisiko kommen.

Es ist daher wichtig, auch bei so genannten wartungsfreien Batterien mindestens jährlich den Elektrolytstand zu kontrollieren und bei Bedarf destilliertes Wasser nachzufüllen.

Zum Schutz der Augen vor Verätzungen sollte bei jedem Umgang mit Batterien eine Schutzbrille oder besser ein Gesichtsschutzschild getragen werden.

Säuren und Laugen für Akkumulatoren können die Beschäftigten verätzen.

Bei Arbeiten mit Säuren und Laugen müssen daher geeignete persönliche Schutzausrüstungen, wie:

  • säurefeste und undurchlässige Handschuhe,

  • Schürzen,

  • Augenschutz

getragen und Vorrichtungen benutzt werden, die das Verspritzen und Verschütten der Säuren und Laugen verhindern, z. B. Säureheber, Ballonkipper. Diese Vorrichtungen sind vom Unternehmer oder von der Unternehmerin bereitzustellen und von den Beschäftigten zu benutzen.

Die Behälter für die Säuren und Laugen müssen bruchsicher oder vor Bruch geschützt und entsprechend der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Die Aufbewahrung von Säuren und Laugen in Trinkgefäßen ist eine tödliche Gefahr und verboten.