DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Elektrotechnische Arbeiten

Mit elektrotechnischen Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag, Kurzschlüsse und Störlichtbogen durchgeführt sind. Es werden unterschieden:

  • Arbeiten im spannungsfreien Zustand,

  • Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile und

  • Arbeiten unter Spannung.

5.3.1 Arbeiten im spannungsfreien Zustand

An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf im Regelfall nicht gearbeitet werden. Daher ist vor Beginn der Arbeiten der spannungsfreie Zustand herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen.

Dies geschieht durch Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln.

Vor Beginn der Arbeiten:

  • Freischalten

  • Gegen Wiedereinschalten sichern

  • Spannungsfreiheit feststellen

  • Erden und kurzschließen

  • Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Diese fünf Regeln für sicheres Arbeiten sind lebenswichtig. Im Allgemeinen sind die fünf Sicherheitsregeln in der angegebenen Reihenfolge einzuhalten. Durch die Bauform der Anlage kann sich jedoch eine andere Reihenfolge ergeben. Dies kann z. B. bei ferngesteuerten oder verriegelten Anlagen der Fall sein. Die Reihenfolge der fünf Sicherheitsregeln ist jedoch stets so zu wählen, dass keine Gefährdung auftreten kann. Stets ist mit dem Freischalten zu beginnen.

Die fünf Sicherheitsregeln gelten grundsätzlich für Starkstromanlagen unabhängig von der Spannungshöhe. Es bestehen für Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 Volt einige Erleichterungen.

An elektrischen Anlagen dürfen selbstständig nur Elektrofachkräfte arbeiten. Sie können die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen, mögliche Gefahrenquellen erkennen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nur unter Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft arbeiten.

Arbeiten mehrere Personen gemeinsam, so muss vorher eine zuverlässige, mit der Arbeit und den Gefahren vertraute Person als Arbeitsverantwortlicher bestimmt werden.

Der Arbeitsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die für die Sicherheit des Arbeitsplatzes notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Er hat sich bei den für die Freischaltung der Arbeitsstelle Verantwortlichen zuverlässig über den Schaltzustand, z. B. anhand eines Schaltplanes, zu unterrichten und dem für die Freischaltung zuständigen Bedienpersonal von den Arbeiten Kenntnis zu geben.

5.3.1.1 Freischalten

Alle Leitungen, die Spannung an eine Arbeitsstätte heranführen, müssen vor Beginn der Arbeiten abgeschaltet werden! An eine Arbeitsstelle kann, beispielsweise bei Ringleitungen, bei vermaschten Verteilungssystemen oder über Messleitungen, von mehreren Seiten Spannung kommen.

Bei Beleuchtungsanlagen schaltet der übliche Schalter nur einen Leiter ab. Bei Wechselschaltern kann sogar bei ausgeschalteter Beleuchtung an beiden Zuleitungen zur Leuchte die volle Netzspannung gegen Erde anstehen. Daher sind bei Arbeiten an Beleuchtungsanlagen die Leitungsschutzschalter auszuschalten, Sicherungseinsätze oder einschraubbare Leitungsschutzschalter herauszunehmen.

Hat die arbeitende Person nicht selbst freigeschaltet oder sind mehrere Personen gemeinsam tätig, muss die schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche oder mündliche Bestätigung der Freischaltung abgewartet werden. Um Hörfehler zu vermeiden, sind mündliche oder telefonische Meldungen von der aufnehmenden Stelle zu wiederholen und die Gegenbestätigung abzuwarten. In allen Fällen sind dabei Namen, erforderlichenfalls Dienststelle oder Betrieb der Meldenden anzugeben und von der Gegenseite zu wiederholen. Längere Meldungen werden zweckmäßigerweise sofort aufgeschrieben.

Das Fehlen der Spannung ist kein ausreichender Beweis dafür, dass die Freischaltung vollzogen wurde.

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Bild 5-7: Herausnehmen eines NH-Sicherungssatzes

Die Vereinbarung eines Zeitpunktes, ab dem die Anlage als freigeschaltet angesehen werden kann, ist nicht zulässig.

Nehmen Sie zum Einsetzen und Herausnehmen von NH-Sicherungseinsätzen nur NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit Stulpe, tragen Sie dabei Gesichtsschutz und stellen Sie sich auf eine Isoliermatte (Bilder 5-7 und 5-8).

Bei HH-Sicherungen müssen die dafür bestimmten Sicherungszangen benutzt werden (Bild 5-9).

Achten Sie wegen der Lichtbogengefahr darauf, dass die Arbeitskleidung nicht aus schmelzbaren Kunstfasern besteht (Bild 5-10).

Kondensatoren ohne selbsttätige Entladungseinrichtung müssen nach dem Abschalten mit geeigneten Vorrichtungen, wie Entladestangen, entladen werden. Kondensatorbatterien nach dem Prüfen elementweise oder einzeln entladen.

5.3.1.2 Gegen Wiedereinschalten sichern

Schwere Unfälle können sich durch irrtümliches Wiedereinschalten ereignen, weil dann die Anlage, an der gearbeitet wird, plötzlich und unerwartet unter Spannung steht. Daher sind alle Trenn- und Betätigungsvorrichtungen, wie Schalter, Trennstücke, Steuerorgane, Schaltknöpfe, Sicherungen, Leitungsschutzschalter, die Spannung an die Arbeitsstelle bringen können, vor Beginn der Arbeiten gegen Wiedereinschalten, beispielsweise durch Abschließen mit einem Vorhängeschloss, zu sichern. Gleichzeitig ist ein Verbotsschild, das auf die Arbeiten hinweist, zuverlässig anzubringen (Bilder 5-11 und 5-12).

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Bild 5-8: NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit Stulpe und Industrieschutzhelm mit Gesichtsschutzschirm zum Schutz gegen Störlichtbogen

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Bild 5-9: Wechsel einer HH-Sicherung mit vorschriftsmäßiger Sicherungszange

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Bild 5-10: Elektrofachkraft beim Öffnen eines Hochspannungstrenners

Verbotsschilder sind so zu befestigen, dass sie nicht abfallen können. Sie dürfen auch nicht an Teile angehängt werden, die unter Spannung stehen können. Besteht die Gefahr einer Berührung mit unter Spannung stehenden Teilen der Anlage, müssen Schild und Aufhängevorrichtung aus Isolierstoff sein.

Einschraubbare Leitungsschutzschalter oder Sicherungseinsätze zum Abtrennen der Leitungen müssen sicher verwahrt werden; man steckt sie am besten in die Tasche und nimmt sie zum Arbeitsplatz mit. Noch sicherer ist es, anstelle der herausgenommenen Sicherungseinsätze oder Leitungsschutzschalter isolierte und nur mit einem Spezialschlüssel zu entfernende Sperrelemente, z. B. Sperrstöpsel oder NH-Blindelemente, einzuschrauben bzw. einzusetzen (Bild 5-13).

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Bild 5-11: Gegen Wiedereinschalten gesicherter Hauptschalter

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Bild 5-12: Leitungsschutzschalter mit Abschließvorrichtung sichert gegen Wiedereinschalten

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Bild 5-13: Sperrelemente bringen mehr Sicherheit

Schalter oder Schalterantriebe sind nach Möglichkeit zu verriegeln. Trennschalter können gegen unbeabsichtigtes oder selbsttätiges Wiedereinschalten, auch z. B. durch eingeschobene Isolierstoffplatten, gesichert werden.

Haben die Schalter Kraftantrieb - Druckluft, Strom, Feder -, sind vorhandene Einrichtungen zur Unterbrechung der Antriebskraft, wie Absperren der Druckluft, Entlüften der Rohrleitungen, Entkuppeln, Unterbrechen des Steuerstromes, zu benutzen.

Bei ferngesteuerten Schaltern in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten kann der Steuerstromkreis häufig nicht unterbrochen werden. In diesen Fällen kann bei entsprechender Auslegung der Übertragungseinrichtungen dann von der Sicherung gegen Wiedereinschalten am Einbauort abgesehen werden, wenn in der ferngesteuerten Anlage auf die Gefahren beim Betätigen des betreffenden Steuerschalters hingewiesen wurde, z. B. durch ein Verbotsschild mit Angabe der zuständigen Schaltwarte, und außerdem die Namen der für die Schalthandlungen zuständigen Personen angegeben sind.

Durch eine Betriebsanweisung muss ferner die eingeschränkte Schaltbefugnis dem zuständigen Personal bekannt gegeben werden.

5.3.1.3 Spannungsfreiheit feststellen

Feststellen bedeutet sicherstellen! Sollte noch Spannung anstehen, ist wieder mit der ersten Sicherheitsregel zu beginnen.

Untersuchungen haben eindeutig ergeben, dass sich die meisten schweren Unfälle nicht ereignet hätten, wenn vorher festgestellt worden wäre, ob die Arbeitsstelle spannungsfrei ist.

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Bild 5-14: Vorschriftsmäßige Spannungsprüfer zur Feststellung der Spannungsfreiheit im Niederspannungsbereich

Bei umfangreichen Schalt- und Verteilungsanlagen ist die Gefahr besonders groß, dass Schaltfelder verwechselt oder Überbrückungen und Querverbindungen übersehen werden.

Oft wird auch nicht daran gedacht, dass über Messleitungen, elektrische Geräte, Notstromaggregate oder durch Rücktransformierung und andere Möglichkeiten Spannung an die Arbeitsstätte gelangen kann.

Stellen Sie vor Beginn der Arbeit deshalb unbedingt die Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle fest!

Das Feststellen der Spannungsfreiheit darf nur eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person vornehmen. Dabei sind geeignete Geräte oder Einrichtungen zu verwenden (Bild 5-14).

Dies sind z. B.:

  • zweipolige Spannungsprüfer für Nennspannungen bis 1.000 V (DIN VDE 0682-401),

  • einpolige Spannungsprüfer für Nennspannungen bis 250 V Wechselspannung (DIN VDE 0680-6),

  • einpolige Spannungsprüfer für Nennspannungen über 1 kV (DIN VDE 0682-411),

  • Kabelschneidgeräte und

  • Kabelauslesegeräte.

Stets muss allpolig - an jedem einzelnen Leiter - Spannungsfreiheit festgestellt werden.

Überzeugen Sie sich unbedingt vor dem Benutzen des Spannungsprüfers davon, dass er für den betreffenden Spannungsbereich zugelassen ist und einwandfrei funktioniert.

Achten Sie darauf, dass es sich bei den Spannungsprüfern um vorschriftsmäßige Geräte handelt. Neue vorschriftsmäßige Geräte sind z. B. leicht an dem "GS-Zeichen" zu erkennen. Die Benutzung behelfsmäßiger Mittel oder gar das Prüfen mit dem Finger ist sehr gefährlich und daher verboten.

Spannungsprüfer für Anlagen bis 1.000 Volt

Zum sicheren Feststellen der Spannungsfreiheit und Potenzialfreiheit sind zweipolige Spannungsprüfer zu verwenden (Bild 5-15).

Dabei wird eine vorhandene Spannung durch eine aufleuchtende Glimmlampe, durch ein Messgerät oder durch eine Leuchtdiode angezeigt. Mit diesen Geräten lässt sich auch ungefähr die Größe der Spannung ermitteln.

Zum Feststellen der Spannungsfreiheit gibt es auch einpolige Geräte, die den VDE-Bestimmungen entsprechen. Bei ihrer Verwendung ist jedoch zu beachten, dass nur die Spannung - über den Menschen - gegen den Standort festgestellt werden kann. In ungeerdeten Netzen versagt deshalb diese Prüfmethode. Die Wahrnehmbarkeit der Anzeige wird durch ungünstige Beleuchtungsverhältnisse - z. B. an hellen Orten, im Freien - und bei ungünstigen Standorten - z. B. isolierenden Fußbodenbelägen - beeinträchtigt. Außerdem sind die einpoligen Spannungsprüfer nur bis 250 Volt gegen Erde zugelassen.

Die Elektrofachkraft wird bei Arbeiten an elektrischen Anlagen deshalb stets einen zuverlässigen zweipoligen Spannungsprüfer vorziehen.

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Bild 5-15: Feststellen der Spannungsfreiheit mit vorschriftsmäßigem Spannungsprüfer

Spannungsprüfer für Anlagen über 1 kV

Spannungsprüferfür Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV sind einpolig (Bild 5-16). Sie zeigen vorhandene Spannung durch Aufleuchten einer Lampe oder durch ein anderes optisches oder akustisches Signal an (Bild 5-17). Die zweipoligen Geräte zum Phasenvergleich dürfen nicht als Spannungsprüfer verwendet werden.

Spannungsprüfer dürfen nur an Anlagen verwendet werden, deren Nennspannung in die auf dem Gerät angegebenen Grenzen fällt! Außerdem ist die auf dem Spannungsprüfer angegebene Anwendungsbeschränkung bzw. der Anwendungshinweis "Nur in Innenanlagen verwenden", "Bei Niederschlägen nicht verwenden", "Auch bei Niederschlägen verwendbar", einzuhalten.

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Bild 5-16: Feststellen der Spannungsfreiheit in einem Schaltfeld

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Bild 5-17: Spannungsprüfer mit Lampenanzeige für Innenanlagen

Auch die zu jedem Spannungsprüfer gehörende Betriebsanleitung muss beachtet werden; sie enthält u. a. folgende Angaben:

  • Bedeutung der Anzeigesignale,

  • Erklärung der Funktionsprüfung,

  • Hinweis, dass die eindeutige Anzeige

  • "Spannung vorhanden" im Allgemeinen sichergestellt ist, wenn die Leiter-Erdspannung des zu prüfenden Anlagenteils mindestens 40 Prozent der Nennspannung des Spannungsprüfers beträgt und

  • Hinweis, welche Teile des Spannungsprüfers vom Benutzer ausgewechselt werden dürfen und welche Kennwerte dafür eingehalten werden müssen.

Spannungsprüfer mit Glimmlampenanzeige dürfen nur in Innenanlagen mit Beleuchtungsstärken bis 1.000 Lux verwendet werden.

In helleren Räumen und im Freien genügt die Leuchtkraft der Glimmlampen nicht mehr für eine sichere Wahrnehmbarkeit. Daher dürfen solche Spannungsprüfer dort nicht benutzt werden. Für diese Bereiche gibt es Spannungsprüfer mit Glühlampen oder Leuchtdioden oder mit akustischer Anzeige. Bei Geräten mit optischer Anzeige darf die Anzeige nicht allein durch das Licht verschiedener Farben wahrnehmbar gemacht werden, sondern sie muss zusätzlich noch weitere Merkmale, wie die räumliche Trennung der Lichtquellen, unterschiedliche Formen des Lichtsignals oder Blinklicht, aufweisen.

Nicht an jeder Arbeitsstelle kann die fehlerfreie Anzeige eines Spannungsprüfers überprüft werden. Schadhafte Anzeigegeräte können zu einer lebensgefährlichen Fehlanzeige führen. Aber auch dagegen kann man sich sichern. So gibt es z. B. Spannungsprüfer mit einer Eigenprüfvorrichtung. Das ist eine Vorrichtung innerhalb des Spannungsprüfers, mit der wichtige Funktionen des Anzeigegerätes ohne äußere Spannungsquelle geprüft werden können.

Besitzen Spannungsprüfer eingebaute Energiequellen, und das ist bei heute gebräuchlichen elektronischen Spannungsprüfern mit optischer oder akustischer Anzeige fast immer der Fall, so müssen sie bis zur Erschöpfung der Energiequellen eindeutig anzeigen, wenn nicht ihr Gebrauch durch selbsttätiges Abschalten oder durch Anzeige "nicht betriebsbereit" begrenzt wird.

Die Spannungsfreiheit darf auch mit Messgeräten oder durch Einlegen fest eingebauter und dafür geeigneter Erdungseinrichtungen festgestellt werden.

Bei Kabeln lässt sich an der Arbeitsstelle das Feststellen der Spannungsfreiheit mit Spannungsprüfern nicht immer durchführen. Aus diesem Grund muss das freigeschaltete Kabel eindeutig bestimmt werden. Es darf vom Prüfen auf Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle abgesehen werden, wenn das freigeschaltete Kabel, z. B. durch Kabelauslesegeräte oder fest angebrachte Kabelmarkierungen, eindeutig ermittelt wird. Ist das nicht der Fall, dann ist vor Beginn der Kabelarbeiten ein geeignetes Kabelschneid- oder Kabelbeschussgerät einzusetzen. Das alleinige Verwenden von Kabelplänen bei der Kabelauslese ist problematisch und hat in der Praxis schon häufig Unfälle verursacht.

5.3.1.4 Erden und Kurzschließen

Das Erden und Kurzschließen der Anlagenteile, an denen gearbeitet werden soll, dient dem unmittelbaren Schutz aller dort Beschäftigten gegen die Gefahren des elektrischen Stromes.

Die zum Erden und Kurzschließen verwendete Vorrichtung (Bild 5-18) ist stets zuerst mit der Erdungsanlage oder einem Erder und erst dann mit dem zu erdenden Anlagenteil zu verbinden, wenn nicht Erdung und Kurzschließung gleichzeitig, beispielsweise mit einem Erdungsschalter, durchgeführt werden!

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Bild 5-18: Erden und Kurzschließen nur mit kurzschlussstromfester Leitungsgarnitur

Alle Vorrichtungen und Geräte zum Erden und Kurzschließen müssen so beschaffen sein, dass sie einen sicheren Kontakt mit der Erdungsanlage sowie mit den zu erdenden und kurzzuschließenden Anlagenteilen gewährleisten und dem Kurzschlussstrom bis zum Ausschalten standhalten.

Die Erdungsleitungen müssen symmetrisch sein, d. h. sie müssen gleiche Länge und gleichen Querschnitt haben.

Achtung!
Bewegliche Erdungsleitungen können durch die starken Magnetfelder der Kurzschlussströme ausschlagen!

Stahlgerüste und -maste dürfen nur dann als Erdungs- und Kurzschließverbindung dienen, wenn sie den vorstehenden Bedingungen genügen.

Erdung und Kurzschließung müssen von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein. Nur wenn dies nicht zweckmäßig ist, darf davon abgesehen werden; dann müssen sich aber die Stellen, an denen geerdet und kurzgeschlossen ist, in der Nähe der Arbeitsstelle befinden. Bei Arbeiten an einer Unterbrechungsstelle ist zu ihren beiden Seiten zu erden und kurzzuschließen oder die Unterbrechungsstelle kurzschlussfest zu überbrücken und auf einer Seite zu erden und kurzzuschließen. Dies gilt nicht nur für Schaltanlagen, sondern auch für Freileitungen. Hier werden die Vorrichtungen zum Erden und Kurzschließen im Regelfall an dem Mast angebracht, an dem gearbeitet wird.

Für die Dauer von Messungen darf die Erdung und Kurzschließung aufgehoben werden, falls es erforderlich sein sollte.

Außer diesen allgemeinen Vorschriften gelten noch folgende, teils erleichternde, teils verschärfende Bestimmungen:

a) Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 Volt

In diesen Anlagen, mit Ausnahme von Freileitungen, braucht nicht geerdet und kurzgeschlossen zu werden, wenn die Arbeitsstelle, z. B. durch Herausnehmen der Sicherungen, freigeschaltet, unbefugtes Wiedereinschalten sicher verhindert und der spannungsfreie Zustand festgestellt ist. Eine größere Sicherheit bietet immer das Erden und Kurzschließen.

An Freileitungen, ausgenommen schutzisolierte Freileitungen, müssen alle Leiter, einschließlich Mittelleiter sowie Schalt- und Steuerleitungen, in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle möglichst geerdet, auf jeden Fall aber kurzgeschlossen werden.

Bei schutzisolierten Freileitungen darf vom Erden und Kurzschließen abgesehen werden, wenn diese freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sind und an der Arbeitsstelle der spannungsfreie Zustand festgestellt ist.

b) Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV

Auf gute Kontaktgabe an den Erdungs- und Kurzschlussstellen muss geachtet werden. Dies kann z. B. auch durch entsprechend geformte Anschlussteile erreicht werden.

Bei Kabelarbeiten darf man vom Erden und Kurzschließen an der Arbeitsstelle absehen, doch muss dann an allen Ausschaltstellen geerdet und kurzgeschlossen werden. Bei Übergang von Kabel auf Freileitung ist an der Übergangsstelle zu erden und kurzzuschließen.

5.3.1.5 Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Teile einer Anlage, in deren Nähe gearbeitet wird, unter Spannung bleiben müssen! Vergleiche hierzu Abschnitt 5.3.2 "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile".

Die Gefahrenbereiche sind ausreichend und eindeutig zu kennzeichnen. Die Verwendung von Flaggen, Absperrseilen oder Flatterleinen haben sich hier gut bewährt.

Auch auf unter Spannung stehende Schaltfelder neben der Arbeitsstelle muss deutlich hingewiesen werden, z. B. durch vor den Türen befestigte Bretter oder eingehängte Warnkreuze.

In offenen Innenraum-Schaltanlagen ohne Zwischenwände sind die Schaltfelder, in denen gearbeitet wird, durch Einschiebwände oder -gitter von den Nachbarzellen zu trennen.

Alle unter Spannung stehenden Anlagenteile, die die Arbeitenden unmittelbar oder mittelbar - z. B. durch Werkzeuge, Werkstücke, Leitungsschienen, Baueisen, Leitern, Gerüstteile - gefährden, müssen abgedeckt sein, wenn die Anlage nicht freigeschaltet werden kann. Lässt sich eine Abdeckung nicht anbringen, so sind auch die benachbarten unter Spannung stehenden Teile unter Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln spannungsfrei zu machen. Zu beachten sind auch die einer Berührung gleichzusetzenden Mindestabstände im Abschnitt "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile".

Abdeckungen müssen ausreichend isolierend und allen zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen gewachsen sein.

In Hochspannungsanlagen müssen die in DIN VDE 0101-1 angegebenen Mindestabstände zwischen Abdeckungen und unter Spannung stehenden Teilen eingehalten werden.

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Bild 5-19: Die isolierende Schutzplatte im geöffneten Trenner bietet Schutz gegen zufälliges Berühren

Empfehlenswert sind z. B. Isolierstoffplatten (Bild 5-19), Bretterwände oder Schutzgitter. Besteht die Gefahr einer Berührung mit unter Spannung stehenden Anlagenteilen oder werden die vorher genannten Mindestabstände unterschritten, muss das Material unbedingt ausreichende elektrische Festigkeit besitzen.

Nach jeder Arbeit ist festzustellen, ob die elektrische Festigkeit durch mechanische oder elektrische Schädigungen gelitten hat.

In Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 Volt dürfen aktive Teile mit Gummimatten oder isolierenden Formstücken nach DIN VDE 0680 abgedeckt werden; sie müssen so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen können (Bild 5-20).

Das Anbringen von Abdeckungen auf unter Spannung stehenden Teilen ist als ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen anzusehen. Das bedeutet, dass der entsprechende Körperschutz getragen werden muss, es sei denn, es ist eine isolierende Handhabe am Abdeckmaterial vorhanden.

Sehr oft befinden sich in Schaltfeldern Trennschalter, die zum Freischalten von Anlageteilen bzw. zum Herstellen der erforderlichen Trennstrecke benutzt werden. Auf einer Seite stehen dann die Schaltstücke der Trenner mit ihren Zuleitungen unter Spannung. Zu ihrer Abdeckung lassen sich isolierende Schutzplatten in den geöffneten Trenner einschieben.

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Bild 5-20: Anbringen einer Abdeckung auf unter Spannung stehenden Teilen

Führungsschienen an den Wänden der Schaltfelder erleichtern das Anbringen im notwendigen Abstand von den Schaltstücken, vermindern die Gefahr beim Anbringen der isolierenden Schutzplatten und schützen sie vor Beschädigungen.

Auch der Transport von Leitern oder größeren Gegenständen zum Arbeitsplatz kann zu Unfällen führen. Mechanische Leitern und ausziehbare, fahrbare Sprossenleitern müssen innerhalb elektrischer Anlagen unbedingt eingezogen und abgesenkt transportiert werden. Sind Leitern oder sperrige Gegenstände in der Nähe unter Spannung stehender Teile zu bewegen, muss ein mit den Gefahren vertrauter Arbeitsverantwortlicher entsprechende Schutzmaßnahmen treffen und die Arbeiten beaufsichtigen (siehe auch Abschnitt 5.3.2).

5.3.1.6 Freigabe zur Arbeit

Die Arbeitsstelle darf erst nach Durchführen aller fünf Sicherheitsregeln vom Arbeitsverantwortlichen zur Arbeit freigegeben werden, da sonst kein sicherer Schutz gegen elektrische Unfälle gewährleistet ist!

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Bild 5-21: Die fünf Sicherheitsregeln

5.3.1.7 Verhalten während der Arbeit

Mit der Arbeit darf erst begonnen werden, wenn der Arbeitsverantwortliche die Arbeitsstelle freigegeben hat.

Eigenmächtigkeit, Übereifer, Neugier und Leichtsinn haben schon häufig zu Unfällen geführt.

Führen Sie daher keine Arbeiten aus, für die Sie keinen Auftrag haben und beachten Sie die vom Arbeitsverantwortlichen gegebenen besonderen Gefahrenhinweise. Verlassen Sie den abgegrenzten Arbeitsbereich nur durch den hierfür vorgesehenen Ausgang.

Ein Arbeitsverantwortlicher ist immer zu bestimmen, wenn eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird. Wenn Sie als Arbeitsverantwortlicher bestimmt sind, dürfen Sie nur dann mitarbeiten, wenn Sie Ihre Aufsichtsfunktion dadurch nicht beeinträchtigen.

Stellen Sie fest, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, beseitigen Sie den Mangel unverzüglich, wenn es mit zu Ihrer Arbeitsaufgabe gehört. Andernfalls melden Sie den Mangel sofort Ihrem Arbeitsverantwortlichen.

Unterbrechen Sie erforderlichenfalls die Arbeiten bis zur Instandsetzung der Einrichtung.

5.3.1.8 Unter-Spannung-Setzen nach beendeter Arbeit

Nach Abschluss aller Arbeiten werden die Sicherheitsmaßnahmen wieder aufgehoben. Zunächst sind alle Werkzeuge, Leitern, Hilfsgeräte usw. von den Arbeitsstellen und aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Erst wenn alle Personen den Gefahrenbereich verlassen haben, dürfen die Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben werden. Auch dabei darf niemand gefährdet werden.

Die Kurzschließung und Erdung wird zuerst an der Arbeitsstelle und anschließend an den übrigen Stellen, z. B. Ausschaltstellen, aufgehoben.

Die Reihenfolge ist genau umgekehrt wie vor Beginn der Arbeiten: Beim Abbau zuerst Kurzschließung und dann erst Erdung beseitigen!

Achten Sie darauf, dass die Erdungs- und Kurzschließvorrichtung zuerst von den einzelnen Anlagenteilen, z. B. Leitungen oder Sammelschienen, und zuletzt von der Erdungsanlage gelöst wird. Dadurch bleibt die Erdungs- und Kurzschließvorrichtung frei von gefährlichen Spannungen, weil sie bis zuletzt an der Erdungsanlage angeschlossen ist.

Anlagenteile und Leitungen, die nicht mehr geerdet und kurzgeschlossen sind, gelten als unter Spannung stehend und dürfen daher nicht mehr berührt werden.

Vor Beginn der Arbeiten entfernte Schutzverkleidungen und Sicherheitsschilder sind wieder ordnungsgemäß anzubringen.

Sicherheitsmaßnahmen an den Schaltstellen dürfen erst nach Freimeldung aller von der Schaltstelle abhängigen Arbeitsstellen aufgehoben werden.

Bei den Meldungen wird ebenso verfahren wie vor Beginn der Arbeiten beim Freischalten und Sichern der Anlage.

In schriftlichen, fernschriftlichen und fernmündlichen oder mündlichen Meldungen sind Name und gegebenenfalls Dienststelle oder Betrieb des für die Freimeldung Verantwortlichen anzugeben.

Mündliche oder fernmündliche Meldungen sind von der aufnehmenden Stelle zu wiederholen, um Hörfehler zu vermeiden.

Auch die Meldung, dass die Arbeitsstelle einschaltbereit ist, darf nur der Arbeitsverantwortliche abgeben.

Die Vereinbarung einer bestimmten Einschaltzeit ohne vorherige Freimeldung ist verboten.

Die Anweisung zum Einschalten darf erst gegeben werden, wenn von allen Arbeitsstellen die Freimeldung der Anlage erfolgt und von sämtlichen Schaltstellen die Einschaltbereitschaft gemeldet worden ist.

5.3.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile sind Arbeiten, bei denen eine Person mit Körperteilen, Werkzeugen oder anderen Gegenständen in die Annäherungszone gelangt, ohne die Gefahrenzone zu erreichen (Bild 5-22).

Da solche Arbeiten immer die Gefahr des zufälligen Berührens mit sich bringen, sollte vor Beginn der Arbeiten geprüft werden, ob nicht doch der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeit sichergestellt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Arbeiten bei Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Anlagenteile nicht berührt werden können oder die Gefahrenzone nicht erreicht werden kann.

Infrage kommen Schutzvorrichtungen, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Schutzabstände für elektrotechnische Arbeiten (Bild 5-23) und für nicht elektrotechnische Arbeiten (nach VDE 0105-100) eingehalten werden.

5.3.2.1 Schutz durch Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung

Diese Schutzmittel müssen einen ausreichenden elektrischen und mechanischen Schutz gewährleisten. Werden sie innerhalb der Gefahrenzone angebracht, muss vorher entweder der spannungsfreie Zustand hergestellt werden oder es sind die Maßnahmen für das Arbeiten unter Spannung anzuwenden.

Netz-NennspannungÄußere Grenze der GefahrenzoneBemessungs-Steh-Blitz-
/Schaltstoßspannung Uimp
(Scheitelwert)
Un(Effektivwert)InnenraumanlageFreiluftanlage
kVDL1)(Abstand Luft) mmkV
<1Keine Berührung4
36012040
69012060
1012015075
1516095
20220125
30320170
36380200
45480250
66630325
70750380
110110550
1321.300650
1501.500750
2202.1001.050
2752.400850
3802.900/3.400950/1.050
4804.1001.175
7006.4001.550

Die Werte DL sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrigere Bemessungsspannungen siehe DIN EN 50522 (VDE 0101).

Bild 5-22: Bemessung der Gefahrenzone nach Tabelle 2 BGV A3

Werden sie außerhalb der Gefahrenzone angebracht, muss entweder der spannungsfreie Zustand hergestellt werden oder es muss durch Einrichtungen sichergestellt werden, dass Personen nicht in die Gefahrenzone gelangen können.

Sind die Schutzmittel angebracht, dürfen Elektrofachkräfte, elektrotechnisch unterwiesene Personen oder Laien Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile durchführen. Bieten die Schutzmittel keinen vollständigen Schutz, müssen Laien beaufsichtigt werden.

5.3.2.2 Schutz durch Abstand und Aufsichtführung

Wenn Schutz durch Abstand und Aufsichtführung angewandt werden soll, muss der sichere Abstand immer größer als DL sein. Die Arbeitsweise muss so gewählt sein, dass das Erreichen der Gefahrenzone ausgeschlossen ist. Die Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung durchgeführt werden.

Beim Verwenden von Leitern und sperrigen Gegenständen, bei Arbeiten im Bereich von Freileitungen über 1 kV, bei Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen und bei Außenarbeiten an Gebäuden, die zu einer elektrischen Anlage gehören sowie in Freiluftanlagen dürfen die zulässigen Schutzabstände gemäß Bild 5-23 nicht unterschritten werden.

Achtung! Laien nur unter Aufsicht!

Netz-Nennspannung


Un(Effektivwert)
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützen
unter Spannung stehenden Teilen)
kVm
bis 10,5
über1 bis 301,5
über30 bis 1102,0
über100 bis 2203,0
über220 bis 3804,0

Bild 5-23: Schutzabstände bei elektrotechnischen Arbeiten nach Tabelle 3 BGV A3

5.3.3 Arbeiten unter Spannung

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind besonders gefährlich, weil die Personen dabei mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Hilfsmitteln spannungsführende aktive Teile berühren oder in die Gefahrenzone eindringen. Deshalb darf gemäß §§ 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) bis auf wenige Ausnahmen an unter Spannung stehenden Teilen nicht gearbeitet werden.

Mit Einschränkungen für feuer- und explosionsgefährdete Betriebsstätten ist in Ausnahmefällen das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nach § 8 BGV A3 erlaubt, wenn

  • sowohl die Nennspannung zwischen aktiven Teilen als auch die Spannung zwischen aktiven Teilen und Erde nicht höher als 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung ist oder

  • die Stromkreise nach DIN VDE 0170/0171 eigensicher sind oder

  • der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA Wechselspannung oder 12 mA Gleichspannung oder die Energie nicht mehr als 350 mJ beträgt oder

  • aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann.

Diese Arbeiten dürfen nur durch Elektrofachkräfte unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen ausgeführt werden.

Die BG-Regel "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (BGR A3) konkretisiert die Forderungen hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten an aktiven Teilen aller Spannungsebenen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt ist. Hier ist festgelegt, wie die Elektrofachkräfte befähigt sein müssen, welche organisatorischen Abläufe zu beachten sind und welchen Voraussetzungen Hilfsmittel und Werkzeuge genügen müssen.

Bei Nennspannungen von mehr als 50 V Wechselspannung bzw. 120 V Gleichspannung bis 1.000 V Wechsel- und Gleichspannung sind folgende Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur auf Anweisung erlaubt:

  • Heranführen von geeigneten Prüf- und Messgeräten,

  • Heranführen von geeigneten Werkzeugen und Hilfsmitteln zum Reinigen sowie das Anbringen von Abdeckungen,

  • Herausnehmen oder Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen,

  • Arbeiten in Prüffeldern und Laboratorien,

  • Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen und

  • sonstige Arbeiten, wenn zwingende Gründe vorhanden sind.

Zwingende Gründe für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können z. B. vorliegen, wenn durch das Abschalten der Spannung

  • eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten ist und

  • in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

Wenn in einem Betrieb bei Vorliegen von zwingenden Gründen unter Spannung gearbeitet werden soll, muss die für die sichere Ausführung der betrieblichen Arbeiten verantwortliche Person - dies wird in der Regel der Unternehmer oder der Anlagenverantwortliche sein - schriftlich festlegen,

  • welche Gründe als zwingend angesehen werden,

  • welche Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden sollen,

  • welche Arbeitsverfahren zu berücksichtigen sind,

  • wer die Arbeiten ausführen darf,

  • welche Körperschutzmittel zu benutzen sind und

  • welche Schutzvorrichtungen verwendet werden müssen.

Falls die für die sichere Ausführung der betrieblichen Arbeiten verantwortliche Personn dann im Einzelfall nicht selbst die Anweisung für das Arbeiten unter Spannung gibt, muss außerdem festgelegt sein, wer der Arbeitsverantwortliche ist. Keinesfalls darf jemand ohne Auftrag an unter Spannung stehenden Anlagenteilen arbeiten.

Arbeiten unter Spannung dürfen nur von dafür geeigneten Elektrofachkräften, die mit der Arbeitsweise an unter Spannung stehenden Teilen vertraut sind, ausgeführt werden. Sie müssen das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie die Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen beherrschen.

Für die Dauer der Arbeiten müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen und Schutzvorrichtungen benutzt werden; sie müssen der Art der Arbeit, der Spannungshöhe, den Gefahren durch Körperdurchströmung oder durch mögliche Lichtbogen im Kurzschlussfall und den Umgebungsbedingungen angepasst sein.

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Bild 5-24: Besondere Werkzeugtasche mit isoliertem Werkzeug für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen im Niederspannungsbereich

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Bild 5-25: Elektrofachkraft mit Schutzkleidung

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Bild 5-26: Sicherheitspaket

Hierzu gehören z. B. isoliertes Werkzeug, isolierende Schutzkleidung, Material zum Abdecken und Isolieren des Standortes und von Anlagen an der Arbeitsstelle (Bilder 5-24 und 5-25 sowie Bild 5-26).

Isolierte Werkzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen, d. h. nicht für allgemeine Arbeiten, verwendet werden (Bild 5-24).

Handwerkszeuge zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sollten getrennt von anderen Handwerkszeugen aufbewahrt werden.

Nach DIN VDE 0105 Teil 7 ist ein Arbeiten in explosionsgefährdeten Betriebsstätten an unter Spannung stehenden Teilen nur zulässig, wenn die Bedingungen gemäß Abschnitt 5.3.6.2 eingehalten sind.

5.3.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen im Baustellenbereich erhöhter Beanspruchung durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Umgebungseinflüssen. Nachfolgend werden die wichtigsten Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen zusammengestellt, um das erforderliche Schutzniveau auf Baustellen sicherzustellen.

Weiter gehende Ausführungen sind in der BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI/GUV-I 608) nachzulesen. Für elektrische Anlagen auf Baustellen ist die DIN VDE 0100-704 anzuwenden.

5.3.4.1 Begriffsbestimmungen

Bau- und Montagearbeiten sind Arbeiten zu Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

Bau- und Montagestellen sind Bereiche, in denen Bau- und/oder Montagearbeiten durchgeführt werden.

Unter Bauarbeiten geringen Umfanges werden Arbeiten, deren Ausführung ca. 100 Arbeitsstunden nicht überschreitet, gerechnet (100 Arbeitsstunden werden z. B. erreicht, wenn fünf Beschäftigte je 20 Stunden Bauarbeiten ausführen).

5.3.4.2 Speisepunkt

Die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf Bau- und Montagestellen darf nur aus besonderen Speisepunkten erfolgen. Jeder Speisepunkt muss mindestens eine Einrichtung zum Trennen haben. Einrichtungen zum Trennen können auch Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) sein.

Das Freischalten mittels Sicherungs-Lasttrennschalter (NH-System o. Ä.) mit vollständigem Berührungsschutz ist eine Bedienung und darf auch von Laien ausgeführt werden.

Die Zugänglichkeit von NH-Sicherungs-Trennschaltern ohne vollständigen Berührungsschutz darf nur mittels Werkzeug möglich sein. Das bedeutet, dass sich innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes die NH-Sicherungsleisten hinter einer Abdeckung (mindestens IP 2X) befinden müssen.

Speisepunkte zur Versorgung von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln sind:

  • Baustromverteiler nach DIN VDE 0660-501,

  • Baustromverteiler nach VDE 0612, wenn die Steckvorrichtungen bis AC 230 V/16 A und bis AC 400 V/32 A über eine Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit IΔN ≤ < 30 mA geschützt sind (Bild 5-27),

  • Ersatzstromerzeuger nach DIN VDE 0100-551, siehe auch BG-Information "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagebaustellen" (BGI 867),

  • Transformatoren mit getrennten Wicklungen,

  • besondere, der Baustellenanlage zugeordnete, geprüfte Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen, einschließlich zugehöriger, als Baustellenspeisepunkt dauerhaft gekennzeichneter Steckvorrichtungen. Andere Steckvorrichtungen in ortsfesten Verbraucheranlagen und in Hausinstallationen gelten nicht als Speisepunkt im Sinne dieser Regel.

Als Speisepunkte für kleine Baustellen sind auch

  • Kleinstbaustromverteiler,

  • Schutzverteiler und

  • ortsveränderliche Schutzeinrichtungen zulässig.

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Bild 5-27: Baustromverteiler

Weitere Bedingungen für den Anschluss an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen (z. B. private Hausinstallationen) sind in der BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI/GUV-I 608) ausgeführt.

5.3.4.3 Verteilungssysteme

Nach dem Speisepunkt sind als Netzsysteme nur TN-S, TT- oder IT-Systeme zulässig.

Bei Anwendung des TN-S-Systems hinter Baustromverteilern als Speisepunkt sind für die Zuleitung vor dem Baustromverteiler folgende Netzformen zulässig:

  1. 1.

    Das TN-S-System oder

  2. 2.

    Das TN-C-System mit folgender Einschränkung:

    Es müssen Kabel und Leitungen mit Querschnitten von mindestens 10 mm2 Cu oder 16 mm2 Al verwendet werden, die während des Betriebes nicht bewegt werden und mechanisch geschützt sind.

Mechanischer Schutz wird erreicht durch folgende Maßnahmen:

  • Verlegung im Erdreich,

  • Verlegung im Schutzrohr,

  • hochgelegte Verlegung oder Gleichwertiges.

In Stromkreisen ohne Steckvorrichtungen müssen eine oder mehrere Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100-410 angewendet werden.

Stromkreise mit Steckvorrichtungen und Stromkreise mit fest angeschlossenen, in der Hand gehaltenen Verbrauchsmitteln sind über Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) mit

IΔN ≤ 30 mA

und alle anderen Stromkreise mit Steckvorrichtungen sind über Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) mit

IΔN ≤ 500 mA

zu betreiben.

Als RCD sind je nach Anwendungsfall pulsstromsensitive Fehlerstromschutzschalter (Typ A) oder allstromsensitive Fehlerstromschutzschalter (Typ B) einzusetzen.

Hinter Speisepunkten sind auch folgende weitere Schutzmaßnahmen zulässig:

  • Schutzkleinspannung (SELV) nach DIN VDE 0100-410 und

  • Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410.

5.3.4.4 Schaltanlagen und Verteiler

Die elektrische Anlage der Baustelle muss durch Schaltgeräte freigeschaltet werden können. Die Schaltgeräte müssen betriebsmäßig so ausgelegt sein, dass alle aktiven Leiter gleichzeitig geschaltet werden.

Schaltanlagen und Verteiler dürfen auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie mindestens die Schutzart IP 43 aufweisen. Bei extremen Temperaturen sind nur solche Betriebsmittel zu verwenden, die hierfür geeignet sind. Wenn mit Temperaturen unter -5 °C gerechnet werden muss, sind nur solche Schaltgeräte, z. B. Fehlerstromschutzeinrichtungen, zu verwenden, die für Temperaturen bis -25 °C geeignet sind.

5.3.4.5 Leitungen

An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie geschützt zu verlegen. Leitungen gelten als geschützt verlegt, wenn sie z. B.

  • hochgehängt,

  • mit festen Materialien, z. B. Holzbohlen, abgedeckt sind (Bild 5-28) oder

  • in abgedeckten Gräben oder in Schutzrohren

verlegt sind.

Bewegliche Leitungen, ausgenommen Geräteanschlussleitungen, müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart sein.

Bei besonderen Anforderungen sind Leitungen von höherwertiger Bauart zu verwenden. Eine höherwertige Bauart ist z. B. eine Leitung vom Typ NSSHÖU.

Leitungsroller müssen mit Leitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart ausgerüstet und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.

"Nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut" bedeutet, dass

  1. 1.

    Konstruktionsteile, in denen sich elektrische Betriebsmittel, z. B. Steckvorrichtungen, Thermoschalter, Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs), befinden, von anderen elektrisch leitfähigen Konstruktionsteilen doppelt oder verstärkt isoliert sind und

  2. 2.

    elektrisch leitende Verbindungen zwischen dem Schutzleiter der Steckvorrichtungen und anderen elektrisch leitfähigen Konstruktionsteilen nicht vorhanden sind.

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Bild 5-28: Schutz von Baustellenkabeln auf Verkehrswegen

Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein. Damit soll verhindert werden, dass eine gefährliche Berührungsspannung von einer möglicherweise beschädigten Leitung auf diese Konstruktionsteile übertragen wird.

Leitungsroller müssen mit einer Überhitzungsschutzeinrichtung ausgerüstet sein. Bei Anschluss von Betriebsmitteln mit zusammen mehr als 1.000 W Leistung ist der Leitungsroller im abgewickelten Zustand zu benutzen.

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Bild 5-29: Steckvorrichtung mit PRCD-S

Leitungsroller und Verlängerungen müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit für den Einsatz unter erschwerten Bedingungen aufweisen und mindestens der Schutzart IP X4 genügen (Bild 5-29). Einsatz unter erschwerten Bedingungen bedeutet Einsatz unter sehr hohen mechanischen Beanspruchungen oder bei sehr tiefen Temperaturen bis -25 °C.

5.3.4.6 Prüfungen

Vor Inbetriebnahme der elektrischen Anlagen auf der Baustelle müssen die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren, vor allem auch an den aufgestellten Baustromverteilern, durch eine Elektrofachkraft geprüft werden.

Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit Fehlerstromschutzeinrichtung ist mindestens einmal im Monat durch eine Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person auf Wirksamkeit zu prüfen. Die Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtung ist arbeitstäglich durch Betätigung der Prüftaste zu prüfen.

5.3.4.7 Schalt- und Steuergeräte, elektrische Maschinen

Schalt- und Steuergeräte müssen außerhalb von Schaltanlagen und Verteilungen mindestens in Schutzart IP 44 ausgeführt sein.

Fl-Schutzeinrichtungen müssen für tiefe Temperaturen (bis -25 °C) geeignet sein (Kennzeichnung: Schneeflocke).

Schweißstromquellen und Stromerzeugungsaggregate müssen bei Verwendung im Freien mindestens in Schutzart IP 23 ausgeführt sein.

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer Netzanschlussleitung vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart ausgestattet sein.

Bis zu einer Leitungslänge von 4 m ist als Netzanschlussleitung auch Typ H05RN-F oder H05BQ-F zulässig, soweit nicht die zutreffende Gerätenorm die Bauart H07RN-F fordert.

Bei besonderen Umgebungsbedingungen müssen geeignete zusätzliche Maßnahmen getroffen werden oder die Arbeiten sind einzustellen. Besondere Umgebungsbedingungen sind z. B. Nässe oder leitfähiger Staub. Zusätzliche Maßnahmen sind z. B. Wetterschutz, Abdeckungen und Schutzhauben.

Bei besonderen Betriebsbedingungen sind ebenfalls vor Arbeitsbeginn ergänzende Schutzmaßnahmen zu treffen. Besondere Betriebsbedingungen sind z. B. beim Nasskernbohren oder beim Nassschleifen gegeben. Ergänzende Schutzmaßnahmen können z. B. die Verwendung von Schutzkleinspannung oder Schutztrennung sein.

5.3.4.8 Leuchten

Leuchten auf Baustellen müssen den am Verwendungsort zu erwartenden mechanischen, klimatischen und elektrischen Beanspruchungen entsprechend bemessen sein. Besonders gut haben sich spezielle Baustellenleuchten bewährt.

Leuchten müssen VDE 0711-1 entsprechen und zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:

  • Leuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 23 ausgeführt sein (ausgenommen bei Schutzkleinspannung).

  • Leuchten, die als Bodenleuchten eingesetzt werden, müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein.

  • Leuchten sind entsprechend ihrer Bauart als Decken-, Wand- oder Bodenleuchten bestimmungsgemäß einzusetzen. Sie sind mittels zugehöriger Aufhängungen zu befestigen oder mittels geeigneter Ständer aufzustellen. Sinnvoll ist die Verwendung von universell verwendbaren, lageunempfindlichen Baustellenleuchten (Bild 5-30).

  • Als bewegliche Netzanschlussleitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart (siehe Anhang 3) verwendet werden.

  • Bei erschwerten mechanischen Bedingungen müssen geeignete Leuchten mit entsprechender Kennzeichnung eingesetzt werden (Hammer-Symbol). Die Verwendung von stoßfesten Glühlampen erhöht deren Lebensdauer.

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Bild 5-30: Baustellenleuchte

Handleuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein. Sie müssen den Festlegungen in VDE 0710-4 sowie VDE 0711-2-8 entsprechen. Körper, Griff und äußere Teile der Fassung müssen aus Isolierstoff bestehen.

Handleuchten müssen mit einem Schutzglas und einem Schutzkorb ausgerüstet sein. Der Schutzkorb kann entfallen, wenn anstelle des Schutzglases eine bruchfeste Umschließung aus Kunststoff vorhanden ist.

Schalter von Handleuchten müssen für deren maximale Stromaufnahme, mindestens aber für 4 A, ausgelegt und so eingebaut sein, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind.

Die Leitungseinführung muss über eine ausreichende Zugentlastung und einen Knickschutz verfügen. Als Netzanschlussleitung ist bis zu einer Länge von 5 m der Typ H05RN-F oder eine mindestens gleichwertige Bauart zulässig, soweit nicht die Normenreihe VDE 0711 eine andere Bauart fordert.

5.3.5 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

Bei der Benutzung elektrischer Betriebsmittel

  • in leitfähiger Umgebung,

  • bei begrenzter Raumhöhe und

  • bei arbeitsbedingter Zwangshaltung

kann für die beschäftigten Personen eine erhöhte elektrische Gefährdung bestehen. Nicht alle beim Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln üblichen Schutzmaßnahmen gewährleisten unter diesen Bedingungen beim Auftreten eines Fehlers ausreichende Sicherheit.

Deshalb wird im Folgenden ein Überblick über die besonderen Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung gegeben und die dabei verwendeten Begriffe werden erläutert. Die Maßnahmen sind im DIN-VDE-Normenwerk und in der BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) festgeschrieben.

5.3.5.1 Begriffsbestimmungen

Erhöhte elektrische Gefährdung liegt vor, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung betrieben werden.

Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit gemäß DIN VDE 0100 Teil 706 liegt vor, wenn dessen Begrenzungen im Wesentlichen aus Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen, eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der umgebenden Begrenzung stehen kann und die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.

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Bild 5-31: Beispiel für leitfähigen Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Beispiele für entsprechende Tätigkeiten sind

  • Arbeiten in kleinen Kesseln, Tanks usw.,

  • Reparaturarbeiten oder Montagen in engen Räumen und

  • Arbeiten in Bohrungen und Rohrschächten.

Sonstige Bereiche mit leitfähiger Umgebung liegen vor, wenn die Begrenzung vollständig oder teilweise aus metallischen oder elektrisch leitfähigen Teilen besteht und eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben ist. Sie kann jedoch aufgrund der Arbeitshaltung auftreten.

Beispiele hierfür sind

  • Stahlkonstruktionen, Gittermasten, Betonarmierungen,

  • Schaltzellen,

  • Arbeitsplätze an oder in Fahrzeugen und

  • Arbeitsplätze in Schornsteinen, Tunneln, Stollen.

5.3.5.2 Schutzmaßnahmen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Ortsveränderliche Betriebsmittel dürfen nur unter Anwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

  • Schutzkleinspannung (SELV) nach DIN VDE 0100-410. Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III (Schutzkleinspannung) verwendet werden. Schutzart mindestens IP 2X, d. h. isolieren oder fingersicher abdecken oder

  • Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410. Hierbei darf nur ein einzelner Verbraucher angeschlossen werden. Bei Geräten der Schutzklasse I (Schutzleiteranschluss) ist ein Potenzialausgleich mit der leitfähigen Umgebung herzustellen.

Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung SELV betrieben werden (Kennzeichnung).

Ortsveränderliche Stromquellen für Schutzkleinspannung oder Schutztrennung müssen außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt sein. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen, Kastenträgern usw., darf im Einzelfall die Stromquelle innerhalb des Bereiches aufgestellt werden, wenn als Zuleitung mindestens Typ NSSHÖU oder bei geschützt verlegter Leitung H07RN-F verwendet wird und diese Zuleitung über eine Fehlerstromschutzeinrichtung mit Nennfehlerstrom bis zu 30 mA betrieben wird.

Bei der Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln ist anzustreben, nur solche der Schutzklasse II (Schutzisolierung) zu verwenden. Ortsveränderliche Trenntransformatoren müssen schutzisoliert sein.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel dürfen nur unter Verwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

  • Schutzkleinspannung SELV nach DIN VDE 0100-410, jedoch unabhängig von der Nennspannung Schutzart mindestens IP 2X, d. h. isolieren oder fingersicher abdecken oder

  • Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410 oder

  • Schutz durch automatische Abschaltung DIN VDE 0100-410, wenn die Körper der Betriebsmittel der Schutzklasse I mit einem örtlichen zusätzlichen Potenzialausgleich versehen sind. Für die automatische Abschaltung sind Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom bis zu 30 mA zu verwenden.

5.3.5.3 Schutzmaßnahmen in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

  • Schutzkleinspannung nach DIN VDE 410, jedoch unabhängig von der Nennspannung Schutzart IP 2X, d. h. isolieren und fingersicher abdecken oder

  • Schutztrennung mit einem oder mehreren Verbrauchern nach DIN VDE 0100-410 oder

  • Schutz durch automatische Abschaltung nach DIN VDE 0100-410 mit Fehlerstromschutzeinrichtungen bis zu 30 mA Nennfehlerstrom.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel können unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100-410 betrieben werden. Es ist jedoch die Anwendung des zusätzlichen Schutzes durch RCDs bei direktem Berühren nach DIN VDE 0100-410 zu empfehlen.

Steckdosen in Stromkreisen mit einem Nennstrom bis zu 16 A müssen durch Fehlerstromschutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom bis zu 30 mA geschützt sein. Für diese Steckdosen ist auch ein IT-Netz mit Isolationsüberwachung zulässig.

5.3.5.4 Leitungen

Als flexible Leitungen sind mindestens Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart (z. B. NSSHÖU) nach DIN VDE 0293 zu verwenden.

An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie durch geschützte Verlegung oder Abdeckung zu schützen. Leitungsroller müssen für erschwerte Bedingungen geeignet sein (siehe DIN VDE 0623 Teil 100) und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.

5.3.5.5 Installationsmaterial

Schalter, Steckvorrichtungen, Abzweigdosen und dergleichen müssen mindestens in der Schutzart IP X4 nach DIN VDE 0470 Teil 1 ausgeführt sein. Die Gehäuse von Steckvorrichtungen müssen aus Isolierstoff bestehen und für erschwerte Bedingungen geeignet sein.

Bei Verwendung von Fehlerstromschutzeinrichtungen und wenn mit tiefen Temperaturen gerechnet werden muss, sind solche zu verwenden, die für den Einsatz bis zu Temperaturen von -25 °C geeignet sind (Kennzeichnung: Schneeflocke). Steckvorrichtungen für Schutzkleinspannung müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht in anderen Stromkreisen verwendet werden können.

5.3.5.6 Handgeführte Elektrowerkzeuge

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X nach DIN VDE 0470 Teil 1 entsprechen und mit einer Anschlussleitung H07RN-F bzw. A07RN-F nach DIN VDE 0282 Teil 10 oder einer mindestens gleichwertigen Bauart (siehe DIN VDE 0298 Teil 3) ausgestattet sein.

Es sind auch Anschlussleitungen H05RN-F oder A05RN-F nach DIN VDE 0282 Teil 817 oder einer mindestens gleichwertigen Bauart (früher: NMHÖU, heute: siehe DIN VDE 0298 Teil 3) mit einer Länge bis zu 4 m zulässig, soweit nicht die zutreffende Gerätenorm die Bauart H07RN-F fordert.

Werden handgeführte Elektrowerkzeuge unter Anwendung der Schutzmaßnahme Schutztrennung betrieben, sind nur Leitungen vom Typ H07RN-F bzw. A07RN-F oder gleichwertige zulässig.

5.3.5.7 Leuchten

Leuchten müssen DIN VDE 0710 Teil 1 entsprechen. Darüber hinaus gilt:

  • Leuchten, ausgenommen solche für Kleinspannung, müssen mindestens in der Schutzart IP 23 ausgeführt sein.

  • Bewegliche Leitungen müssen mindestens der Bauart H07RN-F bzw. A07RN-F oder gleichwertig entsprechen.

  • Stecker und Kupplungsdosen müssen ein Isolierstoffgehäuse haben.

  • Schalter dürfen in Verlängerungsleitungen nicht eingebaut sein.

  • Leuchten müssen den mechanischen Anforderungen für erschwerte Bedingungen genügen.

Handleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen mindestens in der Schutzart IP 45 ausgeführt sein. Insbesondere gilt:

  • Handleuchten müssen nach Schutzklasse II (Schutzisolierung) oder Schutzklasse III (Schutzkleinspannung) gebaut sein.

  • An der Leitungseinführung muss ein Knickschutz vorhanden sein.

  • Schalter müssen mindestens für 4 A bemessen und so gebaut sein, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind.

  • Handleuchten müssen mit einem Schutzglas und einem Schutzkorb oder einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtungversehen sein.

  • Körper, Griff und Fassung müssen aus Isolierstoff bestehen.

5.3.5.8 Unterweisung

Die Beschäftigten sind vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich über die besonderen Gefahren beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung und über die besonderen Festlegungen hierfür zu unterweisen.

5.3.6 Elektrowerkzeuge

Elektrische Unfälle mit Elektrowerkzeugen sind ein Schwerpunkt in der Metall verarbeitenden Industrie. Tödliche Unfälle durch zu hohe Berührungspannungen an Elektrowerkzeugen sind nicht selten.

Der Grund dieses Unfallschwerpunktes liegt darin, dass Elektrowerkzeuge wegen der starken Beanspruchung einem starken Verschleiß unterliegen und bestimmungsgemäß beim Betrieb in der Hand gehalten werden.

Isolationsfehler, beschädigte Anschlussleitungen sowie unterbrochene Schutzleiter führen deshalb leicht zu gefährlichen Körperdurchströmungen. Für Elektrowerkzeuge gilt deshalb ganz besonders, dass sie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und sich stets in ordnungsgemäßem Zustand befinden müssen.

5.3.6.1 Auswahl von Elektrowerkzeugen

Elektrowerkzeuge müssen entsprechend der BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" (BGI/GUV-I 600) ausgewählt werden. Entsprechend den angeführten Kategorien sind die Betriebsmittel dann für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und den elektrischen und mechanischen Beanspruchungen sowie den Einflüssen am Verwendungsort gewachsen.

Bei dieser Auswahl ist immer der "Schutz bei indirektem Berühren" zu beachten. Man unterscheidet:

  • Schutzklasse I: mit Schutzleiter (PE)-Anschluss,

  • Schutzklasse II: mit Schutzisolierung (ohne PE),

  • Schutzklasse III: mit Schutzkleinspannung bis 50 V (ohne PE).

Elektrowerkzeuge der Schutzklasse I haben leitfähige, berührbare Teile, die im Fehlerfall Spannung führen können. Diese Elektrowerkzeuge müssen in der Anschlussleitung einen grüngelben Schutzleiter enthalten, der an dafür bestimmten Anschlussstellen im Stecker und im Elektrowerkzeug sicher befestigt sein muss. Bei Elektrowerkzeugen und anderen elektrischen Betriebsmitteln der Schutzklasse I ist streng darauf zu achten, dass die PE-Verbindung zwischen Gerät und dem Netzanschluss durchgehend hergestellt ist.

An Betriebsmitteln der Schutzklasse II (Schutzisolierung) dürfen keine Schutzleiter angeschlossen werden. Deshalb haben diese in der Regel 2-adrige Anschlussleitungen mit angegossenen Steckern ohne Schutzkontaktstücke. Wird jedoch nach einer Reparatur z. B. eine Anschlussleitung mit Schutzleiter verwendet, so muss dieser am Stecker angeschlossen werden, am Betriebsmittel selbst darf aber kein Anschluss erfolgen.

Betriebsmittel der Schutzklasse III (Schutzkleinspannung) müssen mit Steckern ausgerüstet sein, die nicht in Steckvorrichtungen von Stromkreisen mit anderen Schutzmaßnahmen oder mit höheren Spannungen passen. Zu empfehlen sind CEE-Steckvorrichtungen nach DIN EN 60309-1. Ein Schutzleiter darf weder am Stecker noch am Betriebsmittel angeschlossen werden.

5.3.6.2 Einsatz von Elektrowerkzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen

Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Betriebsleiters oder des Anlagenverantwortlichen durchgeführt werden.

Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

  • im Arbeitsbereich keine Explosionsgefahr besteht,

  • die Stromkreise eigensicher sind,

  • durch Prüfungen sichergestellt ist, dass im Prüfbereich keine Explosionsgefahr besteht oder

  • bauartzugelassene Prüfgeräte verwendet werden.

Beim Benutzen von Elektrowerkzeugen und anderen Betriebsmitteln müssen die elektrischen Leitungen gegen Beschädigungen geschützt sein.

5.3.7 Steckvorrichtungen

Nur genormte Steckvorrichtungen gemäß 4.1 DIN VDE 0100 Teil 550 Übersichtsnorm DIN 49400 verwenden.

Für Lichtstromkreise 2-polige Steckvorrichtungen ohne und mit Schutzkontakt nach VDE 0620 verwenden.

In Betrieben dürfen nur Drehstrom-Steckvorrichtungen nach DIN VDE 0623 verwendet werden.

Dies gilt nicht für Hausinstallationen nach DIN VDE 0100 Teil 729 und für Geschäftshäuser, Hotels, Nähsäle, Schneidereien, Laboratorien, Großküchen und ähnliche Anlagen, in denen auch die unter dem Namen "Perilex" bekannte Drehstrom-Steckvorrichtung weiter verwendet werden darf.

Für Steckvorrichtungen gilt generell:

  • Verlängerungsleitungen grundsätzlich 3-adrig ausführen, mit Schutzkontaktkupplungen aus Isolierstoff (Ausnahmen bei Schutzkleinspannung).

  • Drehstromverlängerungsleitungen bis 32 A nur 5-adrig mit 5-poligen Steckkupplungen aus Isolierstoff.

  • Drehstromsteckvorrichtungen mit rechtslaufendem Drehfeld anschließen, Blickrichtung in Steckrichtung auf die Steckbuchse.

  • Drehstromsteckvorrichtungen mit Schalterverriegelung verhindern das Stecken und Ziehen unter Last.

  • Nur eine einzelne bewegliche Anschlussleitung an Steckvorrichtungen anschließen.

  • Reihenfolge von Steckdose und Stecker so in den Energiefluss legen, dass die nicht gesteckten Stecker keine Spannung führen. Energiequelle = Steckdose. Ausnahmen sind nur in elektrischen Prüffeldern und Ladeeinrichtungen für Akkumulatoren gestattet.

  • Anschluss des Schutzleiters so, dass sich die Schutzleiterverbindung als letzte Verbindung beim Versagen der Zugentlastung löst.

  • Anschlussstelle von Zug und Schub entlasten.

  • Leitungseinführung mit Knickschutz aus Isolierstoff.

  • Leitungsadern gegen Verdrehen sichern.

  • Adern gegen Aufspleißen sichern, z. B. durch Aderendhülsen, nicht jedoch durch Verlöten.

  • Stecker für Schutzkleinspannung dürfen nicht in Steckdosen höherer Spannung passen. Steckvorrichtung für Schutzkleinspannung nach DIN 49465.

  • Steckdosen für Nennströme ab 63 A dürfen nur dann als Schalter verwendet werden, wenn sie zum Schalten unter Last geeignet sind.

  • Mehrfachsteckvorrichtungen: Mehrfachsteckdosen mit starr angebautem Stecker sind unzulässig. Ersatz durch Mehrfachwandsteckdosen oder durch Mehrfachsteckdosen mit beweglicher Anschlussleitung.

Für Baustellen gilt darüber hinaus: Steckvorrichtungen müssen mindestens spritzwassergeschützt und IP X4 sein (Kurzzeichen: 1 Tropfen im Dreieck).

Es dürfen nur Schutzkontaktsteckvorrichtungen mit Gehäusen aus Isolierstoff für erschwerte Bedingungen verwendet werden (Bild 5-32). Drehstromsteckvorrichtungen müssen 5-polig sein. Bewegliche Anschlussleitungen sind 3-adrig oder 5-adrig auszuführen.

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Bild 5-32: Steckvorrichtungen für erschwerte Bedingungen

5.3.8 Auswechseln von Sicherungseinsätzen

Die Gefahren, die beim unsachgemäßen Auswechseln von Sicherungseinsätzen bestehen, werden häufig unterschätzt. Sie ergeben sich aus

  • großer Energiedichte auf engem Raum,

  • Störlichtbogen durch Kurzschlüsse oder Schalten unter Last und

  • unvollkommenem Schutz gegen direktes Berühren.

In der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und in DIN VDE 0105-100 werden deshalb der Personenkreis und die Bedingungen für diese Arbeiten festgelegt.

Die Gefahren bestehen sowohl für die arbeitende Person als auch für die Anlage selbst.

Durch entsprechende Auswahl moderner Betriebsmittel können diese Gefahren bei Planung oder Änderung der Anlage, beispielsweise durch Freischaltmöglichkeit, Berührungsschutz beim Auswechseln, erheblich reduziert werden. Deshalb lohnt es sich auch, ältere Anlagen zu modernisieren (Bild 5-33).

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Bild 5-33: Überstromschutzeinrichtungen

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Bild 5-34: NH-Sicherungslasttrennschalter

Das Auswechseln von Sicherungseinsätzen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn

  • die Stromkreise freigeschaltet sind und

  • bei Sicherungseinsätzen ohne Lastschaltvermögen durch Messen die Spannungsfreiheit nachgeschalteter Betriebsmittel oder durch Besichtigen die Trennung der Schaltstücke eindeutig festgestellt worden ist.

Strom führende Sicherungseinsätze dürfen nur ausgewechselt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist:

  • in Stromkreisen geringer Leistung (Hilfsstromkreise),

  • in anderen Stromkreisen durch Verwendung von Betriebsmitteln mit Lastschaltvermögen (Sicherungslasttrennschalter (Bild 5-34) und

  • bei NH-Sicherungseinsätzen durch Verwendung von NH-Sicherungsaufsteckgriffen mit Stulpe und Gesichtsschutz durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch besonders unterwiesene Personen.

Sicherungseinsätze bei Nennspannungen über 1 kV dürfen nur von Elektrofachkräften ausgewechselt werden, und zwar

  • wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist,

  • wenn das Auswechseln mit Sicherungszangen oder gleichwertigen anlagenspezifischen isolierenden Hilfsmitteln gefahrlos möglich ist,

  • in Anlagen mit herausklappbaren oder ausfahrbaren Sicherungen auch von Hand ohne Hilfsmittel, wenn es gefahrlos möglich ist oder mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren und das Eindringen in die Gefahrenzone hergestellt und sichergestellt ist.

5.3.9 Auswechseln von Lampen und Zubehör

Lampen und herausnehmbares Zubehör, z. B. Starter, müssen grundsätzlich im spannungsfreien Zustand ausgewechselt werden. Grund dafür ist die elektrische Gefährdung durch den unvollständigen Schutz gegen direktes Berühren beim Zerplatzen des Glaskolbens.

In der DIN VDE 0105-100 ist geregelt, welcher Personenkreis unter Spannung stehende Lampen und Zubehör auswechseln darf.

5.3.10 Prüfungen

Durch Prüfungen soll der ordnungsgemäße Zustand elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sichergestellt und der Nachweis erbracht werden, dass die Errichtungsbestimmungen und Sicherheitsvorschriften eingehalten sind.

Schadhafte elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen einer weiteren Benutzung sofort entzogen werden.

5.3.10.1 Arbeitstägliche Sichtprüfung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, insbesondere ortsveränderliche Betriebsmittel, sollten vor jeder Inbetriebnahme zusätzlich vom Benutzer einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel unterzogen werden.

Die Sichtprüfung ist eine äußere Prüfung, die auch von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden kann.

Man prüft auf äußerlich erkennbare Mängel, beginnend an der Stromquelle:

  • Steckdose, lose, fehlende Abdeckungen, verbogene Schutzkontakte,

  • Stecker, Gehäuse unbeschädigt,

  • Anschlussleitung, Isolation, Risse, Leitungseinführung in Stecker oder in das Elektrowerkzeug, Zugentlastung, Knickschutz und

  • Isolation, Gehäusezustand.

Schadhafte elektrische Betriebsmittel nicht benutzen! Sofort von einer Elektrofachkraft instand setzen lassen.

5.3.10.2 Elektrische Prüfungen

Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind durchzuführen

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • vor der Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung oder Änderungen und

  • in bestimmten Zeitabständen (wiederkehrende Prüfung).

Prüfungen können folgende Schritte umfassen:

  • Besichtigen

  • Messen

  • Erproben

Die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme sowie die wiederkehrende Prüfung umfassen:

  • Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel mit zusätzlicher Kontrolle der elektrischen Verbindungen,

  • Prüfung der Schutzmaßnahmen,

  • Prüfung der Isolationswiderstände,

  • Funktionsprüfung.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend VDE 0105-100 regelmäßig durch eine Elektrofachkraft auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Als Richtwert gilt nach Durchführungsanweisung § 5 BGV A3 eine Frist von vier Jahren.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Verschleiß unterliegende Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und sind regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.

Diese Prüfung erfolgt nach Instandsetzung und Änderung und wiederkehrend nach VDE 0701-0702.

Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Je nach Beanspruchung der Betriebsmittel sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen über den Richtwert hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden.

Für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln auf Bau- und Montagestellen sowie bei erhöhter elektrischer Gefährdung sollen kürzere Prüffristen eingehalten werden.

Hinweise zu den Beanspruchungskriterien, denen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel unterliegen, gibt die BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" (BGI/GUV-I 600).

Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gelten die Ausführungen der Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3). Das Maß zur Orientierungshilfe ist die bei der Prüfung auftretende Fehlerquote. Liegt diese unter 2 %, darf die Prüffrist verlängert werden. Die Fehlerquote ermittelt sich aus dem Anteil der Betriebsmittel mit Mängeln an der Gesamtzahl der geprüften Betriebsmittel.

Unternehmer, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Schutzzielvorgaben der BGV A3, wenn die in den Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der BGV A3 (siehe Anhang 1) aufgeführten Prüffristen eingehalten werden.

Die Elektroindustrie bietet verwendungsfertige Prüfgeräte an, welche die wiederkehrenden Prüfungen nach § 5 BGV A3 an Elektrowerkzeugen, Leuchten, Verlängerungsleitungen usw. bequem und gefahrlos ermöglichen (Bilder 5-35 und 5-36).

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Bild 5-35: Prüfgerät für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

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Bild 5-36: Prüfanordnung (Prüfgerät, PC) zum rechnergestützten Messablauf und Erfassung der Messdaten

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Bild 5-37: Beispiel für Prüfplakette

5.3.10.3 Prüfnachweis

Das Ergebnis der nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfungen ist gemäß § 11 dieser Verordnung zu dokumentieren.

Der Prüfnachweis gilt als erbracht, wenn die geprüften und als mängelfrei beurteilten Anlagen und Betriebsmittel mit einer Kennzeichnung versehen werden. Als Kennzeichnung wird empfohlen, die Betriebsmittel z. B. mit einer Prüfplakette oder einer Banderole mit Angabe des nächsten Prüftermins zu versehen (Bild 5-37).

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen zu dokumentieren. Entsprechend BGV A3 ist auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch zu führen.